JudikaturJustizRS0042922

RS0042922 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Durch die Formulierung "wenn dabei" im § 502 Abs 3 (nunmehr: Abs 5) Z 2 ZPO sollte ausgedrückt werden, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung (rückständigen) Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre.

Entscheidungen
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