RS0094607 – OGH Rechtssatz
RS0094607 – OGH Rechtssatz
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Die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung ist in Fällen einer bloß scheinbaren Vermögensverringerung vollendet, sobald der durch die Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs - hier: des (demgemäß erfolglos gebliebenen) Vollzuges von Fahrnisexekutionen - geworden ist.