RS0126401 – OGH Rechtssatz
RS0126401 – OGH Rechtssatz
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Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu jener. Demgemäß kann zwar eine Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest mit Grundrechtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden, nicht jedoch die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen. Hinsichtlich der Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug ist nämlich ein Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen.