JudikaturJustiz14Os27/18d

14Os27/18d – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. März 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Hans B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 3a Z 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 333 HR 334/16m des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 706 St 48/16i der Staatsanwaltschaft Wien), über die

Grundrechtsbeschwerden des Beschuldigten Dr. Hans B***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. Jänner 2018, AZ 17 Bs 3/18t und 17 Bs 4/18i (ON 212 und 213 der HR Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dr. Hans B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die

Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16. Jänner 2018, AZ 17 Bs 4/18i, wird abgewiesen.

Jene gegen den Beschluss vom 16. Jänner 2018, AZ 17 Bs 3/18t, wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ 706 St 48/16i ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. Hans B***** und sieben weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 3a Z 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen.

In diesem Verfahren verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 (ON 55) Untersuchungshaft über Dr. Hans B***** „gemäß § 173 Abs 1 und 6 iVm § 178 Abs 2 StPO“ und setzte diese mehrfach, so auch mit Beschluss vom 30. Oktober 2017, GZ 333 HR 334/16m 186, fort.

In seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 2. November 2017 (ON 187), der das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 28. November 2017, AZ 17 Bs 333/17w (ON 186), nicht Folge gab und die Untersuchungshaft seinerseits gemäß § 173 Abs 6 (iVm § 173 Abs [richtig:] 2 Z 1 und Z 3 lit b) iVm § 178 Abs 2 StPO – mit Wirksamkeit bis längstens 28. Jänner 2018 – fortsetzte (ON 191), hatte der Beschuldigte den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 173a StPO begehrt (ON 187).

Diesen – in der daraufhin anberaumten Haftverhandlung (§§ 173a Abs 2, 176 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StPO) wiederholten – Antrag wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 5. Dezember 2017, GZ 333 HR 334/16m 193, ab.

Mit Beschluss dieses Gerichts vom 28. Dezember 2017 wurde auch seinem Begehren auf Enthaftung vom 19. Dezember 2017 nicht entsprochen und die Untersuchungshaft erneut „gemäß § 173 Abs 1 und 6 StPO iVm § 178 Abs 2 StPO“ mit Wirksamkeit bis zum 28. Februar 2018 fortgesetzt (ON 204).

Den gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden des Beschuldigten (ON 199 und 208) gab das Oberlandesgericht Wien mit den nunmehr angefochtenen Beschlüssen vom 16. Jänner 2018, AZ 17 Bs 3/18t (ON 212) und AZ 17 Bs 4/18i (ON 213), nicht Folge und setzte mit dem zuletzt genannten Beschluss die Untersuchungshaft ein weiteres Mal gemäß § 173 Abs 1 und 6 (iVm § 173 Abs 1 Z 1 und Z 3 lit a und b) iVm § 178 Abs 2 StPO bis zum 16. März 2018 fort.

Gleichzeitig stellte es im Spruch der Entscheidung eine „durch den bislang unterlassenen Abschluss des Ermittlungsverfahrens und die noch nicht erfolgte Endantragstellung“ bewirkte

Verletzung des besonderen

Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 1, 177 Abs 1 erster Satz StPO) fest.

In beiden Entscheidungen erachtete das Beschwerdegericht Dr. Hans B***** – gestützt auf konkret benannte Ergebnisse der Erhebungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) sowie der

Überwachung von

Nachrichten der Sprachtelefonie und der optischen Überwachung von Personen, auf gleichfalls näher beschriebene aktenkundige Unterlagen und die zum objektiven Tathergang geständige Verantwortung des Beschuldigten (BS 5 ff) dringend verdächtig, er habe in W***** und an anderen Orten Österreichs

(I) sich von spätestens September 2012 bis 20. Dezember 2016 in einer Verbindung, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben, dass – zumindest auf längere Sicht – die Beseitigung der auf der Verfassung beruhenden demokratischen Rechtsordnung der Republik Österreich, deren Ersatz durch eine „Reichsregierung“ und die Einbindung Österreichs in ein wieder zu errichtendes Großdeutsches Reich angestrebt wird, und die öffentliche Ruhe zu stören, dadurch führend betätigt, dass er im Rahmen der „Europäischen Aktion“ als „Landesleiter für Österreich“

1) Mitstreiter anwarb und versuchte, Stützpunkte zu gründen;

2) das „Europa-Fest“ der Europäischen Aktion auf dem O***** am 8. September 2012 leitete, das der Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der angereisten Teilnehmer diente und im Zuge dessen Bernhard S***** in einer Festrede teils nationalsozialistische sowie radikal ausländerfeindliche Ideologie als zukunftsweisend propagierte;

3) konkrete Schritte zum Aufbau der von der Europäischen Aktion proklamierten bewaffneten „freiwilligen europäischen Befreiungsarmee“ setzte, indem er – unter anderem im Rahmen eines Treffens im Gasthaus „Ba*****“ am 13. Juni 2014 in W***** und in Schreiben vom 18. und 19. Jänner 2016 an Axel Sc***** und Peter K***** – Kontakt mit gewaltorientierten rechten Gruppierungen, wie den Mitgliedern des Vereins „Stahlsau eV“ in Thüringen (Personengruppe um den deutschen Neonazi Axel Sc***** und den Mitbeschuldigten Peter K*****) aufnahm, die in weiterer Folge physische und theoretische militärische Ausbildungen in Ungarn vermitteln sollten, und sich am 20. Dezember 2016 in einem E Mail an den „Landtagsklub Niederösterreich“ für Gewalt gegen amtierende Politiker aussprach;

(II) am 20. Juni 2014 in einem Interview gegenüber dem Online-Magazin V*****, sohin in einem Medium, durch die dort publizierten Aussagen: „Judäa hat als erstes Deutschland den Krieg erklärt. Judäa, also das Weltjudentum ... Wenn man jemandem den Krieg erklärt und ihn auch führt, ..., dann hat man natürlich auch Gefallene. Die Opfer des Holocaust waren eigentlich nur ihre Gefallenen.“, sowie auf die Frage, ob er sich als Holocaustleugner bezeichnen würde: „Als Holocaustbestreiter. Weil ich nicht weiß, was es mit dem Holocaust auf sich hat. Denn Holocaust-Religion wird zu unserer Unterdrückung gepredigt auf der ganzen Welt“, den nationalsozialistischen Völkermord geleugnet und zu rechtfertigen gesucht (BS 3 ff).

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten je einem Verbrechen nach § 3a Z 2 VerbotsG (I) und nach § 3h VerbotsG (II; BS 5).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese beiden Beschlüsse richten sich die jeweils (rechtzeitig) erhobenen Grundrechtsbeschwerden des Beschuldigten (zu AZ 17 Bs 3/18t: ON 220, zu AZ 17 Bs 4/18i: ON 219), die sich weitgehend wortgleich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts in Richtung des Verbrechens nach § 3a Z 2 VerbotsG (I) sowie der Haftgründe wenden und Unverhältnismäßigkeit der Haft, deren Substituierbarkeit durch die Anwendung gelinderer Mittel sowie Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen behaupten.

Zur Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Jänner 2018, AZ 14 Bs 3/18t (ON 212):

Wie bereits dargelegt war Gegenstand dieser angefochtenen Entscheidung (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der sich insoweit explizit auf den Fortsetzungsbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Dezember 2017 [ON 204] und die dazu ergangene Rechtsmittelentscheidung [ON 213] bezieht [ON 220 S 2]) – ausschließlich die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Abweisung seines Antrags auf weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Form eines elektronisch überwachten Hausarrests nach § 173a StPO (ON 193).

Beim Hausarrest handelt es sich nach § 173a Abs 1 StPO nur um eine Modalität der Untersuchungshaft, nicht etwa um ein diese substituierendes gelinderes Mittel (§ 173 Abs 5 StPO, dessen Nichtanwendbarkeit gemäß § 173a Abs 1 StPO gerade Voraussetzung einer Anordnung des Hausarrests ist; vgl auch ErläutRV 772 BlgNR 24. GP 1 und 9). Entscheidungen, die auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in dieser Form gerichtete Anträge abweisen, greifen demnach nicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein, sondern betreffen bloß die Umstände des Freiheitsentzugs. Diese sind aber nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde und generell vom Schutzbereich des Art 5 MRK nicht umfasst (RIS-Justiz

RS0126401).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Jänner 2018, AZ 14 Bs 4/18i (ON 213):

Diese ist nicht im Recht.

Der Einwand fehlender Verdachtsannahmen zu einem § 3a VerbotsG subsumierbaren Verhalten, konkret zu einer führenden Tätigkeit des Beschuldigten „in einer allfälligen Anordnungshierarchie“ (§ 10 GRBG iVm § 2 Abs 1 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), ignoriert sowohl die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur operativen, hierarchischen Struktur der „Europäischen Aktion“ und den Aufgaben eines Landesleiters in der Verbindung (BS 6, 13 f), als auch die Feststellungen zu den konkreten Handlungen, die der Beschwerdeführer nach der Verdachtslage in eben einer solchen Funktion, nämlich als Landesleiter für Österreich, gesetzt haben soll (BS 10 ff). Inwiefern diese Annahmen die vorgenommene Subsumtion nicht tragen sollten, ist nicht erkennbar und wird auch nicht erklärt (vgl dazu Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff [32 ff]; RIS-Justiz RS0099810).

Die Behauptung willkürlicher Begründung der Konstatierungen zu einer Anordnungsbefugnis des Beschuldigten „zumindest in einem Teilbereich“ und seiner Identifizierung mit den Zielen der Verbindung rekurriert auf eine einzelne, die vorstehenden Erwägungen des Beschwerdegerichts bloß zusammenfassende Beschlusspassage (BS 13 f) und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung der Grundrechtsbeschwerde, die sich insoweit an den Anfechtungskategorien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO zu orientieren hat (vgl erneut Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26 ff;

RIS-Justiz

RS0114488, RS0119370).

Mit Blick auf den konstatierten Zweck der „Europäischen Aktion“, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben (BS 3, 5 ff, 13 f, 16 f), spricht die Beschwerde mit der Kritik an der Annahme weiterer in § 3a Z 2 VerbotsG genannter Ziele der Verbindung (der Störung der öffentlichen Ruhe; vgl dazu aber Lässig in WK² VerbotsG § 3a Rz 5) keine entscheidende Tatsache an.

Soweit sie das Vorliegen von Flucht- und Tatbegehungsgefahr bestreitet, ist zunächst erneut (vgl dazu schon 14 Os 2/18b) festzuhalten, dass Umstände, die der Annahme eines Haftgrundes gemäß § 173 Abs 2 StPO entgegenstehen, nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die sein Vorliegen im Sinn des § 173 Abs 6 StPO – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0113412) – ausschließen (RIS-Justiz RS0113413). Nur wenn das Beschwerdegericht diese Annahme

willkürlich (also ohne oder mit offenbar unzureichender Begründung) trifft, verletzt es dadurch das Grundrecht auf persönliche Freiheit ( Kier in WK² GRBG § 2 Rz 47 mwN; allgemein zum Fehlerkalkül bei der Annahme von Haftgründen RIS-Justiz RS0118185, RS0117806).

Das Oberlandesgericht vertrat hier die Auffassung, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr mit Blick auf die während offenen Strafverfahrens erfolgte Auflösung seines inländischen (Neben-)Wohnsitzes durch den Beschuldigten, dessen Bezugnahme auf ihm im Fall einer Anklage wegen § 3g VerbotsG angeratene Maßnahmen zur Verhinderung seiner Entdeckung in einem schon 2015 verfassten Schreiben an einen Rechtsanwalt, die von ihm verwendete „Scheinadresse“ in der Schweiz und den aus der Strafdrohung des § 3a VerbotsG resultierenden Fluchtanreiz in Verbindung mit seiner starken Vernetzung mit Mitgliedern und Sympathisanten nationalsozialistischen Gedankenguts in anderen Ländern und (früherer) reger Reisetätigkeit nicht auszuschließen sei (BS 20 f). Diese Erwägungen verstoßen keineswegs gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS-Justiz RS0118317). Einen diesbezüglichen Verstoß gegen das Willkürverbot vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, indem er behauptet, die dargestellten Umstände seien zur Begründung der Fluchtgefahr nicht geeignet, zumal „eine Strafdrohung mangels Anklage gar nicht vorliegt“, und die Annahme einer bloßen Scheinadresse in der Schweiz ohne jeden Aktenbezug als „falsch und aktenwidrig“ bezeichnet.

Schon damit ist der Haftgrund des § 173 Abs 6 StPO mängelfrei begründet und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gerechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).

Im Übrigen hat das Beschwerdegericht ohne

Willkür dargelegt, dass auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) nicht auszuschließen ist. Es verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf den – nach der Verdachtslage – aktuell langen Tatzeitraum von mehreren Jahren und die Vielzahl der Tathandlungen nach § 3a Z 2 VerbotsG, die verfestigte Gesinnung des seit Jahrzehnten rechtsextremer Ideologie anhängenden Beschuldigten, dessen frühere Beiträge in bekannt rechtsextremen Publikationen sowie seine Kontakte zu Rechtsextremen und setzte sich dabei – wie der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt – auch mit der Zurücklegung seiner Funktionen in der Verbindung und deren angeblicher Auflösung auseinander (BS 18 ff).

Mit dem erneuten (vgl auch dazu schon 14 Os 2/18b) Vorwurf, das Beschwerdegericht sei bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft irrig von der Strafdrohung des § 3a VerbotsG ausgegangen, obwohl mangels Anklageerhebung sowie „unrichtiger und aktenwidriger“ Annahme eines dringenden Tatverdachts nach dieser Gesetzesstelle ein solcher Strafrahmen „gerade nicht zur Verfügung steht“, nimmt die Beschwerde ein weiteres Mal nicht Maß an den Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung und zeigt solcherart eine Fehlbeurteilung der Haftvoraussetzung nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht auf.

Einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Oberlandesgericht eine „durch den bislang unterlassenen Abschluss des Ermittlungsverfahrens und die noch nicht erfolgte Endantragstellung“ bewirkte derartige Rechtsverletzung bloß feststellte (BS 1 und 22 ff) ohne eine „Frist für die Anklageschrift“ zu setzen.

Er ignoriert dabei allerdings, dass das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang ohnehin die umgehende Betreibung der noch ausständigen Abschlussberichte und des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens sowie eine „ zügige Endantragstellung zumindest betreffend den Beschuldigten Dr. Hans B*****“ (nach allfälliger Ausscheidung des ihn betreffenden Verfahrens) ausdrücklich verlangt hat (BS 26).

Aus welchem Grund die solcherart erfolgte (an die Staatsanwaltschaft gerichtete;

RIS-Justiz

RS0124006) Anordnung verfahrensbeschleunigender Maßnahmen keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte (nach den weiteren Beschlussannahmen auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO aber nicht in Frage stellende; BS 25) Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte (RIS Justiz RS0120790, RS0117747 [T3]), erklärt die Beschwerde, die im Übrigen selbst keinen ihr angemessenen Zeitraum für die Endantragstellung nennt, nicht .

Mit der Forderung, „die gelinderen Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO … näher zu prüfen“, der auch in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, Haftgründe lägen überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht in einem „ins Gewicht fallenden Ausmaß“ vor, und der bloßen Bestreitung der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch

gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht substituierbar (BS 20, 26), zeigt die Beschwerde einen – nur nominell geltend gemachten – konkreten diesbezüglichen Beurteilungsfehler nicht auf (siehe aber RIS Justiz RS0116422 [T1]).

Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende

Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Rechtssätze
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