JudikaturJustiz14Os130/19b

14Os130/19b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Dr. Bachner Foregger, Dr. Mann und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Peter I***** wegen Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz erster Fall, zweiter Satz zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 15/18d des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anträge des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2019, AZ 20 Bs 74/19g, und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Erneuerungsantrags sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, AZ 14 Os 104/19d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. Oktober 2018, GZ 15 Hv 15/18d 23, wurde Peter I***** mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz erster Fall, zweiter Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Seiner dagegen erhobenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 10. Mai 2019, AZ 20 Bs 74/19g, nicht Folge (ON 33). Diese Entscheidung wurde ihm am 23. Mai 2019 zugestellt.

Mit nicht anwaltlich gefertigtem, am 30. August 2019 beim Oberste Gerichtshof eingelangtem Schreiben vom 19. August 2019 begehrte der Verurteilte in Ansehung des zuletzt genannten Urteils des Oberlandesgerichts Wien die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, GZ 14 Os 104/19d 5, mangels Vorliegens der gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückgewiesen (ON 43).

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. Oktober 2019, GZ 14 Os 104/19d 6, war dem Verurteilten – in Entsprechung seines gemeinsam mit dem Erneuerungsantrag eingebrachten Begehrens – ein Verteidiger gemäß § 61 Abs 2 Z 1 StPO (§ 61 Abs 1 Z 7 StPO) zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO in Ansehung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2019, AZ 20 Bs 74/19g, sowie für einen allfälligen Gerichtstag über einen solchen (§§ 363a Abs 2 und 363c StPO), beigegeben worden.

Der Bescheid über seine Bestellung sowie die, die sechsmonatige Frist für die Einbringung des Rechtsbehelfs (vgl dazu RIS Justiz RS0122736) in Lauf setzenden Aktenstücke wurden dem Verfahrenshilfeverteidiger am 8. November 2019 zugestellt (vgl den KV vom 8. November 2019, ON 7 S 1 im Akt 14 Os 104/19d).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshof vom 22. Oktober 2019, GZ 14 Os 104/19d 5, richtet sich die selbst verfasste – auch als Einspruch bezeichnete – Beschwerde des Verurteilten.

Mit hinreichender Deutlichkeit (nur) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Mai 2019, AZ 20 Bs 74/19g, wendet sich sein vom Verfahrenshilfeverteidiger unterfertigter (am 8. November 2019, sohin rechtzeitig eingebrachter) Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO (zur Zulässigkeit vgl Reindl Krauskopf , WK StPO § 363c Rz 4; idS auch 12 Os 130/16h). Darin macht er (der Sache nach) eine Verletzung von Art 6 Abs 3 lit c MRK mit der Begründung geltend, dass ihm weder im Ermittlungs-, noch im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren ein Verteidiger beigegeben und auch nicht nach § 61 Abs 3 StPO vorgegangen worden sei, obwohl er sich während der Dauer des Strafverfahrens aufgrund einer vorhergehenden Verurteilung in Strafhaft befunden habe und „eine Verteidigung ohne Verteidiger für einen in Strafhaft befindlichen Angeklagten bei schwierigen und komplexen Fragen aus dem Fachbereich der IT und EDV nicht möglich“ sei. Zudem behauptet der Erneuerungswerber das Vorliegen „weiterer erheblicher Mängel des Strafverfahrens ..., die den Grundsätzen eines fairen Verfahrens widersprechen“ und „wiederholt“ dazu sein Vorbringen im von ihm selbst verfassten, nicht anwaltlich unterfertigten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens vom 19. August 2019 durch Anschluss einer Kopie dieser handschriftlichen Eingabe.

Für den Fall der Zurückweisung des Erneuerungsantrags „aus dem Grund einer bereits entschiedenen Sache aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019“ wird unter einem „eventualiter“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens begehrt.

Zum Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens:

Für einen – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten

Erneuerungsantrag (RIS Justiz RS0122228), bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 MRK sinngemäß (RIS Justiz RS0122737, RS0128394). Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; RIS Justiz RS0122737 [T13]).

Demnach hat – weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 13 Rz 16) – auch ein

Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen

relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0124359, RS0128393).

Soweit der Erneuerungswerber (pauschal) das Unterbleiben einer Verteidigerbestellung im Ermittlungs- und Hauptverfahren moniert, wird er diesen Anforderungen schon deshalb nicht gerecht, weil er sich nicht mit den (im Übrigen zutreffenden) Ausführungen des Oberlandesgerichts zur (in der Berufung alleine kritisierten) Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers im bekämpften Urteil (ON 33 US 3) auseinandersetzt und die Verweigerung von anderen – im Zusammenhang mit anwaltlicher Vertretung stehenden – Beschuldigtenrechten (die durch Antragstellung in der Hauptverhandlung verbunden mit Urteilsanfechtung nach den Regeln des § 238 StPO und des § 281 Abs 1 Z 2 und 4 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO durchsetzbar sind; vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 187; Kirchbacher , WK StPO § 245 Rz 60 f; vgl dazu auch 13 Os 51/15x) in der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau nicht geltend gemacht wurde, womit es insoweit auch an der horizontalen Erschöpfung des Rechtswegs mangelt.

In Bezug auf eine Verletzung von Art 6 Abs 3 lit c MRK im Berufungsverfahren erweist sich der Antrag hinwieder als offenbar unbegründet.

Zu den strafprozessualen Rechten eines Angeklagten zählt insbesondere seine Befugnis, sich in jeder Verfahrenslage des Beistands eines Verteidigers zu bedienen (§ 49 Z 2 und § 58 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 3 lit c MRK), wobei die dritte Garantie des Art 6 Abs 3 lit c MRK im Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verfahrenshilfe-verteidigers besteht, welches gegenüber dem Recht auf einen Wahlverteidiger in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist: Zum einen kommt er nur dann zum Tragen, wenn dem Angeklagten die Mittel zur Bezahlung fehlen, zum anderen muss der Beistand eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege (einer zweckentsprechenden Verteidigung) erforderlich sein. Von einem Recht auf einen Verfahrenshilfeverteidiger auch im Berufungsverfahren ist auszugehen, wenn schwierige Rechtsfragen dergestalt Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, dass eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Anklage stattfindet und der Angeklagte seine Sache im Verfahren nicht effektiv vertreten könnte ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 24 Rz 129).

Dem trägt § 61 StPO Rechnung, der in Abs 2 normiert, dass das Gericht dem Beschuldigten unter den eben genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben hat, wobei dies – soweit hier wesentlich – jedenfalls in den Fällen des Abs 1 (Z 1), für das Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Anmeldung einer Berufung (Z 3) sowie bei schwieriger Sach- und Rechtslage (Z 4) erforderlich ist.

Die Information, dass es ihm jederzeit frei stehe, einen Verteidiger zu bevollmächtigen, sowie eine dem Wortlaut des § 61 Abs 2 StPO entsprechende Belehrung des Antragstellers erfolgten schon im Hauptverfahren durch Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung mittels Formblatt H 1 (ON 1 S 6). Zudem wurde ihm in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung eine – gemäß § 268 letzter Satz StPO die Instruktion über die Beigebung eines Verteidigers enthaltende – „Rechtsmittelbelehrung“ erteilt (ON 22 S 13; vgl dazu 14 Os 50/19p, 51/19k = RIS Justiz RS0132695).

Aus welchem Grund der Erneuerungswerber selbst an der Bevollmächtigung eines Verteidigers gehindert gewesen wäre, legt er nicht dar. Auf einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beruft er sich – mit Recht – nicht, weil ein solcher im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt deutlich und bestimmt gestellt wurde.

Eine Verpflichtung des Gerichts, den Angeklagten zu solchen Maßnahmen aufzufordern sowie die amtswegige Bestellung eines Amts- oder Verfahrenshilfeverteidigers (bei Unterbleiben einer Bevollmächtigung oder entsprechenden Antragstellung) sieht das Gesetz nur in den Fällen notwendiger Verteidigung vor (§ 61 Abs 3 iVm Abs 1 StPO).

Entgegen dem – unbegründet gebliebenen – Standpunkt des Erneuerungswerbers liegt ein solcher nicht schon deshalb vor, weil sich Peter I***** während der Dauer des Strafverfahrens zum Vollzug einer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. August 2009, AZ 406 Hv 5/09a, über ihn verhängten Freiheitsstrafe in Strafhaft befand. Denn § 61 Abs 1 Z 1 StPO knüpft die notwendige Verteidigung nur daran, dass der Beschuldigte (Angeklagte) in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 StPO in Strafhaft angehalten wird, wovon gegenständlich nicht auszugehen ist, weil die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft gar nicht beantragt hat (vgl dazu

RIS Justiz RS0132696; zum Ganzen vgl auch 11 Os 139/08p).

Welche weiteren – den Grundsätzen eines fairen Verfahrens widersprechenden – „erheblichen Mängel des Strafverfahrens“ geltend gemacht werden sollen, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen.

Soweit hiezu auf eine angeschlossene, vom Erneuerungswerber persönlich handschriftlich verfasste Beilage verwiesen wird, war darauf nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung des Erneuerungsantrags in Betreff einer bestimmten Sache kennt (vgl § 61 Abs 1 Z 7 und § 363a Abs 2 StPO; RIS Justiz RS 0123231 ), sodass eigene Aufsätze des Antragstellers anlässlich der Antragsausführung durch den (gewählten oder bestellten) Verteidiger selbst dann unbeachtlich sind, wenn sie dieser (auch über Verlangen des Erneuerungswerbers) seinem Schriftsatz beilegt, beiheftet oder mit diesem vereinigt und zu einem integrierenden Bestandteil seiner Antragsausführung erklärt (RIS Justiz RS0123231 [T3]; zuletzt 12 Os 38/18g).

Mit Blick auf das zur Begründung dieser Vorgangsweise erstattete Vorbringen des Verteidigers, wonach eine ausreichende Prüfung anhand des gesamten Akteninhalts aufgrund der „äußerst knappen Zeit“ zwischen der Zustellung des Bescheids über seine Bestellung samt den bezughabenden Aktenteilen und dem – nach seiner Ansicht auf den 10. November 2019 fallenden – Ende der Frist zur Einbringung des Erneuerungsantrags nicht möglich gewesen wäre, bleibt der Vollständigkeit halber auf die – auch im Erneuerungsverfahren anzuwendende (vgl idS

13 Ns 14/08z, RIS Justiz RS0122736 [T2]) – Bestimmung des § 63 Abs 1 StPO zu verweisen.

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO war daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Dieser war mangels Versäumung einer prozessualen Frist gegenstandslos und somit gleichfalls zurückzuweisen (RIS Justiz RS0101307; Lewisch , WK StPO § 364 Rz 7).

Zur in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, den Verurteilten treffe kein Verschulden „an einer nicht rechtzeitig verbesserten Antragstellung durch Fertigung des Antrags (gemeint: jenes vom 19. August 2019) durch einen Rechtsanwalt“, sei im Übrigen angemerkt, dass der Mangel des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) im Erneuerungsverfahren, für das das Gesetz keine § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmungen vorsieht, einer

Verbesserung nicht zugänglich ist (RIS Justiz RS0122737 [T30]).

Zur Beschwerde gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, AZ 14 Os 104/19d:

Da die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (Art 92 Abs 1 B VG) kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Sie war daher ebenso zurückzuweisen.

Rechtssätze
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  • RS0122737OGH Rechtssatz

    18. März 2024·3 Entscheidungen

    Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für die Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 oder Z 10, § 468 Abs 1 Z 4, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss. Steht die Verfassungskonformität einer Norm als solche in Frage, hat der Angeklagte unter dem Aspekt der Rechtswegausschöpfung anlässlich der Urteilsanfechtung auf die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Strafgesetzes hinzuweisen, um so das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG zu veranlassen. Wird der Rechtsweg im Sinn der dargelegten Kriterien ausgeschöpft, hat dies zur Folge, dass in Strafsachen, in denen der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat, dessen unmittelbarer (nicht auf eine Entscheidung des EGMR gegründeter) Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im wesentlichen" mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde" übereinstimmt.