JudikaturJustiz1Ob176/13h

1Ob176/13h – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** G*****, 2. J***** G*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer, Mag. Hannes Bodner, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei A***** J*****, vertreten durch Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen 6.853 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Juli 2013, GZ 1 R 48/13k 22, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13. Jänner 2012, GZ 5 C 876/11v 77, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist unter anderem ein Räumungsbegehren infolge Auflösung eines Bestandvertrags (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, weswegen die außerordentliche Revision auch ohne nachträgliche Zulassung nach § 508 Abs 3 ZPO nicht jedenfalls unzulässig ist. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit mehr als 5.000 EUR, nicht aber mehr als 30.000 EUR, ist hier daher unbeachtlich (RIS Justiz RS0042922; vgl 1 Ob 535, 1551/94).

2.1 Der Beklagte macht in seinem außerordentlichen Rechtsmittel anders als noch in der Berufung nicht mehr geltend, die (von dritter Seite übergebene) goldene Uhr sei den Klägern zur Abdeckung des (auch) aus seinem Vertragsverhältnis resultierenden Mietzinsrückstands also an Zahlung statt (§ 1414 ABGB) überlassen worden. Er hält aber an seiner Ansicht fest, die den Klägern als Sicherheit für ihre Forderungen überlassene Uhr stehe dem Zahlungs und Räumungsbegehren entgegen, weil deren Wert jedenfalls im Zeitpunkt der Hingabe nicht nur zur Begleichung der Außenstände ausgereicht, sondern auch die Mietzinsforderungen bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz abgedeckt hätte. Soweit er daraus ableitet, dass die Begehren der Kläger abzuweisen gewesen wären, verkennt er das Wesen einer solchen Pfandbestellung.

2.2 Die Stellung einer Sicherheit, aus der sich der Gläubiger erst später befriedigen soll, ist nicht Leistung des Geschuldeten (vgl Stabentheiner in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 1412 Rz 2). Derjenige, zu dessen Gunsten eine Sicherheit erlegt wird, erwirbt daran vielmehr ein Pfandrecht für die Forderung, die sie absichern soll (vgl 3 Ob 2012/96v = SZ 69/35 = RIS Justiz RS0103128). Ein solches Pfandrecht verschafft dem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung, die zumindest bestimmbar sein muss, aus den verpfändeten Vermögensstücken zu befriedigen (RIS Justiz RS0011299; Koch in KBB³ § 447 ABGB Rz 1). Es besteht aber keine Pflicht des Pfandgläubigers, die Pfandsache zu verwerten (vgl RIS Justiz RS0118187; Oberhammer/Domej in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 Vor §§ 461 bis 466e Rz 8; Hinteregger in Schwimann / Kodek , ABGB 4 § 461 Rz 1).

2.3 Eine Verpflichtung des Pfandgläubigers, sich aus der Pfandsache zu befriedigen, ergibt sich auch nicht aus den mit dem Handelsrechtsänderungsgesetz (HaRÄG), BGBl I 2005/120, eingeführten Bestimmungen der §§ 466a ff ABGB, mit welchen die Möglichkeit der außergerichtlichen Pfandverwertung für bewegliche körperliche Sachen in das allgemeine Zivilrecht übernommen wurde (§ 466 Abs 1 ABGB: „Der Pfandgläubiger kann ...“; vgl dazu Kodek in Schwimann , ABGB-TAKom² § 466a Rz 1). Eine von dritter Seite gegebene Sicherheit hindert den Gläubiger daher nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den (Gemein )Schuldner (RIS Justiz RS0109457 [T1]). Nichts anderes gilt für die von einem Bestandnehmer dem Bestandgeber geleistete Kaution, deren Vereinbarung eine Pfandbestellung für künftige Forderungen des Bestandgebers enthält (so 9 Ob 160/02y; 6 Ob 279/07h mwN = RIS Justiz RS0011279 [T4]). Sieht daher ein Bestandgeber davon ab, allfällige Rückstände auf den laufenden Mietzins aus einer Kaution abzudecken, kann der Auflösungstatbestand nach § 1118 Fall 2 ABGB verwirklicht sein (5 Ob 578, 579/85; Riss in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 1101 Rz 10; Würth in Rummel , ABGB³ § 1118 Rz 15). Die hier von dritter Seite durch Hingabe einer goldenen Uhr erfolgte Pfandbestellung diente ebenfalls der Sicherheit für Forderungen des Vermieters aus dem Bestandverhältnis und ist damit in ihrer Sicherungsfunktion einer Kaution vergleichbar. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das ungeachtet dieser Sicherheit einen qualifizierten Mietzinsrückstand im Sinne des § 1118 ABGB annahm, ist damit auch nicht korrekturbedürftig.

3. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang mehrfach wiederholten Behauptung, ihn treffe kein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Bestandzinses, käme nur im Rahmen der Nachzahlungsmöglichkeit nach § 33 Abs 3 iVm Abs 2 MRG Relevanz zu. Wird ein Rechtsstreit wegen Zahlung eines Mietzinsrückstands und Räumung geführt, ist über den behaupteten Mietzinsrückstand grundsätzlich zwingend ein die Nachzahlung des ausstehenden Betrags ermöglichendes Teilurteil zu fällen (RIS-Justiz RS0111942; vgl T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht § 33 MRG Rz 42 mwN). Die Unterlassung der Fällung eines Teilurteils stellt aber einen Verfahrensmangel dar, der gerügt werden muss (vgl 1 Ob 11/04f; Würth/Zingher/Kovanyi , Miet- und Wohnrecht²² I § 33 MRG Rz 32 mwN). Der Beklagte hat eine solche Rüge weder in der Berufung noch in der Revision erhoben. Seine Behauptung, es liege kein grobes Verschulden vor, kann die fehlende Rüge nicht ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0111942 [T4]). Schon aus diesem Grund ist eine Auseinandersetzung mit der Frage nach der Schwere des Verschuldens am Zahlungsrückstand des Beklagten entbehrlich.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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