Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.
Rückverweise
Übersicht der Entscheidungen zu § 354 ABGB A Räumungsklage des Hauseigentümers gegen den titellosen Wohnungsbenützer B Sonstiges Informationen zu § 354 ABGB Verweisungen: Siehe auch die Entscheidung zu §§ 362, 366…
372 ABGB siehe bei § 372 ABGB. Eigentumserwerb von der Besatzungsmacht siehe bei § 402 ABGB. Räumungsklage des Hauseigentümers gegen titellosen Wohnungsbenützer siehe bei § 354 ABGB.…
Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB ergebenden Eigentumsbegriff. Trotz der Bestimmung des § 3 LStVG 1964 haben im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte zu entscheiden…
Das Wohnungseingentum verschafft kein Eigentumsrecht an einen besonderen Teil der Liegenschaft, das darauf bezogene Sachherrschaftsrechte iSd § 354 ABGB beinhaltet.…
offenbar gesetzwidrig, sondern entspricht ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, nämlich den §§ 97 Abs 1 und 104 Abs 1 AußStrG. Die Befugnis des Eigentümers nach § 354 ABGB, jeden anderen von der Sache auszuschließen, steht dem nicht entgegen. Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit, in den genannten Bestimmungen des AußStrG Einschränkungen des verfassungsmäßig gewährleisteten…
sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Frage kommen. Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten.…
…Revision der Klägerin nicht Folge. Aus den Entscheidungsgründen: Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß das Eigentum (hier der beklagten Gemeinde am öffentlichen Gut) nach § 354 ABGB grundsätzlich die Befugnis gibt, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Allerdings findet die Ausübung…
…wo - wie im vorliegenden Fall - der Eigentümer die Immissionen nach der Gesetzeslage gar nicht untersagen könne. § 364 Abs 2 ABGB schränke die im § 354 ABGB geregelte Eigentümerherrschaft im Interesse des Nachbarn, u zw auch des mittelbaren Nachbarn, ein. Wenn auch die Republik Österreich von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die Autobahn…
…in einem eng verbauten Gebiet Wiens Grundnachbarn. Die beklagte Partei machte von dem grundsätzlichen Recht des Eigentümers, mit der Substanz nach Willkür zu schalten (§ 354 ABGB), insofern Gebrauch, als sie das auf ihrer Liegenschaft errichtete fünfstöckige Gebäude durch ein befugtes Spezialabbruchunternehmen abbrechen ließ. Die gesetzlichen Grenzen der Willkür ergeben sich aus…
…ist daher unabhängig vom Bescheid vom 20.2.1992 ausschließlich nach privatrechtlichen Grundsätzen zu prüfen, ob das Unterlassungsbegehren der Kläger berechtigt ist. Allein der Hinweis auf § 354 ABGB (vom Gericht zweiter Instanz offenbar irrtümlich mit § 364 ABGB zitiert) rechtfertigt das Begehren noch nicht, weil der Beklagte eingewendet hat, aufgrund des noch aufrechten…
…unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). 1.1 Einschränkungen des Eigentumsrechts (§ 354 ABGB) sind gemäß § 364 Abs 2 ABGB bei bestimmten demonstrativ aufgezählten Einwirkungen zu dulden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gebührliche Maß…
…2004 freigestellte Revisionsrekursbeantwortung (§ 508a Abs 2 erster Satz, § 528 Abs 3 ZPO). IV. Österreichische Rechtslage: § 354 ABGB lautet: "Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden…
…der ihm gehörenden Realkonzession eine Apotheke zu betreiben (§§21, 22 ApG, Art6 StGG), als auch in seinem Recht auf Respektierung seines Eigentums (§354 ABGB, Art5 StGG) beeinträchtigt. Art und Ausmaß dieser Eingriffe in die Rechtssphäre des Antragstellers sind durch das Gesetz eindeutig bestimmt. Auch in dieser Hinsicht fehlt es…
nur durch die Enteignung der gesamten Liegenschaft sichergestellt, dass Maßnahmen entsprechend den Nutzungsempfehlungen der Kommission überhaupt umgesetzt werden können. Nur der Eigentümer hat gemäß §354 ABGB, mit der Substanz und Nutzung einer Sache "nach Willkühr zu schalten", was jedoch zur Umsetzung der Empfehlungen notwendig ist. Zudem musste sichergestellt werden, dass das…
…Festlegung von Art und Umfang der Benutzung der Regelung durch die Miteigentümer (1 Ob 533/95). Demgegenüber umfasst das Alleineigentum gemäß § 354 ABGB die grundsätzlich unbeschränkte Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. [10] 2.5. …
…daß unter einem Neubau die Herstellung jeder baulichen Anlage über oder unter der Erde zu verstehen ist, spricht auch noch folgende Erwägung: Nach § 354 ABGB ist das Eigentum als ein Recht betrachtet die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon…
…in das Eigentumsrecht selbst keine Entscheidung über ein civil right. Das mit dem Eigentum gewährte Recht, mit Grund und Boden nach Willkür zu schalten (§354 ABGB), wird durch die Versagung einer Baugenehmigung aber nicht weniger berührt als das Recht, im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit mit jedermann Arbeitsverträge abzuschließen, durch die Untersagung…
…Komponente des dringenden Wohnbedürfnisses des Vermieters oder seiner Deszendenten“. 2. Die mittlerweile gefestigte jüngere Rechtsprechung hält unter Hinweis auf den in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe „Notstand“ und „Existenzgefährdung“ eine Erleichterung…
…diese Mauer und deren Benützung gibt es keine Einigung. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, das Eigentumsrecht gebe der Klägerin nach § 354 ABGB die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Veitschi sei eine Kletterpflanze, die sich…
…stützt, ist die „Befugnis, mit der Substanz und den Nutzen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen“ (§ 354 ABGB). Wird in diese Befugnis des Eigentümers eingegriffen, kann er sich dagegen mit der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria, §§ 354, 523 ABGB) zur Wehr setzen…
…hervor, dass sachenrechtliche Ansprüche nicht einen Eingriff in die Sache, sondern vielmehr in ein dingliches Recht voraussetzten und Gegenstand des dinglichen Rechts "Eigentum" gemäß § 354 ABGB auch die Befugnis, mit den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, sei. Indem der Nachbar Immissionen, auch wenn sie gegenständlich-begrifflich als "negative" oder…
…als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt. Einschränkungen des Eigentumsrechts (§ 354 ABGB) sind gemäß § 364 Abs 2 ABGB bei bestimmten, demonstrativ aufgezählten Einwirkungen zu dulden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten…
…auch darin kein Rechtfertigungsgrund für den Grundrechtseingriff gesehen werden könne. Eine solche Abgabe hätte einen unzulässigen Strafcharakter, der mit der Umschreibung des Eigentumsbegriffes in §354 ABGB nicht in Einklang zu bringen wäre. Überdies sei der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 10.403/1985 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar…
…diesem Begehren stützt, ist die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Wird in diese Befugnis des Eigentümers eingegriffen, kann er sich dagegen mit der Eigentumsfreiheitsklage ( actio negatoria , §§ 354, 523 ABGB) zur Wehr setzen…
… 136/97d ist auf beachtliche Kritik gestoßen. Hoyer merkte dazu ( aaO) an, dass der Fruchtgenuss nur einen Teil der Befugnisse des Eigentümers (§ 354 ABGB) umfasse, aber nichts qualitativ anderes darstelle: Die Befugnisse des Eigentümers seien um die des Fruchtgenusses eingeschränkt (§ 364 ABGB). Aus dieser Sicht „behalte…
…Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das nach den Klagsbehauptungen als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB. ergebenden Eigentumsbegriff, sondern hat nur zur Folge, daß das Eigentumsrecht jenen Beschränkungen unterliegt, welche sich aus der Widmung der Parzelle zum allgemeinen Gebrauch unumgänglich ergeben…
…vom 16.11.1989, GZ 12 C 1.400/89p-6, im Sinne des Klagebegehrens. Es meinte, den Klägern als Eigentümern des Grundstückes Nr 219 stehe gemäß § 354 ABGB das Recht zu, dessen Benützung durch andere zu untersagen. Die Straßenverkehrsordnung schaffe keinen Titel zur Benützung von Privatgrundstücken, sie enthalte nur Regelungen über die Art…
…Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11[.]942/1988) bestätigt. Gestattet der Liegenschaftseigentümer einem anderen die Nutzung der Liegenschaft, so gestattet ihm sein Eigentumsrecht (§354 ABGB) die wirtschaftliche Überwälzung der von ihm zu tragenden Abgaben (im Beschwerdefall die Kanalbenützungsgebühren). Siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1999, Zl 96/17/0002…
…kann auch eine "geringfügige" Sondernutzung des öffentlichen Gutes ohne besonderen Rechtstitel nicht toleriert werden. Das Recht des Grundstückseigentümers, jeden anderen von der Benützung auszuschließen (§ 354 ABGB), wird nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (§ 1295 Abs. 2 ABGB). Eine solche wurde auch schon im Fall der Entscheidung SZ 34…
…erreicht werden. 5.4.4.1. Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass das Recht, mit der Substanz und Nutzung einer Sache 'nach Willkühr zu schalten', gemäß §354 ABGB ausschließlich dem Eigentümer zusteht. Tiefgreifende (architektonische) Änderungen der Substanz kann daher nur der Eigentümer vornehmen. Demgegenüber war der Bund als Hauptmieter verpflichtet, die Substanz zu…
…berücksichtigte jüngere, nun bereits gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Unter Hinweis auf den in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und unter Zugrundelegung eines gemäßigteren Verständnisses der Begriffe „Notstand" und „Existenzgefährdung" wird eine Erleichterung der…
…einem eng verbauten Gebiet der Stadt W Grundnachbarn. Die Beklagten machten von dem grundsätzlichen Recht des Eigentümers, mit der Substanz nach Willkür zu schalten (§ 354 ABGB), insofern Gebrauch, als sie das auf ihrer Liegenschaft errichtet gewesene Gebäude abbrechen und durch einen Neubau ersetzen ließen. Die gesetzlichen Grenzen der Willkür ergeben sich…
…Art5 StGG verbürgte Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, weil die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstückes im Sinne des TROG 1997 entgegen der Definition von "Eigentum" gemäß §354 ABGB in verfassungswidriger Weise eingeschränkt würden. Außerdem hätte man als Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine entsprechende Umwidmung. 3. Auch eine Aufhebung der Sonderflächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof…
…Wo – wie hier – eine Interessenabwägung nicht klar zugunsten des Nachbarn ausschlägt, muss es beim Grundsatz bleiben, dass der Grundeigentümer aufgrund von § 354 ABGB befugt ist, mit seiner Liegenschaft nach Willkür zu schalten, somit nach Belieben auf ihr aus ästhetischen oder klimatischen Gründen Bäume zu pflanzen oder aus Zweckmäßigkeitsgründen…
…die Talstation der Materialseilbahn auf dem Dobratsch errichtet wurde. Grundsätzlich hat jeder Eigentümer das Recht, mit der Substanz eines Gründeigentums nach Willkür zu schalten (§ 354 ABGB). Die gesetzlichen Grenzen dieser Willkür ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB. Nach § 364 Abs. 1 ABGB darf die Ausübung…
…Rechtlich betrachtet ist das Eigentum die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Wird in diese Befugnis des Eigentümers eingegriffen, kann er sich dagegen mit der Eigentumsfreiheitsklage zur Wehr setzen. Die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria, §§ 354, 523…
…§ 510 Abs 3 ZPO). Begründung: Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rsp die Auffassung, daß im bürgerlichen Recht nach wie vor der in § 354 ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum gilt, der nur dort nicht zum Tragen kommt, wo entgegenstehende Bestimmungen, wie etwa die Kündigungsbeschränkungen des MRG…
…des bewilligten Baus zu verzichten. Die für Baubewilligungen zuständige Behörde habe jedenfalls auch auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht zu nehmen. Die aus § 354 ABGB ableitbare grundsätzliche Baufreiheit sei durch die von den Ländern erlassenen Bauordnungen und deren Nebengesetze im öffentlichen Interesse eingeschränkt worden. Zu den zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen…
…Liegenschaftseigentümer auf Grund seines Eigentumsrechts grundsätzlich jederzeit die Räumung der Liegenschaft von jedem verlangen kann, der ihm gegenüber keinen Rechtstitel zu ihrer Benützung hat (§ 354 ABGB; RIS-Justiz RS0037903). Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet; seine Geltendmachung verstößt - für sich allein betrachtet - nicht gegen die guten Sitten…
…bis zur Herausgabe des Vermögens gemeint. Vor dem Beschluss auf Erstattung des Vermögens fehle es schon im Hinblick auf die aus dem Eigentum gemäß § 354 ABGB fließenden Rechte an jeder gesetzlichen Grundlage für eine Schadenersatzpflicht. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Z 4 gestützte Revision des…