JudikaturJustiz14Os167/13k

14Os167/13k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Hanno B***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 12 dritter Fall StGB und weitere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Hanno B***** und Elisabeth B***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Juni 2013, GZ 23 Hv 127/12b 164, sowie die Beschwerde des Erstgenannten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B/II, demgemäß auch im Elisabeth B***** betreffenden Strafausspruch, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.

Elisabeth B***** und die Staatsanwaltschaft (soweit gegen diese gerichtet) werden mit ihrer Berufungen auf die Aufhebung dieses Strafausspruchs verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Hanno B***** sowie über die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden beide Angeklagten jeweils eines Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs und der betrügerischen Krida schuldig erkannt und zwar Hanno B***** nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 12 dritter Fall (A/I) und nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (B/I), Elisabeth B***** nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB (A/II) und nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB (B/II).

Danach haben

(A) gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese oder andere in einem 50.000 Euro übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigten, und zwar

I) Hanno B*****

1) von Juli 2007 bis September 2010 in Bregenz Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice (AMS) Vorarlberg zur Zuerkennung und Auszahlung von Notstandshilfe und zur Übernahme von Kurkosten, indem er, nachdem er am 27. September 2006 mit der Angabe, nicht erwerbstätig zu sein und über kein Einkommen zu verfügen, Notstandshilfe beantragt hatte, nach Aufnahme seiner Tätigkeit für den Steuerberater Mag. Helmut Be***** seit zumindest Juli 2007 trotz Kenntnis der Meldepflicht nach § 50 Abs 1 ArbeitslosenversicherungsG (AlVG) eine entsprechende Meldung an das AMS Bregenz unterließ sowie zwischen 8. Oktober 2007 und 20. September 2010 fünf weitere Anträge auf Notstandshilfe stellte und dabei wahrheitswidrig angab, nicht erwerbstätig zu sein und über kein Einkommen zu verfügen, wodurch dem AMS Vorarlberg ein Schaden von insgesamt 25.978,30 Euro entstand;

2) von September 2006 bis September 2010, indem er sich nicht an seinem tatsächlichen Wohnsitz (dem gemeinsam mit Elisabeth B***** bewohnten Haus) anmeldete und dadurch zu den unter A/II/1 beschriebenen Handlungen beitrug (§ 12 dritter Fall StGB);

3) von Oktober 2004 bis 31. Oktober 2010, indem er sich nicht an seinem tatsächlichen Wohnsitz (dem gemeinsam mit Elisabeth B***** bewohnten Haus) anmeldete und dadurch zu den unter A/II/2 beschriebenen Handlungen beitrug;

II) Elisabeth B*****

1) von September 2006 bis September 2010 in Bregenz Mitarbeiter des Amtes der Vorarlberger Landesregierung zur Zuerkennung und Auszahlung von Wohnbeihilfe von insgesamt 34.198,70 Euro, indem sie erstmals am 29. Juli 2005 um deren Gewährung ansuchte und dabei ebenso wie bei den sechs Folgeanträgen zwischen 28. Juli 2006 und 8. Mai 2010 trotz Kenntnis ihrer Pflicht zur Meldung jeder Änderung des Einkommens und der Personenanzahl wahrheitswidrig die Haushaltszugehörigkeit und das Einkommen des Hanno B***** verschwieg, wodurch dem Land Vorarlberg ein Schaden von 21.023,50 Euro entstand;

2) von Oktober 2004 bis 31. Oktober 2010 in Bregenz Mitarbeiter des dortigen Bezirksgerichts zur Zuerkennung und in weiterer Folge Mitarbeiter des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen für ihre Kinder Lisa-Marie G*****, Nina B*****, Verena B***** und Sophia B***** von insgesamt 46.793 Euro, indem sie es entgegen § 21 UnterhaltsvorschussG (UVG) unterließ mitzuteilen, dass sie und die unterhaltsberechtigten Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner Hanno B***** lebten, wodurch der Republik Österreich ein Schaden von 36.360,44 Euro entstand;

(B/I) Hanno B***** in H***** einen Bestandteil seines Vermögens „verheimlicht“ (B/I/1) und wirklich verringert (B/I/2 und 3) und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen, nämlich zumindest der im Schuldenregulierungsverfahren ***** des Bezirksgerichts Dornbirn beteiligten Gläubiger, im 50.000 Euro übersteigenden Ausmaß „von 107.412,63 Euro“ vereitelt oder geschmälert, und zwar

1) im Zeitraum von 16. Juli 2007 bis Ende September 2010, indem er auf Werkvertragsbasis für den Steuerberater Mag. Helmut Be***** tätig war, insgesamt 84.642,94 Euro an Werklohn einnahm und diesen im genannten Schuldenregulierungsverfahren den dort beteiligten Gläubigern sowie dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Sozialversicherungsträger verschwieg;

2) von Juli 2009 bis Ende Jänner 2010, indem er für an sich und Elisabeth B***** durchgeführte Schönheitsoperationen im Ausmaß von 7.330,70 Euro bezahlte;

3) von August 2007 bis September (vgl US 18) 2010, somit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsver-fahrens, indem er Urlaube für sich und Elisabeth B***** im Ausmaß von insgesamt 15.439 Euro bezahlte;

(II) Elisabeth B***** von August 2007 bis September (vgl US 18) 2010 zu den unter B/I/2 und 3 angeführten Handlungen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie sich Schönheitsoperationen im Ausmaß von 4.200 Euro und Urlaube im Ausmaß von insgesamt 15.439 Euro von Hanno B***** bezahlen ließ.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen haben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden ergriffen, Hanno B***** aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a, Elisabeth B***** aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO; keiner der beiden kommt Berechtigung zu.

Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Schuldspruch B/II nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit a) zum Nachteil der Angeklagten Elisabeth B***** anhaftet, die von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

Nach dem Urteilssachverhalt hat Hanno B***** das als selbständiger Bilanzbuchhalter erzielte Einkommen von 84.642,94 Euro vor seinen Gläubigern verheimlicht und in der Folge Teile davon (US 17 f und 23) im Ausmaß von 22.769,70 Euro für Urlaube und Schönheitsoperationen ausgegeben. Mangels Konstatierungen zu Vollendungszeitpunkten hat das Erstgericht somit hinsichtlich der überschneidenden Teilmenge (von 22.769,70 Euro) offen gelassen, durch welche der tatbildlichen Handlungsweisen (entweder durch scheinbare oder durch wirkliche Vermögensverringerung) die Gläubigerschädigung herbeigeführt wurde, und demnach zu diesem Punkt wahldeutige Feststellungen getroffen (vgl RIS Justiz RS0098710; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 573). Dies ist (unter dem Aspekt der Z 9 lit a und 10) für den Schuldspruch B/I ohne Bedeutung, weil es sich bei der betrügerischen Krida um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen handelt (14 Os 170/07t; 12 Os 91/08m; RIS Justiz RS0120085). Allerdings wird bei Verwirklichung mehrerer Varianten eines solchen alternativen Mischdelikts nur eine strafbare Handlung begangen, weshalb eine Zusammenrechnung von (diesen unterschiedlichen Begehungsweisen zugeordneten) Schadensbeträgen gemäß § 29 StGB, der (nur) bei gleichartiger Realkonkurrenz (also mehreren strafbaren Handlungen) zur Anwendung kommt, nicht stattfindet ( Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28a-31 Rz 2 und § 29 Rz 1; vgl RIS-Justiz RS0114037 T3 zu alternativen Mischtatbeständen nach dem SMG). Dies hat das Erstgericht wenngleich ohne Auswirkung auf die Qualifikationsgrenze des § 156 Abs 2 StGB, somit ausschließlich im Verfahren über die Berufung des Angeklagten Hanno B***** von Bedeutung übersehen, indem es von einem aus dessen Kridahandlungen resultierenden Schaden von insgesamt 107.412,63 Euro ausgegangen ist (US 3 und 18).

Wahldeutige Feststellungen sind jedoch nur dann unbedenklich, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu dem gleichen rechtlichen Schluss (auf das Vorliegen derselben strafbaren Handlung) führt (vgl erneut RIS-Justiz RS0098710; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 573; Lendl , WK-StPO § 260 Rz 23).

Dies ist vorliegend in Ansehung des Schuldspruchs B/II nicht der Fall. Zu diesem wird Elisabeth B***** angelastet, zur tatsächlichen Verringerung des Vermögens von Hanno B***** beigetragen zu haben (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie sich aus dem zuvor verheimlichten Einkommen (von 84.642,94 Euro) im Ausmaß von 19.639 Euro Schönheitsoperationen und Urlaube habe bezahlen lassen (US 18 f). Ein sonstiger Beitrag zur strafbaren Handlung eines anderen kann jedoch in der Regel nur bis zur Tatvollendung geleistet werden (RIS-Justiz RS0090346; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 94; Kienapfel/Höpfel/Kert , AT 14 E 5 Rz 20). Der Tatbestand des § 156 StGB enthält anders als beispielsweise Betrug oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel (vgl RIS-Justiz RS0116322; Kirchbacher in WK 2 StGB § 146 Rz 134) keinen überschießenden Vorsatz (etwa auf Bereicherung des Schuldners mehrerer Gläubiger oder einer dritten Person), weshalb ein Beitrag nach formeller Vollendung (durch Schmälerung oder Vereitelung der Gläubigerbefriedigung), etwa in Form einer Beteiligung an der Verwertung (zunächst) verheimlichten Vermögens nicht in Betracht kommt. Nach Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter kann durch Mitwirkung an der Verwertung der inkriminierten Vermögensbestandteile nur ein sogenanntes Anschlussdelikt verwirklicht werden (RIS-Justiz RS0094922, RS0090397, RS0094688; Kirchbacher in WK 2 StGB § 164 Rz 15; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 164 Rz 9, 17 f, 46, 62, 112), also Hehlerei oder hier von Bedeutung, weil der verheimlichte Werklohn auf ein Schweizer Bankkonto überwiesen wurde (US 9), es sich beim in Rede stehenden Vermögensbestandteil somit um Giralgeld handelt (RIS Justiz RS0121296; Kirchbacher in WK 2 StGB § 164 Rz 7 und § 165 Rz 5 und 9) Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB.

Da somit je nach (im Urteil gleichermaßen enthaltener) Variante einer Vollendung der von Hanno B***** begangenen betrügerischen Krida bereits durch das Verheimlichen des Vermögens oder erst durch dessen Veräußerung, an der allein Elisabeth B***** nach den Urteilsfeststellungen beteiligt war, für diese unterschiedliche rechtliche Konsequenzen in Betracht kommen, ist der Schuldspruch B/II mit einem Rechtsfehler behaftet.

Die Aufhebung dieses Schuldspruchs schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 StPO), demgemäß auch des Elisabeth B***** betreffenden Strafausspruchs war somit unumgänglich. Eine Erörterung ihrer in diesem Umfang ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich somit.

Mit ihren Berufungen waren Elisabeth B***** und die Staatsanwaltschaft (soweit gegen diese gerichtet) auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein:

Vollendung tritt auch bei scheinbarer Vermögensverringerung ein, wenn feststeht, dass (wenigstens) ein Gläubiger seine Forderung ganz oder zum Teil nicht beglichen erhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs ist (RIS-Justiz RS0115184 [T6], RS0094607; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 19). Vorliegend war das Vermögen des Hanno B***** Gegenstand eines (insolvenzrechtlichen) Abschöpfungsverfahrens. In diesem obliegt es dem (wie hier) selbständig erwerbstätigen Schuldner, den mit seiner Tätigkeit erzielten Gewinn dem Treuhänder herauszugeben, welcher die Beträge fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen hat (§§ 203 und 210 IO; vgl Mohr in Konecny/Schubert , KO § 210 Rz 15 ff). Spätestens im Zeitpunkt dieser Verteilung steht ein durch das Verschweigen von Vermögensbestandteilen (die infolgedessen nicht in das Abschöpfungsverfahren Eingang gefunden haben) verursachter Befriedigungsausfall der Gläubiger fest. Die Beteiligung an der nachträglichen Verwendung des (einer solchen Verteilung bereits entzogenen) Vermögens für Schönheitsoperationen und Urlaubsreisen ist demnach nicht nach § 156 (iVm § 12 dritter Fall) StGB strafbar.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerde des Hanno B*****:

Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon am Unterlassen der angesichts des umfangreichen Aktenmaterials gebotenen Bezugnahme auf konkrete Fundstellen der angesprochenen Anträge und Widersprüche (RIS-Justiz RS0124172).

Davon abgesehen reicht die in der Hauptverhandlung zudem ohne nähere Spezifizierung, welcher (von mehreren in Betracht kommende) Schriftsatz (ON 121 und 122) gemeint war abgegebene Erklärung, „den Beweisantrag“ aufrecht zu halten (ON 136 S 9), als Ausgangspunkt einer aus Z 4 erhobenen Rüge nicht aus (RIS Justiz RS0099511; Ratz , WK StPO § 281 Rz 310).

Welche Zeugen über Antrag des Beschwerdeführers nicht hätten vernommen werden sollen, sagt die weitere Rüge nicht mit Bestimmtheit. Ebenso unterlässt sie die konkrete Bezeichnung von Zeugenaussagen, die ohne Einverständnis verlesen worden sein sollen (der Sache nach Z 3). Davon abgesehen wird nicht klar, weshalb aus dem Umstand, dass zwischen den Angeklagten und Zeugen „diverse gerichtliche Verfahren anhängig sind“, „Beweiserhebungs- bzw Beweisverwertungsverbote“ resultieren sollen (vgl § 155 Abs 1 StPO).

Dem weiteren Vorbringen zuwider (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Mario V***** im Urteil gar nicht verwertet. Dessen über von der Angeklagten Elisabeth B***** anlässlich einer Hausdurchsuchung getätigte Aussagen angefertigter „Amtsvermerk“ (ON 20 S 55 ff) wurde angesichts ihrer Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung rechtens verlesen (§ 245 Abs 1 vierter Satz StPO). Diesem „Amtsvermerk“ ist übrigens entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung eine Belehrung über Beschuldigten-rechte sehr wohl zu entnehmen (ON 20 S 55).

Die vermisste Begründung für die Feststellungen zu den Ausgaben für Schönheitsoperationen und Urlaube (B/I/2 und 3) finden sich auf US 24 (wo präzise auf die entsprechenden Ermittlungsergebnisse verwiesen wird), jene für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (A/I) auf US 27 f.

Die als unbegründet (Z 5 vierter Fall) kritisierte Konstatierung, der Beschwerdeführer habe bei Aufnahme von Krediten „seine tatsächliche finanzielle Situation verschwiegen“ (US 8), betrifft keine entscheidende Tatsache und ist solcherart einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0118585).

Gleiches gilt für die Urteilspassagen zum Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft des Beschwerdeführers betreffend seine Tochter Lisa-Marie S***** (US 6), sein Verhalten in verschiedenen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren (US 8) und die Bezahlung von Anwaltskosten und Provisionen im Zusammenhang mit einem Hauskauf durch die Angeklagten (US 22).

Der weiteren Mängelrüge zuwider blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen A/I/2 und 3 nicht gänzlich unbegründet (Z 5 vierter Fall). Dass der Beschwerdeführer von den Betrügereien seiner Frau wusste und zu diesen durch Nichtmeldung seines (tatsächlichen) Wohnsitzes beitrug, stützten die Tatrichter einerseits auf die gemeinsame Planung dieser Malversationen im Familienverband (US 14) sowie (deutlich genug erkennbar in Auseinandersetzung mit seiner diesbezüglich leugnenden Verantwortung) auf den ausführlich dargestellten äußeren Tathergang (US 13, 20 ff und 25), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS Justiz RS0116882).

Die (zu den Schuldsprüchen A/I/2 und 3 ausgeführte) Tatsachenrüge (Z 5a) weckt, indem sie abermals ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel und Fundstellen im Akt (vgl RIS-Justiz RS0117446, RS0124172) aus großteils vom Erstgericht ohnehin erörterten Prämissen (das Auffinden persönlicher Gegenstände des Beschwerdeführers in dem von diesem gemeinsam mit der Mitangeklagten bewohnten Haus und vom Erstgericht im Übrigen nicht als relevant beurteilter Zeugenaussagen [US 20]) andere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).

Weshalb eine (nicht näher bezeichnete), einen Meldeverstoß des Beschwerdeführers verneinende Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenats, Bindungswirkung im (gerichtlichen) Strafverfahren entfalten soll, erklärt die weitere Rüge nicht (vgl zur fehlenden rechtsgestaltenden Wirkung solcher Akte im Sinn des § 15 dritter Satz StPO Schmoller , WK-StPO § 15 Rz 7 bis 11, 17, 20 und 45 ff).

Die zum Schuldspruch B/I aufgestellte Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), ausländisches Vermögen unterliege nicht einem (österreichischen) Insolvenzverfahren, verfehlt mangels methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz (vgl § 237 IO) die prozessordnungskonforme Darstellung.

Gleiches gilt für den Einwand fehlender Feststellungen dazu, ob es sich beim vom Beschwerdeführer verheimlichten Einkommen „um einen Bruttobetrag gehandelt hat“, weil der Beschwerdeführer „von diesem Betrag Einkommensteuer zu bezahlen gehabt hätte“ (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10). Der Abgabenanspruch (die Steuerforderung) entsteht nämlich, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (vgl § 4 Abs 1 und 2 BAO). Die bescheidmäßige Festsetzung der geschuldeten Abgabenhöhe hat nur deklarativen Charakter ( Ritz , BAO 4 § 4 Rz 2 f und § 198 Rz 7 mwN). Für die Gläubigerstellung im Sinn des § 156 StGB ist die Fälligkeit einer Forderung (vgl § 210 Abs 1 BAO) ebenso wenig von Bedeutung wie die Teilnahme (des Finanzamts) am Abschöpfungsverfahren (RIS-Justiz RS0118270 T2, RS0095308; Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 5). Da der Beschwerdeführer nach den von der Rechtsrüge übergangenen Feststellungen die in Form eines Werklohns erzielten Einkünfte auch vor dem Finanzamt verheimlichte (US 3, 17 und 20), ist das zu B/I/1 angelastete Verhalten auch im Hinblick auf die aus dem erzielten Einkommen resultierende Steuerschuld tatbildlich (zur möglichen Realkonkurrenz von betrügerischer Krida und im Zusammenhang stehenden Finanzvergehen 14 Os 53/03; Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki , FinStrG I 4 § 22 Rz 2).

Weshalb es angesichts der vorstehenden Überlegungen und im Hinblick auf die Konstatierungen, nach denen der Beschwerdeführer und seine Frau im gesamten (zu B/I/1 relevanten) Tatzeitraum (betrügerisch herausgelockte) Notstandshilfe und Unterhaltsvorschüsse bezogen (US 14 f), unklar sein soll, ob „unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten überhaupt ein“ pfändbarer Teil des verheimlichten Einkommens vorgelegen sei, erklärt die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht (vgl im Übrigen zu den Voraussetzungen einer Anwendung des ersichtlich angesprochenen Unterhaltssteigerungsbetrags nach § 291a Abs 2 Z 2 EO sowie zum gemäß § 291b EO reduzierten Pfändungsfreibetrag Oberhammer in Angst 2 § 291a Rz 4 und § 291b Rz 2).

Der Einwand (Z 9 lit a), anhand des Urteilssachverhalts lasse sich zu A/I/1 nicht beurteilen, ob das vom Beschwerdeführer verschwiegene Einkommen die in § 5 Abs 2 AlVG normierte Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe, widrigenfalls er nach der Definition des § 12 Abs 6 lit c AlVG als arbeitslos gegolten hätte, ignoriert die Konstatierung zum über einen Zeitraum von knapp mehr als drei Jahren erzielten Einkommen von 84.652,94 Euro. Zudem vernachlässigt die Argumentation, dass die Gewährung von Notstandshilfe von den kumulativen Voraussetzungen von Arbeitslosigkeit und Notlage abhängt (§ 33 Abs 2 AlVG) und bei (hier festgestellter) Verletzung gesetzlich normierter Mitwirkungspflichten durch den selbständig Erwerbstätigen für diesen kein geringfügiges Einkommen anzunehmen ist (§ 36c Abs 6 iVm §§ 36a Abs 5 und 36b Abs 2 AlVG).

Die zu A/I/2 aufgestellte Behauptung, der Urteilssachverhalt ließe keine Beurteilung zu, ob die dem Beschwerdeführer als Beitragshandlung (zu B/II/1) angelastete Nichtmeldung seines (tatsächlichen) Wohnsitzes kausal für die selbstschädigende Auszahlung von Wohnbeihilfe gewesen sei, lässt prozessordnungswidrig die genau in diesem Sinn getroffenen Feststellungen (US 14 f und 26 f) außer Acht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Elisabeth B***** im Übrigen:

Die zum Schuldspruch A/II ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) versucht in unzulässiger Weise, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus den Erwägungen der Tatrichter (zum Wissensstand der Beschwerdeführerin betreffend das von Hanno B***** vor den Gläubigern verheimlichte Einkommen und seinen tatsächlichen Wohnsitz) Bedenken abzuleiten (RIS-Justiz RS0119424).

Diese Nichtigkeitsbeschwerde war daher im gegen den Schuldspruch A/II gerichteten Umfang, jene des Angeklagten Hanno B***** zur Gänze, bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Hanno B***** sowie über die (angemeldete und nicht ausgeführte) Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen diesen Angeklagten richtet (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Er bezieht sich nicht auf den durch die amtswegige Maßnahme verursachten Aufwand ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 12).

Rechtssätze
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