RS0103128 – OGH Rechtssatz
RS0103128 – OGH Rechtssatz
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Derjenige, zu dessen Gunsten die Sicherheit erlegt wurde, erwirbt daran ein Pfandrecht für die Forderung, zu deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dient. Dies gilt sowohl für die im Rahmen eines Verfahrens geleisteten Sicherheiten (§ 56 Abs 3 ZPO) als auch für eine auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geleisteten Sicherheit.