JudikaturJustiz1Ob226/15i

1Ob226/15i – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. November 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** T*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei M***** T*****, vertreten durch Mag. Sandra Singer, Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen 125.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. September 2015, GZ 5 R 20/15b 76, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Mai 2015, GZ 9 Cg 178/10a 71, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage will der Revisionswerber (allein) darin erblicken, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf eine vom Beklagten erhobene Gegenforderung das Prozesshindernis der internationalen Streitanhängigkeit nicht beachtet habe; für vergleichbare Fälle liege noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor.

Abgesehen davon, dass der Revisionswerber nicht näher darstellt, aus welchen Bestimmungen sich das behauptete Prozesshindernis ergeben könnte, gesteht er doch selbst zu, dass die EuGVVO nicht anzuwenden ist, kann kein Zweifel daran bestehen, dass im vorliegenden Verfahren und damit auch für die Frage der Beurteilung allfälliger Prozesshindernisse ausschließlich österreichisches Prozess-recht anzuwenden ist (RIS Justiz RS0009195). Nach diesem hindert aber eine streitanhängige Klage über die Gegenforderung nicht deren Geltendmachung mittels prozessualer Aufrechnungseinrede in einem anderen Verfahren (RIS Justiz RS0109746). Der Revisionswerber setzt sich mit der dargestellten Rechtsprechung in keiner Weise auseinander, womit sich seine bloße Rechtsbehauptung, die Gegenforderung hätte von der Beklagten nicht geltend gemacht werden können, als substanzlos erweist.

2. Auch sonst enthält die außerordentliche Revision keinen Hinweis auf die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht. Insbesondere ist die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei in diesem Zusammenhang geht es um eine Gegenforderung von rund 2.900 EUR stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich damit regelmäßig einer Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (RIS Justiz RS0042828). Entsprechendes gilt für die Frage, ob bestimmte Feststellungen des Erstgerichts noch in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der Einwendungen fallen oder aber als „überschießend“ unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl dazu RIS Justiz RS0040318 [insbesondere T3]).

Eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ist hier nicht zu erkennen und wird auch vom Revisionswerber gar nicht behauptet.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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