JudikaturJustizRS0047043

RS0047043 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2012

Von einer Lebensgemeinschaft kann nur gesprochen werden, wenn Personen verschiedenen Geschlechts wie Mann und Frau zusammenleben, ohne die Ehe geschlossen zu haben. Es muss sich um einen Zustand handeln, wie er für das Zusammenleben von Ehegatten typisch ist.

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