§ 1
§ 1 — GRBG
§ 1 — GRBG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 864/1992
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12013739
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Entscheidungen 775
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Rechtssätze 84
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