JudikaturJustiz1Ob67/02p

1Ob67/02p – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Luise W*****, vertreten durch Dr. Klement Hohenberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann B*****, vertreten durch Dr. Markus Tesar, Rechtsanwalt in Wien, als Sachwalter wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2001, GZ 40 R 230/01x 61, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 26. März 2001, GZ 17 C 172/97d 56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 300,10 EUR (darin 50,02 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erwarb aufgrund des Kaufvertrags vom 5. 10. 1982 Eigentum an einer - aus mehreren Grundstücken bestehenden - Wiener Liegenschaft. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. 6. 1995 ordnete die Stadt Wien die unentgeltliche Zurückstellung von Grundflächen - den nunmehrigen Teilstücken 2 und 4 der Liegenschaft der Klägerin ausgenommen bestimmte Teilflächen - an, die schon 1930 unentgeltlich an das öffentliche Gut abgetreten worden waren. Mit Kaufvertrag vom 20. 6. 1995 erwarb die Klägerin von der Stadt Wien sodann auch jene Teilflächen, die nach dem Bescheid vom 14. 6. 1995 von der Zurückstellung ausgenommen waren. Die Rückstellung kraft Bescheides und der Erwerb aufgrund des Kaufvertrags vom 20. 6. 1995 wurden am 3. 1. 1997 grundbücherlich vollzogen. Der Beklagte nutzt einen Teil der an die Klägerin aus dem öffentlichen Gut zurückgestellten Teilfläche 4. Dieser Grundstreifen ist etwa 24 m lang und 8 m breit. Die an das öffentliche Gut seinerzeit abgetretenen Teilstücke 2 und 4 durfte bis zur Errichtung einer öffentlichen Straße ausschließlich deren vorheriger Eigentümer nutzen. Der Beklagte führte für den Vater einer Rechtsvorgängerin der Klägerin Betonierungsarbeiten durch. Als Gegenleistung dafür wurde dem Beklagten - jedenfalls nicht vor Februar 1957 - das Recht auf Nutzung und Einzäunung des streitverfangenen Grundstreifens eingeräumt. Diese Vereinbarung wurde nicht beurkundet. Dass das Nutzungsrecht jederzeit widerrufbar gewesen sei, ist nicht feststellbar. Gleichfalls nicht feststellbar ist, dass der Beklagte "mit dem Grundstück nach Belieben verfahren könne". Dem Beklagten wurde bei Überlassung des Grundstreifens mitgeteilt, dass dieser der Stadt Wien gehöre und die Nutzung nur bis zu dessen Inanspruchnahme für die Errichtung einer öffentlichen Straße zulässig sei. Der Beklagte zäunte den streitverfangenen Grundstreifen ein. Dieser ist seither gegenüber der benachbarten Straße und gegenüber der Restliegenschaft der Klägerin abgegrenzt. Der Beklagte errichtete ferner einen Schuppen. Er benützte das Grundstück regelmäßig und pflanzte vor allem Bäume und Sträucher. Diese Handlungen erfolgten mit dem Willen, "eigene Rechte" am Grundstück auszuüben. Der Beklagte wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 2. 2. 1951 beschränkt entmündigt. Ob "das Entmündigungsverfahren" später einmal "eingestellt wurde", ist nicht feststellbar. Mit Schreiben des Klagevertreters vom 4. 2. 1997 wurde der Beklagte namens der Klägerin zur unverzüglichen Räumung des von ihm genutzten Grundstreifens aufgefordert.

Die Klägerin begehrte mit der am 21. 2. 1997 eingebrachten Klage die Räumung des streitverfangenen Grundstreifens und brachte vor, der Beklagte nutze ihr Eigentum titellos. Die einst prekaristisch erlaubte Nutzung zur Lagerung von Blumen sei jederzeit widerrufbar. Gegen die Stadt Wien als Ersitzungsgegner scheide die Ersitzung des Eigentumsrechts innerhalb von 30 Jahren aus. Der Beklagte besitze den Grundstreifen unrechtmäßig, weil ihm nichts geschenkt worden sei. Er habe den Besitz unecht erworben und übe ihn unredlich aus, habe er doch den streitverfangenen Grundstreifen nicht als sein Eigentum angesehen. Er hätte das Eigentum eines anderen aber zumindest vermuten müssen. Der Beklagte sei seit 23. 1. 1950 geschäftsunfähig und habe daher gar keinen Besitzwillen entfalten können. Die Klägerin habe den Grundstreifen, der zur Verbreiterung der Straße vor Jahrzehnten an die Stadt Wien abgetreten worden sei, 1995 kostenlos zurückerhalten.

Der Beklagte wendete ein, ihm sei der streitverfangene Grundstreifen im Sommer 1965 - nach späteren Berichtigungen der Einwendungen schon 1956 bzw "1950 in eventu 1956" (ON 20 S. 3 = AS. 65; ON 45 S. 2 = AS. 165) - vom damaligen Eigentümer als Entgelt für Betonierungsarbeiten geschenkt und übergeben worden. Er habe das Eigentumsrecht ersessen. Der Besitz sei echt erworben und mehr als 40 Jahre redlich ausgeübt worden, sei er doch immer davon ausgegangen, dass der Geschenkgeber zur Übertragung des Grundstücks berechtigt gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach dessen Ansicht schließt eine beschränkte Entmündigung die Entfaltung eines Besitzwillens nicht aus. Der Beklagte habe einen solche Willen auch gehabt. Er sei jedoch unredlich, weil er gewusst habe, dass nicht der angebliche Geschenkgeber, sondern die Stadt Wien Eigentümerin des streitverfangenen Grundstreifens gewesen sei. Dem Beklagten sei überdies der Beweis einer 40 jährigen Ersitzungszeit misslungen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Beklagte sei nach § 326 ABGB nicht redlicher Besitzer, weil er bei Überlassung des streitverfangenen Grundstreifens über die Stellung der Stadt Wien als Eigentümerin "positiv in Kenntnis gesetzt worden" sei. Er habe somit die wahren Eigentumsverhältnisse gekannt und habe daher aus den Äußerungen seines damaligen Gesprächspartners keinen Schenkungswillen ableiten dürfen. Es komme im Anlassfall nicht darauf an, ob die Redlichkeit der Besitzausübung erst durch grobe Fahrlässigkeit verloren gehe. Wer über die wahren Eigentumsverhältnisse Bescheid wisse und diese Kenntnis - sei es auch aufgrund einer intellektuellen Minderbegabung - negiere, sei kein redlicher Ersitzungsbesitzer. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beklagte schon im Zeitpunkt des Besitzerwerbs beschränkt entmündigt gewesen und gemäß § 4 EntmO einem mündigen Minderjährigen gleichgestanden sei. Minderjährige und andere nur beschränkt handlungsfähige Personen stünden nach § 21 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes. Dieser Schutz bestehe gegen eine "Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr und in der Nicht- bzw Minderzurechnung von Verstößen gegen gesetzliche Pflichten". Daraus sei jedoch nicht ableitbar, dass einem beschränkt Handlungsfähigen "Vorteile zu Lasten anderer Teilnehmer am Rechtsverkehr erwachsen" sollten. Der Beklagte könne daher der Redlichkeit der Besitzausübung entgegenstehende Tatsachen unter Berufung auf seine mangelnde Einsichtsfähigkeit nicht negieren. Das Ausmaß der konkreten Einsichtsfähigkeit sei nicht von Bedeutung, weil eine beschränkte Entmündigung feststehe. Es komme auch die Zweifelsregel des § 328 ABGB nicht zum Tragen, weil die für die Unredlichkeit des Beklagten maßgebenden Tatsachen feststünden.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zur Frage des Eigentumserwerbs kraft Ersitzung nach dem hier bedeutsamen Gesichtspunkt der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes eines beschränkt Geschäftsfähigen Stellung nahm.

1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Ersitzungsbesitz

1. 1. Gemäß § 310 ABGB idF BGBl 1973/108 können Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahren, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, Besitz - außer in den Fällen des § 151 Abs 3 ABGB - nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Diese Rechtslage ist eine Folge des für den Besitzerwerb erforderlichen Willenselements (EvBl 1961/267 [Vollentmündigung]; Iro , Besitzerwerb durch Gehilfen [1982] 54; Koziol/Welser I12 241 f; Spielbüchler in Rummel , ABGB³ § 310 Rz 1 f). Andere Personen sind zum selbständigen Besitzerwerb - also aufgrund eigener Willensbildung - befähigt. Auch nach der Rechtslage gemäß § 310 ABGB aF konnten "Unmündige, welche die Jahre der Kindheit zurückgelegt haben", eine Sache "für sich allein in Besitz nehmen". Als Voraussetzung selbständigen Besitzerwerbs genügt daher immer schon das Vorliegen beschränkter Geschäftsfähigkeit. Diese spezifische Erwerbsfähigkeit wird im Schrifttum auch als "Festlegung der vollen Geschäftsfähigkeit für den sonst nur beschränkt Geschäftsfähigen im Besitzrecht" bezeichnet ( Iro aaO 48 FN 128).

1. 2. Ersitzungsbesitz an einer Sache erfordert nach § 1463 ABGB (auch) die Redlichkeit der Besitzausübung. Gemäß § 326 ABGB ist jemand, der weiß, oder aus den Umständen vermuten muss, dass "die in seinem Besitze befindliche Sache einem anderen zugehöre", ein unredlicher Besitzer. Die Beurteilung der Ersitzung des Eigentumsrechts durch einen beschränkt Geschäftsfähigen hängt daher (auch) von der Ermittlung der für dessen Gutgläubigkeit maßgebenden Voraussetzungen ab.

1. 3. Bei Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen ( Schey / Klang in Klang 2 II 93 f), also auf "subjektive Umstände" ( Iro aaO 264), abzustellen. Allerdings ist nach dem Gesetz zu vermuten, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger typischerweise jenes Einsichtsvermögen hat, das die ihm zugebilligte Erwerbsfähigkeit voraussetzt ( Iro aaO 266). Das gilt auch für den Rechtserwerb nach § 310 iVm § 1463 ABGB. Vor diesem Hintergrund ist bei mündigen Minderjährigen, denen gemäß § 4 Abs 1 EntmO beschränkt Entmündigte gleichstanden, typischerweise ein Verständnis des Kerns des Eigentumsbegriffs und bestimmter schuldrechtlicher Archetypen wie etwa der der Schenkung bei Beurteilung der Redlichkeit deren Besitzausübung als Grundlage für eine Eigentumsersitzung vorauszusetzen. Soweit der Oberste Gerichtshof in der einen Kondiktionsanspruch betreffenden Entscheidung 2 Ob 9/96 festhielt, die "Unredlichkeit eines Geschäftsunfähigen" komme "mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht in Frage", sind diese Aussagen auf die volle Geschäftsunfähigkeit bezogen; sie hatten daher nicht die Beurteilung der Besitzerwerbsfähigkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen zum Gegenstand.

1. 4. Der Beklagte war (offenkundig wegen Geistesschwäche) beschränkt entmündigt und stand - wie bereits erwähnt - einem mündigen Minderjährigen gleich. Er war daher grundsätzlich befähigt, selbständig Besitz zu erwerben und diesen Besitz willentlich auszuüben. Nach dem typischen Einsichtsvermögen eines beschränkt Geschäftsfähigen im Sinne der Erwägungen unter 1. 3. wusste der Beklagte über den Wesenskern einer Schenkung als schuldrechtliche Grundlage für die Verschaffung von Eigentum Bescheid. Unter dieser Voraussetzung ist er aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht als redlicher Ersitzungsbesitzer zu qualifizieren, hatte ihm doch sein Gesprächspartner bei Überlassung der streitverfangenen Grundfläche ausdrücklich mitgeteilt, nicht er, sondern die Stadt Wien sei dessen Eigentümerin. Der Beklagte, der über die wahren Eigentumsverhältnisse immer Bescheid wusste, war somit zu keiner Zeit redlicher Ersitzungsbesitzer, weil ihm nach dem bei ihm vorauszusetzenden Einsichtsvermögen immer klar sein musste, dass die von ihm als Geschenkgeber bezeichnete Person eine fremde Sachen nicht habe verschenken können und es so an einem Rechtsgrund für den Eigentumserwerb mangelt (siehe zu den Anforderungen an die Redlichkeit des Ersitzungsbesitzes etwa 6 Ob 246/01x; SZ 55/46 mwN). Dass der Beklagte das für beschränkt Geschäftsfähige typische Einsichtsvermögen aus besonderen Gründen nicht gehabt habe, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine solche Tatsache wurde im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet. Der Beklagte wendete vielmehr ein, ihm sei der streitverfangene Grundstücksstreifen vor Jahrzehnten geschenkt worden, er habe ihn deshalb seither echt und redlich besessen und durch Ersitzung Eigentum erworben. Es wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der Beklagte das erörterte typische Einsichtsvermögen hatte bzw hat. Gegenteiliges ließe sich nach dem Akteninhalt überdies auch nicht schlüssig begründen, ist doch der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu entnehmen, dass der Beklagte den persönlichen Eindruck vermittelte, zu wissen, worum es im Gerichtsverfahren gehe, nämlich um die Klärung, ob er das Grundstück behalten dürfe, ferner darum, dass es für den Prozessausgang wesentlich auf die Dauer der Nutzung des Grundstücks und auf die Äußerungen anlässlich dessen Überlassung ankomme. Der Beklagte habe "zielgerichtet im Sinn der Unterstützung des eigenen Prozessstandpunkts" ausgesagt. Auf dem Boden des erstatteten Prozessvorbringens ist hier somit nicht zu prüfen, ob die erörterte gesetzliche Vermutung über den Umfang der Einsichtsfähigkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen im Einzelfall widerlegbar ist. Wäre das zu bejahen und somit das an sich typischerweise vorauszusetzende Einsichtsvermögen und daher auch die selbständige Besitzerwerbsfähigkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen in einem konkreten Fall zu verneinen, weil eine solche Person weder redlich noch unredlich besitzen kann, so wäre die Ausübung redlichen Ersitzungsbesitzes überhaupt nur durch deren gesetzlichen Vertreter möglich. Tatsachen in dieser Richtung wurden im Anlassfall ebenso nicht vorgebracht.

2. Stellungnahme zu den Revisionsgründen

Soweit der Beklagte ins Treffen führt, er habe den maßgebenden Grundstücksstreifen redlicherweise als Geschenk ansehen dürfen, werden wesentliche Feststellungen übergangen. Danach wurde ihm bei Überlassung des Grundstücks zur Nutzung "für eigene Zwecke" ausdrücklich mitgeteilt, dass es der Gemeinde Wien gehöre und er das Grundstück räumen müsse, wenn eine Straße errichtet werden sollte. Die Klägerin wurde erst Jahrzehnte später Grundstückeigentümerin.

Der Ansicht des Beklagen, einem beschränkt Geschäftsfähigen sei es nicht möglich, "feine juristische Unterschiede zu erkennen und diesen Einsichten gemäß zu handeln", ist zwar beizutreten, die Besitzausübung im Rahmen der Ersitzung des Eigentumsrechts bedurfte jedoch nach den Erwägungen unter 1. 3. keiner feinen juristischen Unterscheidungen, sondern der Beklagte musste nur erfassen, dass jemand eine fremde Sache nicht verschenken kann. Seinem Prozessstanpunkt kann daher auch die Berufung auf § 326 letzter Satz ABGB nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beklagte irrte nicht über die Tatsache, dass jene Person, die ihm das streitverfangene Grundstück zur Nutzung überließ, nicht dessen Eigentümer war. Er ist aber auch nicht wegen einer "Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften" als redlicher Besitzer anzusehen, ist doch bei ihm - wie schon erwähnt - die Rechtskenntnis vorauszusetzen, dass jemand eine fremde Sache nicht verschenken kann. Entgegen der in der Revision verfochtenen Ansicht ist demnach auch nicht die Frage zu lösen, welcher Grad der Fahrlässigkeit zur Verneinung der Redlichkeit der Besitzausübung führt bzw unter welchen näheren Voraussetzungen eine Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Wer - wie der Beklagte - positiv weiß, welche Umstände einer Ersitzung des Eigentumsrechts entgegenstehen, kann mangelnde Fahrlässigkeit als Voraussetzung redlichen Ersitzungsbesitzes schon allein deshalb nicht für sich ins Treffen führen. Demnach kann sich der Beklagte auch nicht auf die Redlichkeitsvermutung gemäß § 328 ABGB stützen. Im Lichte des § 21 Abs 1 ABGB lässt sich ferner nicht plausibel begründen, dass einem beschränkt Geschäftsfähigen der Eigentumserwerb durch Ersitzung unabhängig von der Redlichkeit bzw Unredlichkeit der Besitzausübung ermöglicht werden müsse, er also nicht nur vor einer Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr zu schützen, sondern beim Rechtserwerb in der erörterten Weise zu privilegieren sei. Da die vom Beklagten behauptete Eigentumsersitzung schon an der erforderlichen Redlichkeit der Besitzausübung scheitert, sind Fragen nach der im Anlassfall maßgebenden Ersitzungszeit und deren Verstreichen nicht mehr zu beantworten.

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

3. Kosten

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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