BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 57

§ 57§. 57.

Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.

Entscheidungen
159
  • Rechtssätze
    25