JudikaturJustizRS0124006

RS0124006 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2022

Hat die Staatsanwaltschaft über Einspruch wegen Rechtsverletzung ergangene stattgebende Entscheidungen des Gerichts (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO) dadurch zu befolgen, dass sie „den entsprechenden Rechtszustand mit den" ihr „zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen" hat (§ 107 Abs 4 StPO), und sind Staatsanwälte nach Art 90a B-VG Organe der Gerichtsbarkeit, so kann nicht zweifelhaft sein, dass diese Pflicht per analogiam auch bezüglich der in Haftsachen ergehenden gerichtlichen Entscheidungen besteht, weil sonst das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das wegen seiner grundrechtlichen Bedeutung gleich zweimal als subjektives Recht des Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) ausdrücklich im neuen Gesetz hervorgestrichen wird, weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzogen würde und gegenüber dem alten Recht eine vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigte, nicht hinnehmbare Lücke im (Grund-)Rechtsschutz entstünde. Dem Gericht ist mithin die Anordnung konkreter verfahrensbeschleunigender Maßnahmen keineswegs untersagt (vgl auch § 108 Abs 1 Z 2 StPO). Diese können unter Umständen auch zur Hintanhaltung einer Grundrechtsverletzung geboten sein.

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