JudikaturJustiz2Ob97/14z

2Ob97/14z – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M***** S*****, geboren am ***** 2008, in Pflege und Erziehung der Mutter Dr. D***** S*****, diese vertreten durch die Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen Kontaktrechts des Vaters Dr. T***** L*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. April 2014, GZ 16 R 112/14f 511, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 11. Februar 2014, GZ 7 Ps 266/11s 488, teilweise zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug im Punkt 7.) eines seiner zahlreichen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Regelung des Kontaktrechts des Vaters (ON 488!) der Mutter auf, M***** einer Entwicklungsdiagnostik, wahlweise in einem der beiden genannten Zentren, zuzuführen und dem Gericht die Befunde binnen sechs Wochen vorzulegen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter unter anderem gegen diesen Beschlusspunkt zurück, da es sich bei dem der Stoffsammlung dienenden Auftrag um einen verfahrensleitenden Beschluss handle, gegen den ein gesonderter Rekurs nicht zulässig sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Mutter geltend, bei diesem Auftrag handle es sich in Wahrheit um eine gesetzwidrige Sachverständigenbestellung, die wegen der Beschränkung der freien Arztwahl ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums verletze. Sie beantragt daher, den angefochtenen Beschlusspunkt ersatzlos aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig .

1. Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind (RIS-Justiz RS0120974). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer erheblichen Rechtsfrage:

2. Der Beschluss, mit dem das Gericht einen Sachverständigen bestellt und einer Partei Mitwirkungspflichten auferlegt, ist nach ständiger Rechtsprechung ein verfahrensleitender Beschluss und damit einem selbständigen Rekurs gemäß § 45 AußStrG nicht zugänglich, er kann nur im Rahmen der Endentscheidung mit Verfahrensrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0120052; RS0040730; RS0040425). Dies gilt auch dann, wenn das Gericht der Partei Mitwirkungspflichten auferlegt, die möglicherweise in ihre Persönlichkeitsrechte eingreifen könnten (RIS-Justiz RS0120052 [T1]).

Das Rekursgericht hat daher den Rekurs schon nach dem Vorbringen der Mutter in ihrem Revisionsrekurs im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen.

3. Im Übrigen ist durchaus zweifelhaft, ob im Auftrag des Erstgerichts an die Mutter eine (weitere) Sachverständigenbestellung liegt. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil der gegenständliche Auftrag jedenfalls der Stoffsammlung diente und als solcher unanfechtbar war (vgl 5 Ob 181/09t; 9 Ob 44/11b).