JudikaturJustiz3Ob274/04x

3Ob274/04x – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Februar 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred N*****, vertreten durch Dr. Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in Leonding, wider die beklagte Partei Elisabeth R*****, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwalt in Steyr als Verfahrenshelfer, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 36 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 21. September 2004, GZ 1 R 218/04h 35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand ist die Entscheidung über eine Oppositionsklage, mit der das Erlöschen eines Unterhaltsanspruchs der Beklagten geltend gemacht wird. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht den Streitwert im Kopf seiner Entscheidung mit 13.982,28 EUR angegeben hat, ist zur Höhe des Streitwerts Folgendes auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs ( Jakusch in Angst , EO § 35 Rz 84 mwN), bei Unterhaltsansprüchen nach § 58 JN. Dies gilt auch für die Beurteilung des Wertes des Entscheidungsgegenstands iSd § 502 ZPO. Eine Bewertung des Streitgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz hat nicht stattzufinden (RIS Justiz RS0001618; RS0001622). Die Bewertungsvorschriften des § 58 JN sind zwingendes Recht; eine abweichende Bewertung bindet das Gericht nicht ( Mayr in Rechberger , ZPO2 § 58 JN Rz 1). Für den vorliegenden Fall, in dem Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts und von Unterhaltsrückstand geführt wird, ergibt sich daraus folgendes:

Maßgebend für den laufenden Unterhalt ist gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung, somit 9.680,04 EUR (268,89 EUR x 36). Unter Einbeziehung des betriebenen Unterhaltsrückstands von 10.755,60 EUR (3 Ob 201/01g = SZ 74/141 u.v.a., zuletzt 3 Ob 139/04v; RIS Justiz RS0001624) hatte das Berufungsgericht daher im Oppositionsprozess über einen Entscheidungsgegenstand von 20.435,64 EUR abzusprechen.

Bei einem 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands und Nichtzulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht besteht die Möglichkeit, eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) zu erheben. Diese ist aber nur dann zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Der Kläger bezeichnet es als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, ob er die Arbeitsunwilligkeit der Beklagten als Oppositionsklagegrund habe geltend machen dürfen, nachdem sein gleichlautendes Vorbringen bereits in einem früheren Oppositionsprozess erfolglos geblieben sei.

a) Diese Frage stellt sich jedoch nicht, weil die Vorinstanzen dieses Vorbringen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und hiezu Tatsachenfeststellungen getroffen haben. Wenn auf Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen eine Arbeitsunwilligkeit der Beklagten verneint wurde, ist nicht ersichtlich, welche erhebliche Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof zu lösen wäre. Auch im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, inwiefern im Zusammenhang mit der Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit der Beklagten eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen wäre; die Vorinstanzen folgen bei der Lösung im Einzelfall den Grundsätzen der stRsp (RIS Justiz RS0047686).

b) Ein Ruhen der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten haben die Vorinstanzen zu Recht verneint. Eine Lebensgemeinschaft des (der) Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner liegt nur dann vor, wenn die beiden so zusammenleben, wie es für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist (RIS Justiz RS0047043), also mit dem aus einer seelischen Gemeinschaft resultierenden Zusammengehörigkeitsgefühl (RS0047064), das sich in einer Geschlechts , Wohnungs und Wirtschaftsgemeinschaft manifestiert (RS0047000). Davon kann hier nach den Feststellungen des Erstgerichts keine Rede sein. Es wurde weder eine Wohn noch eine Wirtschaftsgemeinschaft in dem für eine Ehe typischen Umfang festgestellt.

Die Frage, ob im Einzelfall beim Bestehen einer Geschlechtsgemeinschaft ein Treffen in unregelmäßigen Abständen, gemeinsame Einkäufe, wobei jeder seine Besorgungen selbst finanziert, das Verfügen über einen Wohnungsschlüssel, vermehrte Nächtigungen in der Wohnung (in casu: als eine Beschäftigung in nächster Nähe ausgeübt wurde), vereinzelte gemeinsame Freizeitaktivitäten und Reisen eine Lebensgemeinschaft begründen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.

Rechtssätze
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