ABGB
Gliederung
Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.
§ 310 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 310 Erwerbung des Besitzes.
…Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung. § 310. Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs…
Art. 10 § 2 Personenbezogene Bezeichnungen
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 187, 216, 229, 268, 269, 270, 271, 273 bis 284h, 310, 865 und 1034 , JGS Nr. 946/1811) § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
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