RS0128393 – OGH Rechtssatz
RS0128393 – OGH Rechtssatz
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Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens bedarf methodengerechter (das heißt, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitung der aufgestellten Rechtsbehauptung aus der reklamierten Grundrechtsverheißung. Es gilt nichts anderes als für prozessförmige Darstellung einer Rechts‑ oder Subsumtionsrüge. Ohne nachvollziehbaren Bezug zum reklamierten Grundrecht fehlt es an der prozessualen Möglichkeit, dessen Verletzung festzustellen, weil amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl demgegenüber §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 Abs 1 Z 1 StPO).