BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 354

§ 354im subjectiven.

Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.

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