JudikaturJustizRS0128394

RS0128394 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2023

Nach § 363a StPO anstelle des EGMR (also nicht aufgrund eines seiner Erkenntnisse) angerufen, wendet der Oberste Gerichtshof ‑ neben denjenigen des II. Abschnitts des 16. Hauptstücks der StPO ‑ die für jenen geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 MRK an, zielt doch der Antrag darauf ab, unter Vorwegnahme der (von der konditionalen Einleitung in § 363a Abs 1 StPO angesprochenen) meritorischen (eine Grundrechtsverletzung bejahenden) Entscheidung dieses Gerichtshofs gleich deren Umsetzung zu verlangen (vgl Art 46 Abs 1 MRK). Da der EGMR eine Grundrechtsverletzung nur feststellen kann, wenn die Beschwerde den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 MRK entspricht, sind diese ‑ von den Besonderheiten überstaatlicher Beschwerdeführung und der Erweiterung des Rechtsbehelfs auf sämtliche in Österreich garantierten Grund‑ und Menschenrechte abgesehen ‑ auch gegenüber dem Obersten Gerichtshof maßgeblich.

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