Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 4.843,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 385,80 S Umsatzsteuer und 600 S Barauslagen) zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei war vom 1. August 1977 bis Ende Jänner 1980 Mieterin eines Geschäftslokales der klagenden Partei in Salzburg, Rainerstraße 24. Mit der am 27. September 1979 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei nach mehreren Klagseinschränkungen und Klagsausdehnun…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist jedoch nicht berechtigt. Die beklagte Partei vertritt in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen folgenden Standpunkt: Nachdem nun schon mehr als 6 Jahre seit dem Ende des Mietverhältnisses verstrichen seien, müsse die hier untätige klagende Partei so behandelt werden, als habe eine Endabr…