JudikaturJustizRS0108666

RS0108666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2012

Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (vergleiche SZ 55/30).

Entscheidungen
7