JudikaturJustizRS0123231

RS0123231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Januar 2022

Dem Betroffenen steht nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zu. § 89 Abs 2 StPO gilt nicht für das Erneuerungsverfahren.

Entscheidungen
23