§ 392 §. 392.
§ 392 §. 392. — ZPO
§ 392 §. 392. — ZPO
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Anmerkung
Zur Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens über das noch nicht erledigte Klagebegehren während des Verfahrens über die Berufung gegen das Teilurteil siehe § 469 Abs. 2.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020528
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(1) Jedes Theilurtheil ist in Betreff der Rechtsmittel und der Execution als ein selbständiges Urtheil zu betrachten.
(2) Die Bestimmungen des §. 52, Absatz 2 gelten auch in Ansehung der Nebengebüren des Anspruches oder Theilanspruches, über welche mittels Theilurtheils erkannt wurde.