JudikaturJustiz12Os38/04

12Os38/04 – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. März 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen DI Gerhard Sch***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten DI Gerhard Sch*****, Dkfm. Klaus Bu***** und Dr. Josef K***** sowie die Berufungen einer Mehrzahl von Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. Juli 2003, GZ 52 Hv 4/02d-652, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten Gerhard R***** und Rudolf S***** enthält, wurden DI Gerhard Sch*****, Dkfm. Klaus Bu***** und Dr. Josef K***** des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (I./), die beiden Letztgenannten auch des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach haben in Salzburg

I. DI Gerhard Sch*****, Dkfm. Klaus Franz Bu***** und Dr. Josef K***** von Ende Oktober 1986 bis 21. März 1989 als Organe oder Mitarbeiter der S***** S***** in Ansehung eines Vermögensnachteiles der Anleger von zumindest 76,146.650 EUR wissentlich beigetragen, und zwar

DI Gerhard Sch***** als Vorstandsvorsitzender-Stellvertreter und Dkfm. Klaus Bu***** als Vorstandsmitglied jeweils durch fortwährendes Gestatten, in Einzelfällen auch ausdrückliches Genehmigen, Dr. Josef K***** als Kreditbetreuungsreferent und Verbindungsmann zwischen dem Vorstand und der Filiale N***** in Konzernangelegenheiten durch fortwährendes Ermöglichen und Erleichtern, in Einzelfällen auch durch Aufbereiten zur Vorstandsentscheidung, einer Vielzahl von, auch der Steuerung und der Verschleierung der mannigfaltigen Mittelfehlverwendungen im Schneeballsystem sowie der Vorspiegelung einer geordneten wirtschaftlichen Lage in diesem konzerneigenen Geldanlagesektor dienenden, zumeist großangelegten Geldkreisflüssen (Überweisungsräder) innerhalb des W*****-B*****-I*****-Konzerns auf bei der S***** S*****/Filiale N***** eingerichteten Konzerngesellschaftskonten, namentlich der Überweisungsräder vom 31. 10. 1986, 12./13. 11. 1986, 15. 12. 1986, 17. bis 19. 12. 1986, 19. bis 22. 12. 1986, 22. 10. 1987, 26. 11. 1987, 2. bis 4. 12. 1987, 18. 12. 1987, 23. 12. 1987, 14./15. 11. 1988, 13. 12. 1988, 15. 12. 1988, 28. 2. 1989 und 20./21. 3. 1989

zur Ausführung der strafbaren Handlung von Verantwortlichen des W*****-B*****-I*****-Konzerns im Wissen um die Vorsätzlichkeit deren Befugnismissbrauches, welche insbesondere im angeführten Zeitraum ihrerseits fortwährend die ihnen vertraglich eingeräumte Befugnis, über das Vermögen von Anlegern in Seriengesellschaften, die im besagten Konzern zusammengefasst waren, demnach über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbrauchten und dadurch diesen Anlegern einen 40.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil zufügten, indem sie bei schon ab Ende des Jahres 1983 absehbarem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Konzerns und der grundsätzlich vorliegenden Unerfüllbarkeit der den Anlegern vertraglich gegebenen Versprechen infolge ständiger wirtschaftlicher Defizite zur Lösung all dieser finanziellen Probleme nach Art eines Schneeballsystems allein in den Jahren 1987 und 1988 weitere Anlegergelder von zumindest 76,146.650 EUR unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage aufnahmen, dadurch eine weitere Kapitalverdünnung und Unterdeckung im schon zuvor zu geringen und nicht ausreichend leistungsfähigen Immobilienbestand herbeiführten und dabei fortwährend die getrennt zu haltenden Vermögensinteressen der einzelnen Serien untereinander und der Gesellschaften des übrigen Konzerns vermischten und sowohl letzteren, die per Saldo vom Geld der Hausanteilscheinzeichner abhängig waren, als auch ersteren noch zusätzlich auf verschiedensten Wegen Mittel entzogen;

II. Dr. Josef K***** und Dkfm. Klaus Bu***** vor dem Landesgericht Salzburg in der Hauptverhandlung der Strafsache 35 Vr 3036/95 als Zeugen anlässlich ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar:

1. Dr. Josef K***** am 1. Juli 1997 dadurch, dass er

a) auf Vorhalt von Punkt 2.b. des konzerninternen Aktenvermerks vom 6. April 1987 durch den Staatsanwalt behauptete: "Ich schließe absolut aus, dass bei diesen Gesprächen in irgendeiner Form irgendwann über Überweisungsräder gesprochen wurde",

b) auf den Vorhalt des Verteidigers eines dort Angeklagten, dass es auch bei überschlägiger Berechnung klar sein habe müssen, dass es sich bei den Großtransaktionen von Oktober bis Dezember 1986 um einen innerhalb kürzester Zeit abgewickelten Kreislauf von 4,4 Mrd S gehandelt habe, angab: "Der Kreislauf war für mich nicht ersichtlich, das habe ich wirklich nicht im Detail angeschaut",

2. Dkfm. Klaus Bu***** am 1. September 1997 auf Vorhalt des Vorsitzenden, dass im Oktober und Dezember 1986 Großtransaktionen in Form von vier Verrechnungsrädern im Gesamtbetrag von ca 4,3 Mrd S durchgeführt worden seien und es sich mangels Kenntnissen über andere Großtransaktionen in diesem Zeitraum wohl nur um jene vier Verrechnungsräder handeln könne, für die eine Zinsenrefundierung gewährt worden sei, woraus wiederum zwingend der Schluss abzuleiten sei, dass der Vorstand in Kenntnis dieser Verrechnungsräder, wie immer man sie bezeichnen mochte, gewesen sei, durch die Behauptung:

"Ich muss festhalten, dass mir von Transaktionen in der Größenordnung nichts bekannt ist".

Die Konstatierungen des Erstgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der W*****/B*****/I*****- Konzern begann in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts zur Überbrückung finanzieller Engpässe Kapital privater Investoren durch Verkauf von "Hausanteilscheinen" ("HAS") aufzubringen. Nach dem Grundkonzept der in der Folge gegründeten B*****-"Serien (= Gesellschaften)" erwarben diese Kommanditgesellschaften mit dem Geld der HAS-Zeichner Immobilien, nutzten sie und zahlten den über einen Treuhänder Beteiligten zugesagte und garantierte Renditen. Ende 1983 war die (Haupt )Garantin, die Unternehmensgruppe - W***** GmbH (UG) - eine Art Holding-Gesellschaft des nichtgemeinnützigen Unternehmensbereiches - konkursreif. Die bei seriöser wirtschaftlicher Gebarung allein gebotene Maßnahme, eine weitere Bedienung der Altserien für die den Anlegern gegebenen Rendite- und Rückkaufsgarantien aufgrund der laufend zu geringen Ertragskraft ihrer Immobilien und der Überschuldung der Garantin Ende 1983 zu stoppen, hätte unausweichlich zum Zusammenbruch des gesamten UG-Bereiches geführt.

Um diesen Folgen zu entgehen wurde Ende 1983 auf der Eigentümerebene der Entschluss gefasst, den Konzern weiterzuführen. Bei den gegebenen Bedingungen war dies nur durch die vertragswidrige Heranziehung von neu aufzunehmendem Anlegerkapital zur Verlustabdeckung des Konzerns möglich. Zu diesem Zweck erarbeiteten der rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 2. Fall StGB als Bestimmungstäter gemäß § 12 2. Fall StGB verurteilte Dr. Bernd Schi***** (12 Os 14/01) und (der deshalb rechtswirksam angeklagte, aber derzeit mangels Aufenthaltes in Österreich nicht verfolgbare) Dr. G***** mit dem sogenannten offenen Immobilien-Fonds im I*****-Bereich ein Konzept scheinbarer Sanierung. Es sah im Ergebnis nichts anderes als die Fortführung des im UG-Bereich zahlungsunfähigen Konzerns mit laufend vertragswidrig zu verwendenden und nach Art eines Schneeballsystems in immer größer werdendem Ausmaß notwendigen Mitteln von Neuanlegern vor. Erreicht werden sollte dies durch die Einbringung des schon bis dahin renditemäßig nicht entsprechenden Immobilienvermögens der Bautreuhandserien in einen offenen Fonds unter Vortäuschung von nicht den Tatsachen entsprechenden Werten und Mieterträgen, um sich solcherart nach vorgetäuschter Aufbringung des Stammkapitals der I***** AG überwiegend durch Verrechnungsräder, mit der Einführung der I*****-Aktie - einer Weiterentwicklung des Hausanteilscheines - und durch die Auflage der I*****-Serien 14 und 16, in der Folge auch von steuerlich nicht anerkennbaren Verlustserien, Zugang zu einem nicht limitierten Volumen an Anlegerkapital zu verschaffen. Diese Mittel sollten a priori zweckwidrig und anlegerschädigend zur Abdeckung von vor allem im Touristikbereich bedeutenden Verlusten der UG und - bei der notorischen Sensibilität des Anlagemarktes für die Tatplanverwirklichung unerlässlich - für die Abschichtungsansprüche der Altanleger Verwendung finden.

Durch den „Immobilienkaufvertrag" vom 26. März 1986 wurde der - bereits seit 1984 wertmäßig überhöht ausgewiesene - Immobilienbestand der Bautreuhandserien in einen offenen Fonds zur scheinbaren Darstellung eines für ein nicht limitiertes Anlegerkapitalvolumen werthaltigen, in Wahrheit aber von Anfang an ungenügenden und sich in der Folge stetig vermindernden Haftungsstockes eingebracht. Zur Darstellung tatsächlich nicht vorhandener Liegenschaftserträge diente der „Generalmietvertrag" vom 10. April 1986, worin sich die im Konzern als Gelddrehscheibe eingesetzte "UG" W***** GesmbH („HASGes") verpflichtete, jährlich einen weit überhöhten Nettomietzins von 71 Mio S an die IN***** KG als Immobilieneigentümergesellschaft des I*****-Konzerns zu bezahlen.

Konkrete Umsetzung fand dieses Untreuekonzept durch wissentlich missbräuchliche Weiterleitung der auf den Konten der Treuhandgesellschaften einlangenden Anlegergelder an die Seriengesellschaften bei nachfolgender konsequenter Unterlassung der nach den Treuhandverträgen verpflichtend vorgeschriebenen Kontroll-, Sicherungs- und Verständigungsmaßnahmen durch die Befugnisträger und durch zentral gesteuerte Disposition über das Anlegerkapital, welches einerseits in den UG-Bereich zur Abdeckung dortiger Verluste und der Ansprüche der Altanleger, andererseits in den Privatbereich der Entscheidungsträger transferiert wurde.

Im Außenverhältnis war die Funktion des unabhängigen Treuhänders der C***** AG (C*****) zugedacht - indes bloß formell, denn sie war niemals primär ihren Treugebern verpflichtet und auf kritische Distanz zum Konzern ausgerichtet. Vielmehr hatte ab Sommer 1984 die von Dr. Gr***** vertretene Holding der Konzerneigentümer die faktische Verfügungsmacht.

Da die Zeit bis zum Zustrom neuen Anlegerkapitals überbrückt werden musste, nahmen die Verantwortlichen des Konzerns 1983/84 mit dessen Hauptgläubigern, den drei großen Regionalbanken S***** S*****, R***** S***** und S***** L*****, Verhandlungen über die vorübergehende Aussetzung der Rückzahlungen einschließlich inzwischen aufgelaufener Zins- und Tilgungsrückstände auf. Sie erstellten auf Druck auch der S***** S***** eine konsolidierte Bilanz der UG zum 31. Dezember 1982, die einen Überblick über die bestehenden Hausanteilscheingesellschaften gab und in der einem Ergebnis der Serien von ca 5,4 Mio S ein Ausschüttungsbedarf von ca 23,4 Mio S gegenüberstand.

Die S***** S***** war vor Einbringung in die S***** S***** Bank AG per 31. Dezember 1990 eine Sparkasse der Stadt S*****, deren Geschäfte von den Vorstandsmitgliedern Dkfm. Harald Z***** (im Folgenden: Dkfm. Z*****), DI Gerhard Sch***** (im Folgenden: DI Sch*****) und Dkfm. Klaus Bu***** (im Folgenden: Dkfm. Bu*****) zu führen waren.

DI Sch***** trat am 1. August 1983 als Vorstandsmitglied in die S***** S***** ein, wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1985 zum Vorstandsvorsitzenden-Stellvertreter und übte ab 1. Juni 1992 bis 31. Mai 1997 die Funktion eines Generaldirektors aus. Er war zudem Mitglied des Sparkassenrates (eines Kontrollorganes der S***** S*****) und im Ba***** ab Juni 1985 Mitglied des Verwaltungsrates bzw (nach Umwandlung des Ba***** in eine Aktiengesellschaft 1986) des Aufsichtsrates.

In seine Ressortzuständigkeit fiel die Geschäftsbeziehung zu gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen, somit auch zur W*****. Dkfm. Bu***** hatte vom 1. Jänner 1980 bis 4. Februar 1984 die Leitung der Kreditabteilung der S***** S***** inne, wobei er schon damals die wichtigsten Konzernfirmen betreute. Ab 5. Februar 1984 war er bis 31. Dezember 1995 Vorstandsmitglied der S***** S*****. In seine Ressortzuständigkeit fiel unter anderem die Geschäftsbeziehung zur UG.

Dr. Josef K***** (im Folgenden: Dr. K*****) trat am 1. März 1982 in die S***** S***** ein und wurde mit 1. Jänner 1984 zum Kreditbetreuungsreferenten mit dem Schwerpunkt schwierige Kunden im klein- und mittelständischen Unternehmensbereich bestellt. Nachdem im Februar 1984 Dkfm. Bu***** in den Vorstand aufgerückt war, übernahm Dr. K***** die Kreditabwicklungsagenden aller Konzernfirmen mit Ausnahme jener des gemeinnützigen Bereiches (W*****). Ungeachtet seiner dienstlichen Position unter dem Bereichsleiter für das Kommerzgeschäft hatte er im Rahmen seiner Sonderzuständigkeit für den Bereich Konzernangelegenheiten direkt dem Vorstand zu berichten und war auch direkter Ansprechpartner des „Sachbearbeiters Giro" in der Geschäftsstelle N***** (des freigesprochenen Angeklagten Rudolf S***** [im Folgenden: S*****]). In Valutierungsangelegenheiten und bei Girokontenüberziehungen umfasste seine Zuständigkeit auch die Giralkontenbetreuung von Konzerngesellschaften.

In wiederholten Gesprächen mit den Vertretern der S***** S***** Dkfm. Z*****, DI Sch*****, Dkfm. Bu***** und Dr. K***** stellten die Konzernverantwortlichen 1984 das "I*****-Sanierungskonzept" vor. Dieses umfasste

Rechtliche Beurteilung

Zu den Schuldsprüchen wegen des Verbrechens der Untreue (Punkt I./ des Urteils):

Zu § 281 Abs 1 Z 3 StPO:

Aus diesem Nichtigkeitsgrund rügen sämtliche Beschwerdeführer die Verlesung (PS 4, 5 Hv 28. 1. 2003; PS 9 Hv 6. 5. 2003) der Protokolle über die in den Zivilverfahren 2 Cg 334/93, 3 Cg 216, 286/95 und 3 Cg 196/92 des Landesgerichtes Salzburg abgelegten Zeugenaussagen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der S***** S***** Dkfm. Z*****. Diesen Verfahrensrügen ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass beim überprüfenden Forum ausschließlich die rechtlichen Aspekte des jeweiligen Verfahrensschrittes geltend gemacht werden können, über die Sachverhaltsgrundlage jedoch das in erster Instanz zur Handhabung der im Rechtsmittel angesprochenen prozessualen Norm zuständig gewesene richterliche Organ in freier Beweiswürdigung entscheidet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 11; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40; 12 Os 73/03). Derlei Tatsachenfeststellungen sind systemimmanent nur nach den Kriterien der Z 5 und Z 5a überprüfbar, nicht aber mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen, die lediglich eine Berufung wegen Schuld eröffnet (Ratz aaO Rz 41, 43, 46, 48, 50; Vor § 280 Rz 13; 12 Os 104/03).

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 11. Juni 2001 (ON 333 = LII der Hv-Akten) richtet sich auch gegen Dkfm. Z*****. Anlässlich seiner verantwortlichen Abhörung als Verdächtiger am 11. August 1999 hatte dieser unter Verweis auf seine schriftliche Stellungnahme vom 27. September 1996 (ON 20 in IV) erklärt, er werde und könne darüber hinaus keinerlei konkrete Fragen zum Sachverhalt beantworten, zumal er aus gesundheitlichen Gründen zu keiner konzentrierten Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen in der Lage sei (ON 206 in XV).

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beauftragte der Untersuchungsrichter die Ärzte der Gerichtsmedizin Salzburg - Linz Univ. Prof. Dr. T***** und Dr. L***** mit der Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Dkfm. Z*****. Nach dem Gutachten vom 19. Oktober 1999 handle es sich bei dem damals Einundsiebzigjährigen um einen schwerkranken Patienten, dessen komplexes Herz-Lungenleiden zu einer permanenten Sauerstoffuntersättigung und dadurch zu einer hochgradigen Einschränkung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit geführt habe. Es könne ihm daher Vernehmungsfähigkeit allenfalls im Umfang einer Stunde pro Tag, günstigerweise am späteren Vormittag, zugemutet werden, wobei aber nicht zu erwarten sei, dass die Vernehmungsfähigkeit zukünftig bestehen bleibe (ON 217 in XV). Auf Grund dieser Expertise wurde das Strafverfahren gegen Dkfm. Z***** am 4. November 1999 gemäß § 412 StPO abgebrochen (AV-Bogen S 1/207).

In Entsprechung eines Antrages der Staatsanwaltschaft holte der Untersuchungsrichter ein weiteres medizinisches Gutachten ein, das am 4. Jänner 2001 von Prim. Univ. Prof. Dr. L***** erstattet wurde. Dieser erachtete eine Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit des Dkfm. Z*****, welche das Ausmaß von 60 Minuten pro Tag überschreite, als nicht gegeben, wobei die Belastung auch nicht öfter als zweimal pro Woche durchgeführt werden sollte. Vor und nach der Vernehmung oder Verhandlung müsse eine mehrstündige Sauerstoffapplikation möglich sein. Auf eine ruhige und emotionsfreie Verhandlungsführung und die Ermöglichung bequemen Sitzens sei zu achten (ON 271 in XVIII).

Nach Rechtswirksamkeit der Anklage (ON 358 in LIII) ua gegen Dkfm. Z***** beauftragte der Vorsitzende des Schöffengerichtes am 3. Juli 2002 den Sachverständigen Prim. Univ. Prof. Dr. L***** mit der Aktualisierung seines internistischen Gutachtens (AV-Bogen S 1/237). Der Experte attestierte am 24. Juli 2002 keine Änderung der zuletzt eingeschränkt bejahten Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit (ON 386 in LIV). Dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend verfügte der Vorsitzende mit Beschluss vom 26. August 2002 zur Vermeidung von Verzögerungen die Ausscheidung des Verfahrens gegen Dkfm. Z***** gemäß § 57 Abs 1 StPO (ON 392 in LV).

Auf Grund dieser Umstände konnte das Erstgericht formell mängelfrei und ohne sich erheblichen Bedenken gegen die Annahme der Sachverhaltsprämissen auszusetzen zum Schluss gelangen, dass das persönliche Erscheinen des Dkfm. Z***** als Zeuge wegen Krankheit füglich nicht zu bewerkstelligen war (PS 4 Hv 27. 5. 2003). Den mit der Notwendigkeit zumindest des Versuches einer als möglich erachteten Zeugenvernehmung argumentierenden Beschwerden zuwider durften auch die Erfahrungen mit den bisherigen Vernehmungen der Angeklagten denkgesetz- und erfahrungskonform sowie frei von qualifizierten Bedenken dahin berücksichtigt werden, dass eine ruhige und emotionsfreie Prozessatmosphäre (die nach den Gutachten Dris. L***** eine unbedingte Voraussetzung für eine zeitlich limitierte Vernehmungsfähigkeit des Genannten gewesen wäre) bei der Vernehmung des Dkfm. Z***** als Zeugen - dem materiell die Stellung eines Angeklagten zukommt - nicht zu erwarten sei, weil sämtliche anklagegegenständlichen Umstände einschließlich der widersprüchlichen Beweisergebnisse eingehend zu erörtern gewesen wären. Zufolge rechtsrichtiger Anwendung der Ausnahmeregelung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO war den gegen die Verlesung der Protokolle über die früheren Aussagen des Dkfm. Z***** gerichteten Verfahrensrügen - auch unter Berücksichtigung der in den nach § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerungen spekulativ erörterten und daher unbeachtlichen möglichen Erklärungen dieses Zeugen gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO und deren prozessuale Folgen (§ 252 Abs 1 Z 2a, Abs 4 StPO) - der Erfolg zu versagen.

Zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO:

Noch vor Beginn der Hauptverhandlung stellten die Angeklagten mit gemeinschaftlichem Schriftsatz vom 16. September 2002 (ON 402 in LV, Punkte 6.-9.) unter anderem den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Franz P*****, Gerda H***** und Werner Ba***** zu den Verrechnungsrädern, sowie auf Verlesung des bezüglichen Protokolls, insbesondere bestimmt bezeichneter Seiten, über die Hauptverhandlung zu AZ 39 Hv 10/00 [Vr 301/00] des Landesgerichtes Salzburg. In jenem Verfahren ("W***** II") waren die Genannten zwar mit Urteil vom 19. August 2002 (dort ON 462) vom Anklagevorwurf der Beitragstäterschaft an der Untreue der Machthaber des W*****-B*****-I*****-Konzerns, Gerda H***** auch von dem der falschen Beweisaussage vor Gericht im Zusammenhang mit den Verrechnungsrädern, freigesprochen worden. Da die Freisprüche infolge dagegen gerichteter Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Rechtskraft erwachsen waren, blieb das Strafverfahren gegen die genannten Personen weiterhin anhängig.

In Vorbereitung der Hauptverhandlung fragte der Vorsitzende mit Schreiben vom 19. September 2002 bei Franz P*****, Gerda H***** und Werner Ba***** an, ob sie auf Grund ihrer Involvierung in ein W*****-Strafverfahren von ihrem Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machen wollen (AV-Bogen S 1/248). Alle drei erklärten schriftlich, das Entschlagungsrecht in Anspruch zu nehmen (ON 438, 440, ON 446 in LV), worauf ihre Vorladung zur Hauptverhandlung unterblieb.

In der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2002, dem ersten Verhandlungstag, setzte der Vorsitzende die Anwesenden von den schriftlich erklärten Entschlagungen in Kenntnis (PS 10). Die Schreiben wurden sodann in der Hauptverhandlung vom 18. November 2002 verlesen, worauf die Angeklagten vorbrachten, dass den Zeugen mangels Gefahr einer Selbstbelastung kein Entschlagungsrecht zustehe, neuerlich die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugen als Angeklagte in der Hauptverhandlung im Verfahren AZ 39 Hv 10/00 des Landesgerichtes Salzburg beantragten und eine Senatsentscheidung hierüber begehrten (PS 76 ff).

Die Anträge wurden in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2002 erörtert, worauf der Schöffensenat den Beschluss fasste, die Entschlagungen ua der Zeugen Franz P*****, Gerda H***** und Werner Ba***** als gerechtfertigt anzuerkennen und dem Antrag auf Verlesung der Protokolle über deren Aussagen nicht stattzugeben (PS 53 f). Indem die Beschwerdeführer - eingebettet in allgemeine rechtliche Ausführungen zum in Rede stehenden Aussageverweigerungsrecht und der damit zusammenhängenden eingeschränkten Verlesungsmöglichkeit früherer Aussagen - die Anerkennung des Entschlagungsrechtes mit der Begründung rügen, dass keine Gefahr der Selbstbelastung bestanden habe, suchen sie auf unzulässige Weise die Tatsachengrundlage des erwähnten Beschlusses zu bekämpfen (vgl dazu die grundlegenden Erwägungen oben eingangs der Erledigung der Verfahrensrüge aus Z 3, die auch für jene aus Z 4 gelten). Dabei gelingt es ihnen nicht, formelle Begründungsmängel hinsichtlich der Feststellung der Selbstbelastungsgefahr oder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken dagegen aufzuzeigen.

Denn die beantragten Zeugen hatten in dem gegen sie - wegen konnexer Anklagevorwürfe - geführten Strafverfahren die prozessrechtliche Stellung von Angeklagten und waren als solche nicht zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Sie verantworteten sich völlig konträr zum Angeklagevorwurf (die Argumentation mit höchstgerichtlichen Erkenntnissen, denen bereits eingetretene Selbstbelastung zufolge anklagekonformer Einlassung zugrundelag, muss daher zu kurz greifen) und erreichten ihren Freispruch in erster Instanz, der von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft wurde. Bei Berücksichtigung dieser prozessualen Rahmenbedingungen ist - gemessen an den Kriterien der Z 5 und 5a - der erstgerichtlichen Annahme der Möglichkeit der Schaffung eines neuen Beweismittels durch eine wahrheitsgemäße Aussage - zu der die Genannten als Zeugen nunmehr verpflichtet gewesen wären - und damit der Gefahr einer (bisher nicht gegebenen) Selbstbelastung beizutreten.

Mit ihrem Vorbringen, dass kein Abgehen der Zeugen von deren Angeklagtenverantwortung, sondern nur eine Wiederholung derselben zu erwarten gewesen wäre, verkennen die Rechtsmittelwerber das Wesen des Entschlagungsgrundes des § 152 Abs 1 Z 1 StPO, der die Annahme der Gefahr einer Selbstbelastung, nicht aber eine Prognose des Inhaltes einer Zeugenaussage verlangt.

Soweit sie darüber hinaus geltend machen, dem gänzlichen Beweismittelverlust hätte durch Gewährung bloß teilweiser Zeugnisentschlagung entgegengewirkt werden können, legen sie nicht dar, inwiefern beim angestrebten Beweisziel mangelnden Durchblickes der genannten Konzernmitarbeiter (als Prämisse für einen Größenschluss zu Gunsten der Angeklagten) eine themenmäßige Trennung der Aussagenkomplexe möglich gewesen wäre.

Entgegen den - überdies zu Unrecht die völlig neutral gefasste Anfrage des Vorsitzenden kritisierenden - Rügen konnte die an keine Förmlichkeiten gebundene Entschlagungserklärung rechtsgültig auch schriftlich vor der Hauptverhandlung abgegeben werden (Fabrizy StPO9 § 152 Rz 26 mwN). Eine Ladung der genannten Zeugen zur Hauptverhandlung war daher nicht erforderlich.

Der Beschwerde des Angeklagten Dr. K***** zuwider war das Erstgericht ohne ergänzendes Vorbringen und insbesondere neuerliche Antragstellung (PS 4) nicht dazu verhalten, abermals über den bereits abgewiesenen Beweisantrag zu entscheiden, nachdem in der Hauptverhandlung vom 27. Jänner 2003 die gesamte Eingabe der Verteidiger vom 16. September 2002 (ON 402 in LV) verlesen worden war.

Wird die Entschlagungserklärung eines Zeugen als gerechtfertigt anerkannt, so ist - abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall eines Einverständnisses der Parteien darüber (15 Os 93/02 = EvBl 2003/15) - eine Verlesung der gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokolle über ihre Vernehmung nur unter der Bedingung zulässig, dass die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Dies war jedoch bei der Vernehmung der Angeklagten Franz P*****, Gerda H***** und Werner Ba***** in der Hauptverhandlung zu 39 Vr 301/00, Hv 10/00 des Landesgerichtes Salzburg nicht der Fall, sodass das Hauptverhandlungsprotokoll im Umfang der erwähnten Vernehmungen dem Verlesungsverbot des § 252 Abs 1, Abs 4 StPO unterlag. Mit dem ins Treffen geführten Erkenntnis 11 Os 159, 160/97 = EvBl 1998/82 = RZ 1998/45 lässt sich mangels vergleichbaren Sachverhaltes (dort die zulässige Verlesung zusätzlicher Angaben eines zum Tathergang geständig Verurteilten, der als Zeuge eine gerichtliche Aussage bloß zu Mittätern verweigerte) nichts für den Standpunkt der Nichtigkeitswerber gewinnen.

Der Angeklagte DI Sch***** rügt ferner die Abweisung (PS 2 Hv 2. 4. 2003) ua seines Antrages (PS 55 ff Hv 26. 3. 2003, PS 9 f Hv 31. 3. 2003) auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens [Dkfm. St*****s] zur Frage „nach den Sicherheiten der einzelnen vergebenen Kredite ... insbesondere ... wie die Kredite von den Kreditnehmern rückgeführt wurden bzw wie die S***** S***** die Sicherheitenlage eingeschätzt hat" und zur Darstellung der „Obligoentwicklung der W*****/I*****/B*****-Firmengruppe, insbesondere der UG-B***** von Anfang 1984 bis zum Zusammenbruch der Gruppe 1989 bei der SSPK", um klarzustellen, dass „keinesfalls ... Motiv ... war, dass schlechte Kredite gegen gute Kredite ausgetauscht werden".

Zutreffend erachteten die Tatrichter (vgl auch US 289 ff) dies als nicht auf entscheidende Tatsachen bezogen, weil abgesehen davon, dass der Experte die Obligoentwicklung ohnedies schon präsentiert hatte (PS 55 Hv 26. 3. 2003), das angestrebte Beweisergebnis den vom Erstgericht als erwiesen erachteten Tatbeitrag unberührt lässt. Gleiches gilt für den Schluss des Rechtsmittelwerbers von „sozialadäquater Gestionierung" auf einen Mangel „am Förderbeitrag" und „am Wissen des Missbrauches der Befugnis durch den Haupttäter". Die Beweisthemen der „Kenntnis der Unsanierbarkeit des Konzerns" und der „banken- und branchenüblichen Gestionierung der Besicherung und Rückführung von Obligen" trägt erst die Rechtsmittelschrift, somit verspätet und bei Erledigung der Verfahrensrüge unbeachtlich vor. In der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2003 (PS 24 f) stellten die Angeklagten den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet des Börsen- und Bankwesens zum Beweis dafür, „dass die Rückführung der zum 3. Jänner 1984 aushaftenden Obligi [des W*****-B*****-I*****-Konzerns bei der S***** S*****], respektive die Sicherheiten dieses Obligos durchaus bei vergleichbaren Gesellschaften bankenüblich und somit branchenüblich erfolgt ist". Der Beweisantrag war ersichtlich darauf gerichtet, ein Motiv für einen Tatbeitrag zur Untreue der Verantwortlichen des W*****-B*****-I*****-Konzerns auszuschließen (vgl US 363). Die Verteidigungsrechte (Art 6 Abs 3 lit d EMRK) der Angeklagten Dkfm. Bu***** und Dr. K***** wurden durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2003 (PS 3, 6-7 [Punkt 5]) nicht verletzt, weil die hier in Rede stehende Beitragstäterschaft zur Untreue - der gegenteiligen, allerdings nicht an den Denkgesetzen und grundsätzlichen Erfahrungswerten orientierten Behauptung der Beschwerdeführer zuwider - auch bei Bejahung der vom Beweisthema umfassten Fragen vorliegen kann. Was die Deckung des Obligos durch Sicherheiten betrifft, mangelte es dem Beweisantrag im Übrigen auch an einem Vorbringen, auf welcher Sachverhaltsbasis der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis als die bereits vorliegenden Prüfungsberichte des Sparkassen-Prüfungsverbandes für die Jahre 1983 bis 1985, die durchwegs ein hohes Ausfallsrisiko infolge schwacher Sicherheiten attestierten (US 52, 80 f, 96, 290), kommen könnte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347).

Übereinstimmend rügen die Beschwerdeführer die Abweisung des in ihrer Eingabe vom 22. November 2002 enthaltenen Beweisantrages auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich des Bankwesens (ON 469 in LVI). Der dem Antrag zugrunde liegende Schriftsatz hat einen Umfang von 27 kleingedruckten Seiten und besteht im Wesentlichen aus einer Gegendarstellung zur Anklage, wobei zum Teil einzelne Sätze der Anklageschrift kommentiert werden. Das Vorbringen mündet sodann in das Begehren „Zum Beweis des hiemit dargestellten Sachverhaltes, in welchem es fast ausschließlich um banktechnische Fragen geht, wird daher seitens der Angeklagten gestellt der Antrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich des Bankwesens ..." (S 375/LVI). Der Schriftsatz wurde in der Hauptverhandlung vom 27. Jänner 2003 verlesen (PS 7), der darin enthaltene Antrag in der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2003 durch Beschluss des Schöffengerichtes abgewiesen (PS 2-4).

In einem Beweisantrag müssen stets das Beweisthema, das Beweismittel sowie die Gründe angegeben sein, aus welchem Grund gerade die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben könne, wobei unter Umständen auch ein Vorbringen dahin erforderlich ist, inwieweit das Beweisthema für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (vgl Fabrizy StPO9 § 246 Rz 1, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327; jüngst 15 Os 89/04 mwN). Der im Schriftsatz vom 22. November 2002 enthaltene Antrag wird sinnfällig schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht, weil er bloß Sachverhaltshypothesen, jedoch kein konkretes Beweisthema enthält, zu dem ein Gutachtensauftrag an einen Banksachverständigen hätte erteilt werden können. Die Nennung von 11 Beweisthemen erst in den Beschwerdeschriften der Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** ist prozessual verspätet (14 Os 13/03 ua), da bei Prüfung der Verfahrensrüge stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags in der Hauptverhandlung und den hiebei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (15 Os 115/90; Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 EGr 41).

Neuerlich ist zu betonen, dass (selbst) aus mangelnder banktechnischer Beanstandung keineswegs folgt, das anklagegegenständliche Verhalten des Angeklagte sei (deshalb) strafrechtlich nicht fassbar.

Nach Befragung des Sachverständigen DI Buc***** durch den Verteidiger des Angeklagten DI Sch***** in der Hauptverhandlung vom 18. März 2003 über die seinem Gutachten zugrunde gelegten Beweismittel beantragte der genannte Verteidiger die Beischaffung aller dem Sachverständigen in der „Villa" [= Haus in S*****] zugänglichen und von ihm verwerteten Unterlagen, die von diesem konkret bezeichnet werden mögen. Der Vorsitzende wies den Antragsteller darauf hin, dass ein Anschluss der gesamten vom Sachverständigen eingesehenen Beilagen zum Akt wegen ihres Umfangs faktisch unmöglich sei, und forderte den Verteidiger auf, die im Antrag gemeinten Unterlagen konkret zu bezeichnen. Dieser antwortete, dass er als beizuschaffende Unterlagen diejenigen bezeichne, die der Sachverständige DI Buc***** zur Erstellung und nachfolgenden Erläuterung der Teilgutachten „Aktien" und „Zinsenvergütungen" eingesehen und bearbeitet habe, wobei die konkrete Bezeichnung durch den Sachverständigen erfolgen wolle (PS 13-15).

Der Antrag wurde vom Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2003 abgewiesen (PS 2, 5 [Punkt 1d].

Zurecht, denn es mangelte ihm bereits am fundamentalen formellen Erfordernis der Angabe eines Beweisthemas. Im Übrigen wäre es Sache des Verteidigers gewesen, entweder selbst die Unterlagen zu sichten (was ihm stets offenstand - PS 5 Hv 27. 5. 2003) oder den Sachverständigen nach den einzelnen Unterlagen zu befragen, um dann ein konkretes Begehren stellen zu können.

Schließlich rügt der Angeklagte Dr. K***** die Unterlassung einer Senatsentscheidung über seinen in der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2002 gestellten Antrag, die Frage des Vorsitzenden an den - mit dem bekämpften Urteil freigesprochenen - Angeklagten S***** „Wie wurde dann von Ihnen nach Paraphierung der Belege an Hand der T-Konten sichergestellt, dass bei einer derartigen Menge innerhalb des Rades, ganz zu schweigen von der heute von Ihnen angeführten Menge von sonstigen Belegen, dies alles an einem Buchungstag verbucht wurde und nicht allenfalls irrtümlich oder unbeabsichtigt Teile des Verrechnungsrades erst nach dem sogenannten Mittagsschnitt bearbeitet wurden und damit eine Überziehung gegeben gewesen wäre?" nicht zuzulassen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Frage das Erkennen eines Verrechnungsrades indiziere, während der Angeklagte S***** sich bisher dahin verantwortet habe, die Überweisungen, die nunmehr als Überweisungs- und/oder Verrechnungsräder bezeichnet werden, als solche nicht erkannt zu haben (PS 25 f). Der Vorsitzende ersetzte hierauf in seiner Fragestellung den Begriff des „Rades" durch den der „Transaktion" und hielt fest, dass der Angeklagte S***** selbst angegeben habe, dass er deren Geschlossenheit anhand der T-Konten zu überprüfen hatte. Auf den weiteren Einwand des Verteidigers des Angeklagten Dr. K*****, ob der Vorsitzende die Aussage des Angeklagten S***** nennen könne, nach der er die Geschlossenheit der Transaktion erkannt hätte, ging der Vorsitzende nicht ein, sondern verwies den Angeklagten S***** auf seine (geänderte) Fragestellung. Dieser antwortete im Wesentlichen, er habe auf die Giroabteilung vertrauen müssen, dass eine vollständige Durchführung gegeben war (PS 26 f).

Abgesehen davon, dass der Vorsitzende - durch die Kritik des Verteidigers veranlasst - die Formulierung seiner Frage geändert und so dem Antrag auf Einholung einer Senatsentscheidung den Boden entzogen hatte, verkennt der Nichtigkeitswerber Bedeutung und Reichweite von § 200 Abs 2 StPO: Vorhalte von erst durch die Antwort festzustellenden Tatumständen sind grundsätzlich erlaubt, wenn nach richterlichem Ermessen sonst der Befragte nicht zu einer themenspezifischen Erklärung geführt werden konnte. Soweit eine derartige antizipierende Frage (welcher Begriff dem negativ belegbaren Wort „Suggestivfrage" vorzuziehen ist) - als Ausnahme von § 271 Abs 1, Abs 3 StPO - wörtlich protokolliert wird (wie hier PS 25 f), kann sie - als eine Ausformung der Pflicht des Gerichtes zur konzentrierten (§ 232 Abs 2 StPO) materiellen Wahrheitsfindung (deren Erfüllung gerade bei leugnenden Angeklagten in sogenannten Wirtschaftsverfahren ohne Antizipativ-Vorhalte füglich nicht denkbar ist, vgl Graßberger Psychologie des Strafverfahrens2 146) - aus Z 4 nur nach den bereits dargelegten Kriterien bekämpft werden. Da der Angeklagte S***** kurz vorher angegeben hatte, dass in einem konkreten Überweisungsfall die Anlage eines T-Kontos durch ihn erforderlich war, weil er sonst den Überblick für die Rückführung nicht gehabt hätte (PS 21), war letztlich auch kein Eingehen auf den erwähnten Einwand des Verteidigers erforderlich. Die Verteidigungsrechte des Angeklagten Dr. K***** wurden daher in keiner Weise verletzt.

Zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO:

Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen werden und aus welchen Gründen dies geschah.

Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Die Befolgung dieses Gesetzesauftrages kann in einem Urteil mannigfaltig zum Ausdruck gebracht werden - unter anderem durch die Wendung einer „distanzierten und vernünftigen Wertung" (US 307), ohne dass diese aus sich selbst erklärlichen Begriffe einer Definition bedürften. Den (mehrfach wiederholten) Rechtsmittelausführungen zuwider waren die Tatrichter im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen freien (ie nicht an starre Regeln gebundenen) Beweiswürdigung berechtigt, zur Lösung von Beweisfragen die "allgemeine Lebenserfahrung" (fallbezogen auch im Bereich der Wirtschaft) heranzuziehen, worunter nichts anderes zu verstehen ist als die Summe der Erkenntnisse, die sich aus dem allgemein zugänglichen menschlichen Wissensschatz ergeben. Zu diesem gehören ua die sogenannten Axiome, die schon definitionsgemäß eine Begründung obsolet machen. Die logische Schlussfolgerung setzt ein solches Reservoir an Prämissen voraus - nur ein Widerspruch zu solchen oder eine den Denkgesetzen widerstreitende Ableitung kann mit Mängelrüge aufgegriffen werden. Die Nichterörterung dieser allgemeinen Erfahrungssätze begründet - anders als wenn in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen Beweismittel im Urteil berücksichtigt werden - keine Nichtigkeit (SSt 39/41; Fabrizy aaO § 258 Rz 8, § 281 Rz 46; 11 Os 62/01 = EvBl 2002/10; 11 Os 55/04 mit weiteren hier nicht relevanten Differenzierungen).

Das erkennende Gericht ist nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit die einzelnen Angaben oder Beweismittel für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Auf alle denkbaren Einwände eines Rechtsmittelwerbers einzugehen wäre ohnedies faktisch unmöglich und kann daher in keiner Weise postuliert werden (Fabrizy aaO § 281 Rz 43 mwN).

Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO).

Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatumständen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 2. Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 ff; 409 f; 12 Os 121/03). Der überwiegende Teil der Einwände der Beschwerdeführer richtet sich indes - unter isolierter Betonung einzelner Aspekte - gegen die Vielzahl von Indizien, auf deren Gesamtheit das Erstgericht seine Konstatierungen zur subjektiven Tatseite gründete (insbesondere US 351 ff), wobei es gerade nicht zum Ausdruck brachte, dass jeder einzelne Umstand allein für den Nachweis des Vorsatzes erforderlich war, sodass bei Wegfall eines dieser Umstände der Beweis nicht erbracht worden wäre. Nicht jedes derartige Begründungselement steht somit einer gesonderten Anfechtung mittels Mängelrüge offen. Im Übrigen sei zu den geltend gemachten Begründungsmängeln erinnert (vgl die für die ständige Judikatur seither richtungsweisenden Ausführungen in EvBl 1972/17 sowie Fabrizy aaO Rz 42 ff):

Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn - aus objektiver Sicht - den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah.

Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist dann gegeben, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen nicht würdigt oder seinen Feststellungen widerstreitende Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es die Beweise nicht für stichhältig erachtet. Mit sich im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist das Urteil, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können.

Keine oder nur eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche „Gründe" angegeben sind, aus denen sich nach Denkgesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begründende Tatsache nicht ziehen lässt. Der gegen bloß willkürlich getroffene Feststellungen gerichtete Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen denkbar sind.

Das Urteil ist aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.

Über den dargestellten Umfang hinaus lässt die Prozessordnung im Rahmen der Mängelrüge eine Bekämpfung der Bewertung von Verfahrensergebnissen (= Beweiswürdigung) nicht zu, weil dieser intellektuelle Vorgang bewusst der Mehrheit von Tatrichtern zugewiesen wird.

Soweit sich die Rechtsmittelausführungen nicht an den dargestellten Kriterien orientieren, entziehen sie sich sachbezogener Erwiderung.

Im Detail ist ihnen zu erwidern:

Das Erstgericht stellte den Entscheidungsgründen den Hinweis voran, dass sich Ausführungen zum Vorwurf der falschen Beweisaussage vor Gericht und zur subjektiven Tatseite im gesamten Urteil finden und dass personenbezogene Gliederungen (bloß) der Übersichtlichkeit dienen, sodass sich Würdigungen in Ausführungen zu einzelnen Personen auch auf die anderen Angeklagten beziehen können (US 20). Soweit die Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** diese - lediglich redaktionelle - Erläuterung als undeutlich rügen, geben sie keinen konkreten Ausspruch über eine entscheidende Tatsache an, auf die sich ihr Vorbringen bezieht. Abgesehen davon übergehen sie die nachfolgenden detaillierten, sehr wohl konkret täterbezogenen Urteilsausführungen. Bereits in diesem Zusammenhang ist der mehrfach gerügten Nichterörterung von Aussagedetails der Nichtigkeitswerber entgegenzuhalten, dass das Schöffengericht insgesamt den Eindruck gewann, dass die schuldig gesprochenen Angeklagten sich generell einer sehr zurückhaltenden, auf Verschleierung ausgerichteten Einlassungslinie befleißigten und ihnen deshalb bloß eingeschränkte Glaubwürdigkeit zugemessen wurde (US 201, 172 f). Zu einer extensiven und isolierten Auseinandersetzung mit auch den kleinsten Verantwortungssegmenten in der Urteilsausfertigung bestand somit keine Verpflichtung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; vgl 12 Os 14/01 S 44). Indem das Erstgericht die Feststellungen ua zum wissentlichen Befugnismissbrauch der Verantwortlichen des W*****-B*****-I*****-Konzerns (US 30 ff) - der im gegenständlichen Verfahren nie substantiiert bestritten wurde - auf das gegen Dr. Bernd Schi***** und andere ergangene Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juni 1999, GZ 35 Vr 3036/95-6524, sowie die bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 12 Os 14/01 („W***** I") stützte (US 171), brachte es durch Wortlaut und Einordnung in die Beweiswürdigung unmissverständlich zum Ausdruck, dass es nicht von einer rechtlichen Bindung ausging, sondern die erwähnten Urteile als Beweismittel verwertete.

Soweit die Beschwerdeführer die Undeutlichkeit der Bezeichnung der Konzernverantwortlichen, deren Vertretungsbefugnisse nach außen, der Einschränkung dieser Befugnisse im Innenverhältnis und des Tatvorsatzes der unmittelbaren Täter rügen, machen sie der Sache nach einen materiellrechtlichen Feststellungsmangel geltend. Sie sind daher in diesem Umfang auf die Erledigung ihrer Rechtsrügen (Z 9 lit a) zu verweisen.

Die Auflage von steuerlich nicht anerkennbaren Verlustserien war nur eines der Mittel, das die abgesondert Verfolgten Dr. Schi***** und Dr. Gr***** einsetzten, um den im UG-Bereich zahlungsunfähigen Konzern durch laufend vertragswidrige Verwendung von - ua solcherart akquirierten - Anlegergeldern nach Art eines Schneeballsystems fortsetzen zu können (US 30 f). Da das Erstgericht das Wissen der Beschwerdeführer von der wissentlich missbräuchlichen Weiterleitung der Anlegergelder feststellte (US 163 f ua), musste es sich mit den Beweismitteln zur Gebräuchlichkeit von - steuerlich unbedenklichen - Verlustbeteiligungsmodellen nicht auseinandersetzen. Ebensowenig bedurfte es - der Forderung des Angeklagten DI Sch***** zuwider - näherer Vertiefung der tatrichterlichen Ausführungen, die reservierten Einlassungen dieses Nichtigkeitswerbers zu diesem Themenkreis sprächen nicht gegen sein Wissen um die kriminelle Dimension des „I*****-Sanierungskonzeptes" (US 197). Den Beschwerden entgegen stehen die Feststellungen über die Vorstellung des „I*****-Sanierungskonzeptes" durch die Konzernverantwortlichen gegenüber den Verfügungsberechtigten der S***** S***** (US 34) mit der Konstatierung, dass alle wesentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Konzept nur mit den Überweisungsrädern als Instrument der zentralen Finanzplanung möglich war (US 62), in keinem inneren Widerspruch. Denn die Beschwerdeführer lassen außer Acht, dass das erwähnte Konzept bloß scheinbarer Sanierung zur Vermeidung einer unerwünschten Groß-Insolvenz in einem nur in Teilaspekten und nach außen rechtlich und wirtschaftlich unbedenklich wirkenden System fortwährender missbräuchlicher Fehlverwendung der Anlegergelder bestand (US 30 ff), dessen Aufrechterhaltung die Überweisungsräder dienten.

Soweit die Angeklagten Dkfm. Bu***** und Dr. K***** die Unvollständigkeit des Urteils infolge Unterlassung der Erörterung ihrer und des Angeklagten DI Sch***** Verantwortungen zur Vorstellung des I*****-Sanierungskonzeptes (US 34) geltend machen, gehen sie über die vermissten beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichtes (US 175 f, 194, 201, 219 f, 240 f, 262 ff, 296 ff, 305 f) hinweg. Indem der Zweitgenannte vorbringt, dass sich aus der Vorstellung des genannten Konzeptes seine Kenntnis von einem kriminellen Tatvorhaben der Konzernverantwortlichen (US 162 ff) nicht ableiten lasse, übergeht er die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu seiner subjektiven Tatseite (insbesondere US 296 ff, 351 ff; zum Argument „Problemkredit No*****" vgl US 294 f).

Der - im gegenständlichen Verfahren gar nicht strittig gewesene und den Beschwerdeeinwänden zuwider (dSn Z 9 lit a) sinnfällig festgestellte - Umstand, dass den Konzernverantwortlichen die Anlegergelder von der C***** - welche zwecks Ausschaltung eines die Interessen der Anleger wahrenden Treuhänders in den Konzern eingegliedert und zu einer Zahlstelle reduziert war - zu treuen Handen überlassen wurden (US 64), ergab sich bereits im Verfahren 35 Vr 3036/95 des Landesgerichtes Salzburg (siehe insbesondere 12 Os 14/01-24, S 18 f). Seine Feststellung bedurfte daher keiner gesonderten Begründung, vielmehr genügte der Verweis auf die im zitierten Verfahren ergangenen Urteile (US 171). Gleiches gilt für die Feststellungen zur Rolle der C***** und zum Wissen deren Organe von der mangelhaften, die Anleger schädigenden Erfüllung ihrer Treuhandaufgaben (US 90 f) sowie zum Wissen der Angeklagten davon (US 165 mit mängelfreier Begründung US 352).

Die vom Angeklagten Dkfm. Bu***** als unbegründet gerügte Feststellung, dass die Vorstände der S***** S***** und Dr. K***** auch die Obligostände des Konzerns bei den anderen Regionalbanken erörterten (US 34), leiteten die Tatrichter formalfehlerfrei aus dem Umstand ab, dass der Angeklagte DI Sch***** wiederholt mit Mag. Michael Wö***** als Vertreter der S***** L***** und einem Vertreter des R***** S***** die laufenden Außenstände der W*****-B*****-I*****-Gruppe bei den jeweiligen Kreditinstituten austauschte und Dkfm. Bu***** davon Mitteilung machte, was damit korrespondiert, dass der Letztgenannte in den Sparkassenrats- und Vorstandssitzungen laufend über die Situation des Konzerns berichtete, was unter Ausklammerung der Kreditverbindlichkeiten bei anderen Banken geradezu unmöglich gewesen wäre (US 46 f, 195 ff, 237).

Der Ausspruch des Erstgerichtes, dass ein Insolvenzverfahrens des Konzerns wegen dessen Kreditobligos bei den drei S***** Regionalbanken in der Höhe von 630 Millionen S mit nicht absehbaren negativen Konsequenzen verbunden gewesen wäre (US 35, 163, 167, 199; US 235 alleine in Bezug auf die S***** S*****), betrifft das Handlungsmotiv der Beschwerdeführer und keine entscheidende Tatsache. Im Übrigen enthält der ersichtlich quantitativ gemeinte Ausspruch selbst bereits eine tragfähige Begründung, indem er auf das hohe Kreditobligo verweist. Darüber hinaus hat das Erstgericht die vom Angeklagten Dkfm. Bu***** gerügte Feststellung auch auf dessen eigene Verantwortung gestützt (US 235 f). Es hat auch den Einwand der hinlänglichen hypothekarischen Sicherstellung des Obligos der S***** S***** - welche im Falle eines Insolvenzverfahrens die Erfüllung deren Forderungen garantieren sollte - behandelt und ihn unter Hinweis auf den Prüfungsbericht des Sparkassen-Prüfungsverbandes für das Jahr 1983 mängelfrei verworfen (US 287 ff). Dem die subjektive Tatseite berührenden Argument eines ab 1987 wieder stark ansteigenden Obligos (vgl US 114 - was der Angeklagte DI Sch***** als vermeintlich unübersteiglichen Widerspruch zur selbst strafbares Handeln einschließenden Intention einer [bis 1986/87 recht erfolgreichen] Reduktion von Außenständen ansieht, vgl US 167), das im Übrigen abermals das Handlungsmotiv, also keine entscheidende Tatsache betrifft, hat das Erstgericht mit dem Bezug auf ab diesem Zeitpunkt projektbezogen gedeckte - und somit wesentlich weniger risikoreiche - Finanzierungen formell unbedenklich die Spitze genommen (US 291 f). Der vom Angeklagten Dkfm. Bu***** als Undeutlichkeit gerügte Umstand mangelnder Erörterung, wer für die Firmengruppe Ende 1983 an die S***** S*****, die S***** L***** und den R***** S***** wegen einer Zahlungsstundung herantrat und als Maßnahmen zur Reduzierung der problematischen Obligostände die Verminderung von Fremdmitteln um 80 Millionen S und die Steigerung der Ertragskraft um 600 Millionen S ins Treffen führte (US 35 f), betrifft keine entscheidende Tatsache. Der vom Angeklagten DI S***** gerügte Ausspruch, dass sämtliche S***** Regionalbanken (anlässlich des Bankenmoratoriums) erwarteten, dass die erforderlichen Mittel zur Rückführung der aushaftenden Obligen durch die erwähnten Maßnahmen, so etwa durch ein Verlustbeteiligungsmodell und damit durch Zuführung von weiteren erheblichen Geldmitteln aufgebracht werden (US 36), musste - da er sich auf subjektive Erwartungen der Bankverantwortlichen weit vor dem Tatzeitraum bezog - nicht erörtert werden.

Dem Vorbringen der Angeklagten Dkfm. Bu***** und Dr. K***** zuwider hat das Erstgericht durch Aufzeigen der Reduktion des Obligos der UG/B***** bei der S***** S***** (US 37) und somit bei der Feststellung des Erfolges des Konzeptes, mittels des Vertriebes von Kapitalmarktpapieren und Beteiligungsmodellen Teile des Fremdkapitals in Eigenkapital umzuwandeln, keineswegs die Verantwortung des zweitgenannten Angeklagten vernachlässigt, dass bestimmte Kredite mit anderen Mitteln zurückgeführt wurden (US 287 ff), sondern hat diese Frage - zutreffend - als nicht entscheidungswesentlich offen gelassen (US 291). Es hat auch die Kreditaufstellung Beilage ./29 in seine Erwägungen einbezogen (US 287), aus welcher sich aber nicht ergibt, dass die Obligoreduktion fast ausschließlich durch Projektrealisierungen erfolgt wäre.

Das Urteil ist auch hinsichtlich des Ausspruchs, dass das gesamte Darlehen der S***** S***** an die No***** von 45,4 Mio S am 12. Februar 1986 durch die In***** KG abgelöst wurde, die ihrerseits die Mittel von den Serien 14 und 16 erhielt (US 37, 57), nicht unvollständig begründet. Da die Kenntnis gerade des letzteren Vorganges den Beschwerdeführern bei der Beweiswürdigung zu ihrer inneren Tatseite (US 351 ff) nicht angelastet wurde, bestand für das Erstgericht kein Anlass, die Ausführung des Buchsachverständigen Dkfm. St***** in Fußnote 164 zu seinem Gutachten ON 488 (= LVIII), dass die letztliche Mittelherkunft für die S***** S***** nicht erkennbar war (S 191/LVIII), gesondert zu erwähnen. Die von den Angeklagten Dkfm. Bu***** und Dr. K***** als unbegründet gerügte Feststellung, dass die „schlagartige" Zurückführung des Kredites No***** dem Vorstand der S***** S***** und dem Angeklagten Dr. K***** auffiel (US 58), ergab sich schon aus den Umständen, dass zunächst der Kreditfall als problematisch beurteilt (zB US 53), dem Stundungsansuchen der Gesellschaft nicht stattgegeben (US 78), dann aber in der Sparkassenratssitzung vom 19. September 1986 - ersichtlich gestützt auf den Bericht des Sparkassenprüfungsverbandes (vgl S 521/VII) - über die Abdeckung des Kredites aus dem Beteiligungsbereich der UG berichtet worden war (US 99). Dazu kommt noch die vom Sachverständigen Dkfm. St***** deponierte Auffälligkeit des Vorganges für den Angeklagten Dr. K*****, auf welches Beweismittel das Erstgericht speziell verweist (PS 12 Hv 1. 4. 2003). Die vom Angeklagten Dkfm. Bu***** gerügte Begründung der Feststellung, dass der S***** S***** Informationen über die wirtschaftliche Lage des Konzerns und seine Entwicklung - neben der Kenntnis wirtschaftlicher Eckdaten - aus Gesprächen insbesondere auf der Ebene der Kreditreferenten und der Vorstandsmitglieder mit Konzernverantwortlichen und anderen Banken zur Verfügung standen, stützte das Erstgericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dkfm. St***** (US 38 f). Dieser führte aus, dass ihm solche Gespräche im gegebenen Konnex zwar nicht konkret bekannt seien, doch mag oder sollte es sie in Erfüllung der Verpflichtung des § 13 Abs 6 KWG gegeben haben (S 309/LVIII). Eine Unvollständigkeit ist dem Erstgericht dabei nicht unterlaufen, weil es sich auch mit den abschwächenden Verantwortungen der Beschwerdeführer über Informationsgespräche auseinander setzte (US 175 ff, 194 ff, 218 ff, 240 ff, 262 ff).

Die Feststellungen zur Tätigkeit der Innenrevision der S***** S***** in Bezug auf die Kredite des W*****-B*****-I*****-Konzerns (US 40 f) entsprechen - den Rügen der Angeklagten Dkfm. Bu***** und Dr. K***** entgegen - fast wortgetreu den zitierten Aussagen der Zeugen Engelbert Re***** (PS 74 Hv 20. 11. 2002) und Dr. Eric Pf***** (PS 68 Hv 2. 12. 2002) und stehen mit anderen Beweismitteln nicht im Widerspruch; generelle Anordnungen in der Geschäftsordnung der Innenrevision haben keinen konkreten Fallbezug und waren daher nicht zu erörtern.

Für die Konstatierung, dass der Angeklagte Dr. K***** ab Februar 1984 die Kreditabwicklungsagenden aller Konzernfirmen mit Ausnahme des gemeinnützigen Bereiches (W*****) übernommen hatte (US 44), bedurfte dessen Verantwortung, dass die auf Liegenschaften der W***** sichergestellten Kredite der Unternehmensgruppe B***** in den Jahren 1985 und 1986 durch Förderungsdarlehen abgedeckt wurden, die ab dann in den von ihm nicht betreuten Kompetenzbereich W***** fielen (PS 67 Hv 4. 11. 2002), keiner Erwähnung im Urteil, weil seine mangelnde Zuständigkeit für den gemeinnützigen Bereich ausdrücklich festgestellt, dessenungeachtet aber die Kenntnis der Zusammenhänge - mängelfrei - dennoch angenommen wurde (US 293 f).

Soweit der Angeklagte Dr. K***** die Urteilsfeststellung, dass seine Zuständigkeit bei Valutierungsangelegenheiten und Girokontenüberziehungen auch die Giralkontenbetreuung von Konzerngesellschaften umfasste (US 45), als mangelhaft begründet rügt, übergeht er die Beweiswürdigung zu den Funktionen der Angeklagten US 172.

Da der Tatzeitraum erst ab Ende Oktober 1986 angenommen wurde, betrifft der von den Beschwerdeführern gerügte Ausspruch, dass sie bereits ab 1983 über die Probleme des Konzerns umfassend informiert waren (US 46), keine entscheidende Tatsache. Im Übrigen hat sich das Erstgericht sehr ausführlich mit dem Wissensstand der Angeklagten auseinandergesetzt (siehe insbesondere die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite US 351 ff), wobei es nicht zu einer Wertung jeder Äußerung der Beschwerdeführer verpflichtet war.

Der Umstand, dass der Angeklagte DI Sch***** erst am 1. August 1983 als Vorstandsmitglied in die S***** S***** eintrat (US 42), steht mit der gerügten Konstatierung in keinem Widerspruch, weil sich das Erstgericht auf keinen bestimmten Zeitpunkt des Jahres 1983 festlegte. Demgegenüber bezieht sich die Feststellung des Wissens der Beschwerdeführer über die hier relevante wirtschaftliche Lage des W*****-B*****-I*****-Konzerns - die auf deren in jahrelanger Tätigkeit bezogenes Vorwissen gegründet wird (US 160) - ersichtlich auf den Tatzeitraum.

Die Konstatierung, dass den Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** spätestens seit der Erörterung des Sparkassen-Prüfungsberichtes für das Jahr 1983 in der Vorstandssitzung vom 3. Mai 1984 die finanziellen Schwierigkeiten der W***** zum Jahresende 1983 bekannt waren (US 46), wurde vom Erstgericht dahin präzisiert, dass die Genannten zu diesem Zeitpunkt sicher wussten, dass die UG auch buchmäßig überschuldet war, die Touristik-Gesellschaften signifikante Verluste erwirtschafteten und Forderungen der UG aus der Vorfinanzierung von Beteiligungsgeschäften von weit mehr als 100 Mio S bestanden (US 161). Damit steht sie aber - der Rüge des Angeklagten DI Sch***** zuwider - mit der erwähnten Feststellung der umfassenden Information der Beschwerdeführer über die Probleme des Konzerns ab 1983 in keinem Widerspruch. Die (weitgehend begriffskritischen) Ausführungen zur vermeintlich unzureichenden Begründung der Urteilspassagen US 174, 190 f über die Verwerfung der Behauptung, in der W*****-Gruppe keinen „Konkursanten" gesehen zu haben, betreffen keine entscheidende Tatsache.

Die Zitierung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes 12 Os 14/01 bezieht sich ersichtlich auf die Feststellung, dass das Bankenmoratorium nicht zur Überwindung nur vorübergehender bloßer Liquiditätsprobleme, sondern zur Vermeidung einer - im Hinblick auf die damals äußerst prekäre finanzielle Lage zu befürchtenden - sofortigen Insolvenz erforderlich war (US 46). Den Beschwerden zuwider hat sich das Erstgericht bei dieser Konstatierung sehr wohl mit den Prüfungsberichten des Sparkassen-Prüfungsverbandes für 1983 und 1984 auseinandergesetzt (US 52 f, 80 ff) und sogar ausdrücklich festgehalten, dass nach Letzterem für den Fall des Unterbleibens der Minderung des Risikos des Obligos der UG in der Bilanz der S***** S***** für 1985 Risikovorsorgen überlegt werden sollten (US 83). Inwieweit diese Prüfungsberichte - die das Kreditengagement der S***** S***** beim W*****-Konzern sehr kritisch beurteilten - der erwähnten Feststellung über die Notwendigkeit des Bankenmoratoriums entgegenstünden, bleiben die Beschwerdeführer darzulegen schuldig. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die erwähnte Konstatierung im Widerspruch zur Feststellung stünde, dass in der Vorstandssitzung der S***** S***** vom 17. September 1984 beschlossen wurde, die generelle Zinsenstundung zu sistieren, zumal noch die Zustimmung eines Partners fehle (US 57). Denn der Aufschub des Bankenmoratoriums zum genannten Zeitpunkt schließt keineswegs aus, dass die Vereinbarung - nach Zustimmung der anderen betroffenen Banken - schließlich doch im November oder Dezember 1984 (so US 61) abgeschlossen wurde (US 243). Aber auch der Umstand, dass der Vorstand der S***** S***** am 18. Februar 1985 ein neuerliches Stundungsansuchen der No***** ablehnte (US 78), spricht keineswegs gegen das erwähnte Bankenmoratorium. Der Einwand des Angeklagten Dkfm. Bu*****, wonach es im Schreiben vom 8. Jänner 1985 zu einer Stundungssistierung gekommen sei, entfernt sich von der Aktenlage (US 61, S 57/LVIII). Schließlich wurden in der Vorstandssitzung der S***** S***** vom 16. April 1985, in welcher die Revisionsschlussbesprechung zum Prüfungsbericht des Sparkassen-Revisionsverbandes für das Jahr 1984 stattfand, die im Dezember 1984 getroffenen Stundungsvereinbarungen erwähnt (US 80 f, 243; vgl S 473/VII).

Die Beschwerdeführer vermögen somit keinen formellen Begründungsmangel hinsichtlich der Feststellung des Bankenmoratoriums aufzuzeigen (US 61). Die Rügen verlieren sich vielmehr in wortkritische Spekulationen zum Begriff „Moratorium", was umso mehr dahingestellt sein kann, als die Gewährung von Stundungen nie ernsthaft bestritten wurde (vgl das Gutachten Dkfm. St***** S 55/LVIII FN 58).

Das Bankenmoratorium wurde vom Erstgericht auch nicht als Begründung für den Erkenntnisstand des Angeklagten DI Sch***** herangezogen. Vielmehr stellte das Erstgericht ausführlich die den Beschwerdeführern zur Verfügung gestandenen Informationen dar, die schließlich zur Gewährung dieser Stundung führten (US 46 ff), und äußerte seine Überzeugung, dass der Vorstand der S***** S***** zur Vermeidung einer sofortigen Insolvenz der Firmengruppe im vollen Bewusstsein des Risikogehaltes des Obligos und auf der Grundlage der von der Firmengruppe vorgestellten Maßnahmen im November oder Dezember 1984 das in Rede stehende Entgegenkommen durch die Hauptgläubiger beschloss, obwohl weder der Vorstand noch Dr. K***** von einer Sanierbarkeit des Konzerns durch das „I*****-Sanierungskonzept" ausgingen (US 61; s auch US 356). Vor dieser Feststellung hat das Erstgericht sorgfältig die leugnenden Verantwortungen der Beschwerdeführer zu ihrer Kenntnis des anlegerschädigenden Charakters des „I*****-Sanierungskonzeptes" geprüft (insbesondere US 194, 197, 201 hinsichtlich DI Sch*****, US 240, 242 f hinsichtlich Dkfm. Bu*****, US 296 f, 305 f hinsichtlich Dr. K*****) und mängelfrei verworfen, aber auch die unterschiedlichen Aussagen des Zeugen Dr. Kurt Schm*****, des ehemaligen Generaldirektors der S***** L*****, berücksichtigt (US 340 f). Für eine Erörterung der Ausführungen des Buchsachverständigen Dkfm. St***** zur mangelnden Erkennbarkeit des „Schneeball-Systems" für einen außenstehenden Bankfachmann (PS 21 Hv 18. 3. 2003) sowie eines kriminellen Konzeptes aus den Überweisungsrädern (PS 48 Hv 26. 3. 2003, PS 12 Hv 31. 3. 2003) lag kein Anlass vor, weil das Erstgericht von einem umfassenden Wissen der - eben keineswegs außenstehenden - Beschwerdeführer ausging.

Das Vorbringen der Angeklagten Dkfm. Bu***** und Dr. K*****, Letzterer habe in der Hauptverhandlung vom 5. November 2002 (PS 5) angegeben, beim Gespräch bei der S***** L***** (US 54) sei es „nicht um eine Forcierung des Hausanteilscheingeschäftes gegangen", ist in dieser Form aktenwidrig, weil der Angeklagte Dr. K***** in seiner ergänzenden Vernehmung vom 6. Mai 2003 (PS 55) die Forcierung des Hausanteilscheingeschäftes als Gesprächsgegenstand bestätigte (US 296). Die behauptete Unvollständigkeit ist daher nicht gegeben. Die Feststellung, dass die S***** S***** die „Schriftliche Unternehmensplanung 1984 bis 1986" der Unternehmensgruppe W*****-B***** GmbH (Blg ./28) erhalten hat und diese auch den Beschwerdeführern zur Kenntnis gelangt ist (US 54 f, 164), gründete das Erstgericht auf die zeitnahe Abfolge des Datums der Erstellung Mai 1984, der Übermittelung an die S***** L***** Mitte Juni 1984 und deren Erörterung Anfang Juli 1984 im Vorstand der S***** S***** (US 194 f, 200). Die die (jeweils persönliche) Kenntnis dieses Schriftstückes leugnenden bzw abschwächenden Verantwortungen der Beschwerdeführer hat das Erstgericht eingehend gewürdigt und als unglaubwürdig verworfen (US 200, 241, 295 f). Zu einer Erörterung der Ausführung des Buchsachverständigen Dkfm. St*****, es sei ihm nicht positiv bekannt, ob die S***** S***** den zur Vorlage an die Banken erstellten Unternehmensplan bekommen hat (S 319/LVIII), bestand kein Anlass, weil sie eine Übermittlung an das genannten Kreditinstitut keineswegs ausschließt. Gleiches gilt für die Angabe des Zeugen Dr. Erich Ze*****, es sei ihm nicht bekannt, ob die Unternehmensplanung seinerzeit den drei Banken übermittelt wurde (PS 37 Hv 3. 12. 2002; US 202, 346).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der im Vorstandsbeschluss der S***** S***** vom 2. Juli 1984 (S 159/IX) erwähnte Finanzplan sei mit dem Punkt 4. der Unternehmensplanung 1984 bis 1986 bildenden „Finanzplan für 1984" nicht ident, suchen sie die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auf eigenständig spekulative, sohin unzulässige Weise zu bekämpfen. Gleiches gilt für den mit subjektiv gefärbter Wortinterpretation unternommenen Versuch, aus einer Fragebeantwortung durch Dkfm. Z***** und den Angeklagten DI Sch***** in der Kreditausschusssitzung des Sparkassenrates vom 4. September 1984 (US 56 f) abzuleiten, dass die erwähnte Unternehmensplanung zu diesem Zeitpunkt der S***** S***** noch nicht vorgelegen sei. Die vom Angeklagten Dr. K***** gerügte Urteilsfeststellung, der Finanzplan für 1984 habe ergeben, dass der Zahlungsmittelbedarf der Gruppe nur finanziert werden könne, wenn die Banken alle Zinszahlungen über den 31. Dezember 1984 hinaus stunden (US 55), ergibt sich aus der erwähnten Urkunde (S 11 der Blg ./28). Soweit der Angeklagte Dr. K***** die Möglichkeit eines niedrigeren Geldmittelbedarfes durch Abweichen vom Finanzplan ventiliert, ergeht er sich in einer vom Urteilssachverhalt losgelösten, sohin einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglichen Spekulation. Ob der Angeklagte DI Sch***** nur an einem Gespräch (so seine Verantwortung PS 43 Hv 12.11.2002) oder an zwei Gesprächen mit den „UG-Granden" teilnahm (US 57), ist - auch für die Beurteilung seiner subjektiven Tatseite - nicht entscheidend.

Die gerügte Konstatierung, dass den Angeklagten - zusätzlich zu den und unabhängig vom Vorliegen von Jahresabschlüssen - durch Beobachten der Kontenaktivitäten Indikatoren über Geschäftsvolumina und Aktivitätsgrad der Gesellschaften zur Verfügung standen (US 65 f), ergibt sich aus dem vom Erstgericht verwerteten Gutachten des Sachverständigen Dkfm. St***** (PS 34 Hv 26. 3. 2003). Dass Dr. K***** seine gewonnenen Erkenntnisse dem Vorstand mitteilte, entsprach seiner Aufgabe als dem Vorstand direkt berichtspflichtiger Kreditbetreuungsreferent mit Sonderzuständigkeit für den W*****-B*****-I*****-Konzern (US 44 f; vgl Gutachten Dkfm. St***** S 291/LVIII), so dass sich - den Rechtsmittelstandpunkten zuwider - die entsprechende Urteilsfeststellung (US 66) als denkgesetz- und erfahrungskonform begründet erweist (US 248 f). Die Aussage des Zeugen Erwin Sl***** (PS 31 Hv 19. 11. 2002), der eine Information des Vorstandes durch Dr. K***** als selbstverständlich angenommen hatte, steht damit sinnfällig nicht im Widerspruch. Bei der Konstatierung, dass der „Sachbearbeiter Giro" der S***** S***** Rudolf S***** - seiner Dienstanweisung entsprechend - von jedem Überweisungsrad dem Angeklagten Dr. K***** als Kreditreferenten Bericht erstattete und dieser die Vorgänge dem Vorstand meldete (US 66), hat das Erstgericht sorgfältig das umfangreiche Beweismaterial berücksichtigt und erörtert, so die Verantwortungen der Beschwerdeführer (US 205 ff, 248 ff, 306 ff) und auch die Angaben der freigesprochenen Angeklagten Gerhard Re***** und Rudolf S***** (US 417 ff), wobei es die differenzierende Verantwortung des Letzteren hinsichtlich der „normalen" Überweisungsräder und solcher im Zusammenhang mit I*****-Kapitalerhöhungen verwarf (US 420). Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit einem Gutachtenszitat in US 208 verkennt das eingangs dargelegte Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes.

Die erwähnten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes erstrecken sich auch auf die von den Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** - durch Hinweis auf bloß zu einem Teilaspekt unergiebige Verfahrensergebnisse - gerügten Urteilsfeststellungen, dass die Beschwerdeführer die (wenngleich sehr komplexen) gemeinsamen Merkmale und Haupteffekte der Überweisungsräder erkannten und deren Vornahme gestatteten (US 66 f). Des weiteren sind auch die Konstatierungen zur Rolle der Beschwerdeführer beim ersten Überweisungsrad vom Dezember 1984 und die Wiederholung der Vorgänge bei den weiteren Verrechnungsrädern (US 70 ff) dadurch gedeckt. Dass der betriebswirtschaftliche Experte Dkfm. St***** mehrfach erklärt hatte, aus der Tatsache der Überweisungsräder allein habe nicht auf eine kriminelle Absicht geschlossen werden können (zB PS 11 f Hv 31. 3. 2003), spielt keine Rolle, weil die Tatrichter eben nicht von einem bloß darauf gegründeten bruchstückhaften Wissensstand der Beschwerdeführer ausgingen (US 351 ff).

Die Konstatierung, dass die unter der Leitung von Dr. Erich Ze***** erstellte Übersicht über die Mittelherkunft und Mittelverwendung aller Hausanteilschein-Serien den Beschwerdeführern zur Kenntnis gelangte (US 79), hat das Erstgericht hinsichtlich jedes der drei schuldig gesprochenen Angeklagten gesondert begründet (US 202 f, 244, 300). Der Wahrscheinlichkeitsschluss, dass die Beschwerdeführer den auf Wunsch der drei S***** Regionalbanken verfassten Bericht, der den Kapitalzufluss und -abfluss unter Eliminierung der Bewegungen innerhalb des verwobenen Firmenimperiums darstellte, hinsichtlich eines Problemkunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen haben, verstößt weder gegen die Gesetze der Logik noch allgemeine Erfahrungswerte.

Die Feststellung, dass die I*****-Broschüre - in der die I***** ihr neues Konzept im Detail darstellte - auch der S***** S***** übermittelt wurde und dass der Angeklagte Dr. K***** davon in Kenntnis war, dass in diesem Zusammenhang Immobilien verschiedener Serien an die In*****-KG verkauft wurden (sogenannter Immobilienkaufvertrag US 25 f, 80), entspricht der Verantwortung des Genannten (PS 49 f Hv 4. 11. 2002). Da dieser als Betreuungsreferent für die Firmengruppe außerhalb der üblichen Hierarchieebene eingesetzt war und der Vorstand der S***** S***** ein eminentes Interesse an den Ergebnissen der von Dr. K***** aufbereiteten Sachverhalte als Grundlage seiner Entscheidungen hatte (vgl US 353), ist der Schluss des Erstgerichtes formell unbedenklich, dass der Genannte diese Erkenntnisse an die Vorstandsmitglieder DI Sch***** und Dkfm. Bu***** weitergab. Die Bemängelung der erstrichterlichen Formulierung („ließ nicht im Unklaren" - US 121) in diesem Zusammenhang ist reiner Sophismus.

Die bekämpfte Konstatierung, dass eine Analyse der Teilkonzernabschlüsse der UG den Beschwerdeführern zeigte, dass der Teilkonzern ständig buchmäßig überschuldet war (US 83), traf das Erstgericht im Rahmen der Zusammenfassung der Ergebnisse des Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes der Sparkassen für das Jahr 1984 (US 80 ff). Im erwähnten Bericht wurde eine Analyse der Bilanz des Jahres 1983 wiedergegeben, welche die buchmäßige Überschuldung aufzeigte und Zweifel an der Werthaltigkeit der angegebenen stillen Reserven äußerte (S 479/VII). Der Umstand, dass der Revisionsbericht einziger Punkt der Vorstandssitzung der S***** S***** vom 16. April 1985 war, geht schon aus dem Sitzungsprotokoll hervor (S 57/XVI). Dass die Beschwerdeführer die Bilanz in extenso persönlich geprüft hätten oder hätten prüfen müssen, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Daher musste es sich auch nicht mit der - in einem ganz anderen Zusammenhang erfolgten - Äußerung des Buchsachverständigen Dkfm. St***** auseinander setzen, man könne davon ausgehen, dass es nicht normale Aufgabe des Vorstandes gewesen sei, Jahresabschlüsse im Detail zu lesen (PS 15 Hv 2. 4. 2003).

Die beweiswürdigende Ausführung, der Angeklagte Dkfm. Bu***** habe betont, seit seiner Vorstandszeit nicht mehr selbst Bilanzen geprüft, sondern Dr. St***** beauftragt zu haben, einzelne oder auch mehrere Bilanzen der UG zu prüfen (US 237), gründet sich auf seine Verantwortung (PS 16 f Hv 6. 11. 2002) und die Angaben des Zeugen Dr. Peter St***** (PS 22 Hv 2. 12. 2002). Soweit der Beschwerdeführer das Übergehen entgegenstehender Angaben der Genannten dahin behauptet, dass Dr. St***** nur einmal, und zwar 1987, mit der Prüfung von Bilanzen beauftragt worden sei, vermag er solche Verfahrensergebnisse nicht aufzuzeigen.

Die dargelegten Ausführungen zum Prüfungsbericht des Sparkassen-Prüfungsverbandes für das Jahr 1984 gelten auch für jenen bezüglich des Jahres 1985, der gleichfalls eine Analyse des Abschlusses der UG enthält. Daraus war für die Beschwerdeführer nach Überzeugung des Erstgerichtes unmissverständlich erkennbar, dass der Teilkonzern buchmäßig überschuldet blieb und sich auf Grundlage der vorliegenden Bilanz 1984 im Jahr 1986 keine Verbesserung, sondern eine dramatische Verschlechterung des tatsächlichen Bilanzbildes ergab (US 97). Eine Untersuchung des erwähnten Jahresabschlusses der UG durch die Beschwerdeführer selbst hat das Erstgericht nicht festgestellt.

Einen Widerspruch der erwähnten Konstatierung betreffend die Analyse der Bilanz der UG für das Jahr 1985 (US 97) vermögen die Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** mit der Feststellung, dass einerseits eine starke Reduktion des Obligos der UG WE-B***** eingetreten war, andererseits die Zinsenrückstände trotz wiederholter Aufforderungen der S***** S***** nicht beglichen wurden (US 98, unrichtig zitiert US 68), nicht aufzuzeigen. Eine Verringerung des Schuldenstandes bei einem von mehreren in einem Konzern zusammengefassten Schuldnern gegenüber einem von mehreren Gläubigern schließt nämlich eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Gesamtunternehmens keineswegs aus. Soweit der Angeklagte Dr. K***** Ausführungen zu seiner Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit seiner Bewertung des (bilanzschönenden) „Verkaufes" des Kundenstockes der UG an die IVAG ohne Gegenleistung (US 97, 298 f) kritisiert, vermag er weder Unschlüssigkeit noch Erfahrungswidrigkeit der erstgerichtlichen Argumentation darzutun.

Schon auf Grund der Ankündigung in der Vorstandssitzung der S***** S***** vom 20. Jänner 1986, „Die Gesamtsituation des Kreditobligos WE-Bautreuhand wird in einer gesonderten Besprechung an Hand neuester Kontostände analysiert", konnte das Erstgericht mängelfrei zum Schluss gelangen, dass eine solche gesonderte Besprechung - zu einem im Urteil nicht näher genannten Zeitpunkt - tatsächlich durchgeführt wurde (US 88), zumal der Angeklagte Dkfm. Bu***** in der nachfolgenden Sitzung des Sparkassenrates vom 30. Jänner 1986 über das Obligo der Unternehmensgruppe unter Vorlage einer Aufstellung der Kontenstände berichtete (US 89; S 239/IX).

Der im Jahr 1985 erschienene saf(v)e-Artikel „Anleger als Hasen" wird im Urteil in Form einer Inhaltsangabe dargestellt, wobei das Erstgericht dem Umstand, dass er zum Teil nur Gerüchte wiedergibt, durch Verwendung des Konjunktivs Rechnung trug (US 93 f). Die Darstellung ist daher weder aktenwidrig noch unvollständig. Dass der erwähnte Artikel Gegenstand der - in Anwesenheit der Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** abgehaltenen - Sparkassenratssitzung vom 10. September 1985 war (US 94), ergibt sich aus der Verhandlungsschrift, in der Stellungnahmen des (Vorstandsvorsitzenden) Dkfm. Z***** hiezu protokolliert wurden (S 205 f/IX). Dies wird vom Angeklagten Dkfm. Bu*****, der dazu eine Aktenwidrigkeit behauptet, schlicht übergangen. Die Kenntnis des Angeklagten Dr. K***** von der Veröffentlichung wurde vom Erstgericht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend begründet (US 304 f). Der Rüge des Angeklagten DI Sch***** zuwider wurde die Genehmigung der bis dahin nicht beschlossenen Finanzierung von Hausanteilscheinen im Ausmaß von 32,545.550 S in der Aufsichtsratssitzung des Ba***** vom 20. Juni 1986 - an welcher der Beschwerdeführer teilnahm - im Urteil nicht sinnstörend unvollständig dargestellt (US 94 f). Da die Aufsichtsratsgenehmigung losgelöst vom Finanzierungszweck erfolgte - welchen Umstand das Erstgericht ausdrücklich feststellte (US 95) - kommt der Bezeichnung „als reine Privatkredite" im Sitzungsprotokoll (S 341/L) keine den Sinn verändernde Bedeutung zu.

Im Übrigen spielt es für die Kenntnis des Angeklagten DI Sch***** von der Finanzierung der Hausanteilscheine in dreistelliger Millionenhöhe durch das Ba***** - und damit auch von der wirkungsvollen Umsetzung der dritten Säule des I*****-Sanierungskonzeptes (US 95) - keine Rolle, ob ein Teil der Finanzierung als „Privatkredite" gewährt wurde.

Den Umstand, dass sich die Aufsichtsratsgenehmigung auf die Finanzierung von Hausanteilsscheinen der - im Spätsommer 1983 gegründeten (US 24) - I***** bezog (S 337/L), hat das Erstgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht (US 94). Es erübrigte sich daher die vom Beschwerdeführer vermisste Differenzierung, in welchem Umfang die Finanzierung früher (ab dem Ende der Siebzigerjahre) emittierte Hausanteilscheine betroffen habe.

Ausführlich hat sich das Erstgericht ferner mit der Erkennbarkeit von Sinn und Vorteil einzelner Teiltransaktionen im Zusammenhang mit den Überweisungsrädern bei den Kapitalerhöhungen der I***** für die Beschwerdeführer auseinander gesetzt. Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass die wirtschaftliche Beurteilung oder Nachvollziehbarkeit der einzelnen Teiltransaktion eines Überweisungsrades für die mit der Genehmigung der Überziehung Befassten unerheblich war, weil es für sie lediglich darauf ankam, dass die (jeweils) erste Zahlung den Rückfluss voraussetzte (US 252, 312 ff). Entgegen den von eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer Berufung wegen Schuld dominierten Rügen der Angeklagten Dkfm. Bu***** und Dr. K***** sind daher die entsprechenden Feststellungen zu den einzelnen Kapitalerhöhungen (US 105, 111, 129, 137, 149) nicht mangelhaft begründet.

Gleiches gilt für die Konstatierungen zur „Absegnung" des jeweiligen Gesamtvorganges der Überweisungsräder durch die Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** (US 105, 110, 136, 148 f). In einer ausführlichen Beweiswürdigung hat das Erstgericht seine Überzeugung dargelegt, dass der Gesamtvorstand der S***** S***** diese außergewöhnlichen Geldtransaktionen (deren verschiedenartige Bezeichnung mangels einer allgemein verbindlichen Sprachregelung irrelevant ist) gestattete, nachdem ihm vom Angeklagten Dr. K***** jeweils Bericht erstattet worden war, wobei es auch die Aussage des Zeugen Sl***** würdigte (US 193, 205 ff, 212 f, 248 ff, 307 f, 315 f in Bezug auf US 66 f).

Indem der Angeklagte DI Sch***** versucht, die Vorstandsgenehmigung allein auf die jeweilige Kontoüberziehung zu reduzieren, vernachlässigt er den Umstand, dass der durch entsprechende Überweisungsbelege vorbereitete Geldkreislauf die Garantie für die S***** S***** darstellte, dass der dem überschuldeten Konzern gewährte Überziehungskredit wieder zurückfloss, so dass er die Voraussetzung für die Gewährung der Überziehung war (US 67, 209, 251, 308).

Gleiches gilt für den Einwand des Angeklagten Dr. K*****, hinsichtlich der I*****-Kapitalerhöhungen mittels Überweisungsrädern vom 2. bis 4. Dezember 1987 (US 127 ff), vom 14./15. November 1988 (US 135 ff) und vom 20./21. 3. 1989 (US 147 ff) jeweils nur die Überziehung genehmigt zu haben (US 127 ff).

Die Bedenklichkeit der Überweisung von 115 Mio S durch die Serie 10 an die UG im Rahmen des Überweisungsrades vom 15. Dezember 1986 leitete das Erstgericht aus der Bezeichnung des Verwendungszweckes mit „à conto Abd. Nachrangkapital" auf dem Überweisungsträger ab (US 108 f; siehe auch Gutachten des SV Dkfm. St***** S 197/LVIII). Daraus zog das Erstgericht den - unter dem Gesichtspunkt der Z 5 unbedenklichen - Schluss, dass sich für den Angeklagten Dr. K***** die Frage stellte, ob die Serie ein solches Engagement überhaupt eingehen durfte (US 109). Die Kenntnis des Genannten von der Unzulässigkeit der Transaktion hat das Erstgericht nicht festgestellt und war eine solche - als Voraussetzung für die Erkennbarkeit der Bedenklichkeit der Überweisung - nicht erforderlich. Die Verantwortung des freigesprochenen Angeklagten Rudolf S*****, den Angeklagten Dr. K***** über „normale" Groß-Transaktionen (gemeint: Überweisungsräder) nicht informiert zu haben, hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung verworfen (US 306 ff, 420). Die Feststellung, dass der Angeklagte Dkfm. Bu***** den Angeklagten Dr. K***** als zuständigen Betreuungsreferenten über die ihm übermittelten Bilanzen der UG für das Jahr 1985 informierte (US 113), hat das Erstgericht - der Beschwerde des Zweitgenannten zuwider - formell korrekt begründet (US 299 f). Dabei hat es auch berücksichtigt, dass dieser Beschwerdeführer jedes Jahr mit der Verfassung eines Rohentwurfes zum Revisionsbericht beauftragt war - wofür er die Bilanzen benötigte - und mehrmals Jahresabschlüsse für das Jahr 1986 einforderte.

Bereits aus dem Schreiben der UG an den Angeklagten Dkfm. Bu***** vom 16. Februar 1987 (US 116 mit Bezug auf das Gutachten des SV Dkfm. St***** S 265/LVIII) konnten die Tatrichter mängelfrei den Schluss ziehen, dass der mit der Überprüfung beauftragte Angeklagte Dr. K***** - selbst wenn er nur eine überschlägige Berechnung vornahm - die (Schilling )Milliardenhöhe des Überziehungsvolumens erkannte und die Ergebnisse der Prüfung an Dkfm. Bu***** weiterleitete (US 252 ff, 316 ff).

Der Rüge des Angeklagten Dr. K***** zuwider bedurfte seine (sinngemäße) Verantwortung, dass die Valutierung ein Standardthema zwischen großen Unternehmen mit vielen Konten und den Banken sei (PS 17 Hv 4. 11. 2002), unter den dargelegten Umständen keiner gesonderten Würdigung.

Der Begriff der „Sonderdispositionen" (im Gegensatz zu Einzelüberweisungen) findet sich im Aktenvermerk über die Besprechung vom 6. April 1987, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm (S 483/V, US 116 f). Aus dieser Gegenüberstellung leitete das Erstgericht mängelfrei ab, dass unter den Sonderdispositionen massenhafte Überweisungen (Überweisungsräder) gemeint waren, und verwarf die Verantwortung des Genannten (PS 17 HV 4. 11. 2002), darunter seien einzelne Großtransaktionen verstanden worden (US 316). Ebensowenig ungewürdigt blieben dessen Angaben zum Vorgang der Refundierung von Valutazinsen (US 316 ff).

Ob der Angeklagte Dkfm. Bu***** in der Vorstandssitzung der S***** S***** vom 23. Juni 1987 die Worte „Überweisungsräder" oder „Sonderdispositionen" gebraucht hat (US 118 f), ist - in Ermangelung einer vorgefügten Terminologie - nicht von Bedeutung. Dass Valutazinsen einen Teil der Haupteinkunftsquelle einer Bank im Giroverkehr darstellen (US 119), konnten die Tatrichter aus Z 5 unbedenklich dem Gutachten des Sachverständigen Dkfm. St***** (S 339/LVIII) entnehmen.

Seine Angabe im „W*****-I"-Verfahren, dass sich die Zinsenrückvergütung vom 23. Juni 1987 (US 118 f) auch auf solche Überweisungen bezogen habe, von denen sich herausstellte, dass sie in den Jahren 1987 und 1988 erfolgten (S 265 ff/VI), hat der Angeklagte Dkfm. Bu***** in der Hauptverhandlung vom 6. November 2002 richtig gestellt (PS 92). Der Beschwerdeführer zeigt daher an sich zu Recht auf, dass die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Urteilsannahme, er habe (in der Hauptverhandlung) an seiner ersten Aussage festgehalten (US 233, 254), nicht der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse entspricht. Der gerügte Ausspruch zu einem untergeordneten Teilaspekt bezieht sich jedoch nicht auf eine entscheidende Tatsache, so dass er keine Nichtigkeit des Urteils zu begründen vermag.

Indem der Beschwerdeführer (ua durch eine für ihn günstige Interpretation des Buch-Gutachtens S 265/LVIII) darzutun sucht, dass aus dem Vorgang der Valutazinsenrefundierung die stattgefundenen Überweisungsräder für ihn nicht erkennbar gewesen wären, vernachlässigt er die mängelfreien Feststellungen über seine volle Information anlässlich der Gestattung der erwähnten Vorgänge (US 66 f). Sein Vorbringen stellt sich daher der Sache nach als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar. Die Mitwirkung des Angeklagten DI Sch***** bei der Bewilligung der Zinsenvergütungen und des Valutierungsübereinkommens 1987 durch den Gesamtvorstand der S***** S***** (US 118 f) gründete das Erstgericht auf die Aussage des Angeklagten Dkfm. Bu***** und die Anwesenheitslisten zu den Vorstandssitzungen (US 254). Darüber hinaus indizierte dies auch die Verantwortung des Angeklagten Dr. K***** (PS 32 Hv 4. 11. 2002). Aus dem Umstand allein, dass auf dem in der Kreditsitzung vom 1. Juni 1987 referierten Aktenvermerk des Angeklagten Dr. K***** seine Unterschrift nicht aufscheint (US 118), vermag der Angeklagte DI Sch***** sohin keinen Begründungsmangel und schon gar nicht die behauptete Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Auf Grund der Äußerung des Buchsachverständigen Dkfm. St*****, dass die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der begehrten Rückerstattung von Valutazinsen für den zuständigen Kreditreferenten Anlass sein musste nachzusehen, wo und wie die korrespondierenden Überziehungen zustande gekommen waren (Gutachten S 343 ff/LVIII), konnte das Erstgericht nichtigkeitsfrei zum Schluss gelangen, dass der Angeklagte Dr. K***** dies tatsächlich unternahm, ihm dabei neuerlich die wesentlichen Effekte der Überweisungsräder und die Existenz des Generalmietvertrages augenscheinlich wurden und er darüber den Vorstand der S***** S***** nicht im Unklaren ließ (US 120 f, 300 f, 316 ff). Dass dem Sachverständigen diese bankinternen Vorgänge aktuell nicht bekannt waren (S 345/LVIII), bedurfte keiner gesonderten Erörterung.

Da bei der Sitzung des Sparkassenrates vom 16. November 1987 Bilanzdaten für das Jahr 1986 nur hinsichtlich einer Gesellschaft des weitverzweigten Konzerns (vgl dazu US 21 ff), nämlich der Wohnungseigentumsbau Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft („W*****") zur Verfügung standen (US 124; S 331 ff/IX), bedurfte deren geringfügig positives Ergebnis - der Rüge des Angeklagten DI Sch***** zuwider - keiner gesonderten Erwähnung im Urteil, weil diese Daten für die Beurteilung der Lage des Gesamtkonzerns nicht aussagekräftig waren.

Die Feststellung, dass der Angeklagte DI Sch***** hinsichtlich der I*****-Kapitalerhöhung mittels Überweisungsrades vom 2. bis 4. Dezember 1987 im Nachhinein bei der Lektüre des Vorstandsprotokolls die Überziehung des Kontos der C***** zustimmend zur Kenntnis nahm und damit den Gesamtüberweisungsvorgang sanktionierte (US 129), konnte das Erstgericht formell korrekt auf Grund der Verantwortung des Genannten (PS 81 Hv 12. 11. 2002) und dessen vorangegangenen Verhaltens ableiten (US 210). Dem Einwand, im Lesen allein könne keine Zustimmung ausgedrückt werden, ist - mit Bezug auf die Funktion des Angeklagten DI Sch***** - der seit seiner Entwicklung im Römischen Recht ungebrochen geltende Grundsatz, dass Schweigen bei Redemöglichkeit und -verpflichtung Zustimmung impliziert („qui tacet consentire videtur ubi loqui potuit ac debuit"), entgegenzuhalten. Überdies brachten die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die Haftung ua dieses Angeklagten aus dem generellen Ermöglichen der dolos angelegten Vielzahl von Geldkreisläufen ableiteten, ohne dass es auf die Detailumstände der Einzelräder ankäme (US 210, 105, 110, 136, 148 f).

Gleiches gilt für die Feststellung der formellen Genehmigung der Überziehung des Kontos der C***** um 141,800.000 S bis zum 16. November 1988 in der Vorstandssitzung der S***** S***** vom 28. November 1988, wodurch der Beschwerdeführer nochmals den Gesamtgeldkreislauf im Zusammenhang mit dem Überweisungsrad vom 14./15. November 1988 genehmigte (US 136 f). Einmal mehr gleiten dessen wortkritische Ausführungen (etwa dass „absegnen" kein terminus technicus des Bankgeschäftes sei und nicht ein "Gesamtvorgang", sondern „Dispositionsspitzen" genehmigt wurden) in den nicht einmal im Rahmen einer Berufung wegen Schuld zielführenden Argumentationsbereich ab.

Aus welchem Grund aus dem vom Angeklagten DI Sch***** behaupteten Umstand, dass das mit Schreiben der W***** vom 18. Dezember 1987 an die S***** S***** gerichtete Anbot, für den der Bau***** GmbH gewährten Kredit über 82,500.000 S die Bürgschaft zu übernehmen, nicht angenommen wurde (US 130, S 143/VII), seine Täterschaft ausgeschlossen werden könnte, bleibt der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklärung schuldig. Dem Erstgericht ist jedenfalls mit der Unterlassung der Auseinandersetzung mit der Frage der Annahme des Anbotes keine Unvollständigkeit unterlaufen.

Die Feststellung, dass sich aus dem den Beschwerdeführern vorliegenden Abschluss für 1986 ergab, das wirtschaftliche Ergebnis der UG-Gruppe (aber auch der UG als Einzelgesellschaft) habe sich ganz entgegengesetzt zu dem in den Jahresabschlüssen vordergründig dargestellten entwickelt (US 133), konnte das Erstgericht mängelfrei und den Hypothesen mangelnder Analyse zuwider aus dem Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. St***** ableiten (S 89/LVIII). Die Feststellung, dass der Angeklagte Dr. K***** jeweils die Bilanzen des Konzerns las und auch analysierte, stützte das Erstgericht auf den Umstand, dass der Genannte jedes Jahr mit der Verfassung eines Rohentwurfes zum Revisionsbericht beauftragt wurde und mehrmals die Jahresabschlüsse für das Jahr 1986 einforderte (US 299 f). Somit lehnte es dessen Verantwortung ab, die Bilanz 1986 der Bilanzanalyseabteilung weitergegeben zu haben, von der er keinerlei Meldung über Unregelmäßigkeiten welcher Art immer bekommen habe, und verwarf ausdrücklich den Einwand, die Bilanzen für 1985 und 1986 seien für ihn kein Thema gewesen (US 267, 299 f).

Der Umstand, dass der beabsichtigte Weiterverkauf des ein halbes Jahr zuvor um 70 Mio S angeschafften Mozart-City-Centers an eine andere Konzerngesellschaft um 86 Mio S dem Angeklagten Dr. K***** bedenklich erschien, ergibt sich bereits aus dessen Gedächtnisprotokoll (S 445/XVI). Folgerichtig hat das Erstgericht daraus den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer einmal mehr erkannte, dass die Bewertung der Kaufpreise bei Liegenschaftsverkäufen innerhalb des Konzerns nicht unbedenklich war (US 135, 303, 356). Dass ihnen der von Axel Josef Sta***** erstellte Beteiligungsreport 1987 (US 139 f) zukam, wird von den Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** eingeräumt (US 186, 225). Ihre im Rechtsmittel wiederholte Verantwortung, dass sie die darin enthaltenen warnenden Ausführungen zur I*****-Aktie und zu den Hausanteilscheinen nicht zur Kenntnis genommen hätten, hat das Erstgericht mit zureichender Begründung verworfen (US 203, 246). Gleiches gilt für die Verantwortung des Angeklagten Dr. K*****, die Publikation nicht einmal zu Augen bekommen zu haben (US 274 f, 305).

Angesichts des „Ge*****-Reports" vom September 1988 und des Trend-Artikels vom Dezember 1988, die schwerwiegende Bedenken gegen die Gestion der I***** äußerten (US 141 ff), bedurften positive Medienberichte (./18 bis ./21) keiner Erörterung im Urteil, weil diese schon allein aufgrund der in ersteren Publikationen enthaltenen fundamentalen Vorwürfe gegen einen Problemkunden der S***** S***** die vom Erstgericht zum Nachteil der Nichtigkeitswerber gezogenen Schlüsse nicht ausschließen (vgl US 203, 245 f, 304 f). Die Feststellung des Erstgerichtes, dass nach Erscheinen des Trend-Berichtes auch die Allgemeinheit das Problem der Überbewertung der Immobilien sowie die Frage, ob diese Immobilien in den Anlegerbereich transferiert oder verkauft wurden, diskutierte (US 145, von den Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** unrichtig zitiert mit US 154), betraf keine erhebliche, geschweige denn eine entscheidende Tatsache. Im Übrigen ist dieser Ausspruch nicht undeutlich und lässt sich sehr wohl aus der Aussage der Anzeigerin Mag. Gabriele Bur***** ableiten (PS 1 ff Hv 13. 1. 2003). Die Konstatierung, dass der Angeklagte DI Sch***** das ihm vom Angeklagten Dr. K***** zur Genehmigung vorgelegte Überziehungsansuchen anlässlich der I*****-Kapitalerhöhung mittels Überweisungsrades vom 20./21. März 1989 (allein) unterfertigte (US 148 f), konnte das Erstgericht auf Grund der Angabe des Zweitgenannten (PS 25 f Hv 23. 10. 2002) treffen. Den in der Beschwerde repetierten Einwand des Ersteren, den Vorgang (insbesondere mangels Ressortverantwortlichkeit) nur zur Kenntnis genommen zu haben (US 188, PS 84 Hv 12. 11. 2002), hat das Erstgericht ausdrücklich ebenso verworfen, wie auch seine vom Angeklagten Dkfm. Bu***** unterstützte Darstellung, den Gesamtvorstand damit nicht befasst zu haben (US 212 f). Soweit die Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der Feststellungen über die Höhe der von den Anlegern in den Jahren 1987 und 1988 geleisteten Einzahlungen (US 131, 146) geltend machen, weil nicht zwischen Renditeserien und Verlustserien unterschieden wurde, verkennen sie abermals das Wesen des geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Sie reklamieren der Sache nach vielmehr einen materiellrechtlichen Rechtsfehler mangels Feststellungen, unterlassen aber ein Vorbringen dahin, welche rechtliche Konsequenz die von ihnen angestrebte Feststellung eines niedrigeren Schadens gehabt hätte und entziehen sich somit einer inhaltlichen Antwort.

Im Übrigen werden Wertgrenzen bei weitem nicht tangiert und ist die Annahme einer Schädigung der Kapitalanleger mit der Summe der einbezahlten Nominalbeträge rechtlich unbedenklich, zumal die bei den Verlustserien versprochenen Steuerersparnisse durch die planmäßige Mittelfehlverwendung massiv gefährdet waren (vgl 12 Os 14/01 S 23 f, 111, 148).

Die von den Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** - unter Verschweigen der folgenden Urteilspassagen - als unzureichend gerügte Ausführung des Erstgerichtes, dass sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus der Vorgangsweise der verurteilten Angeklagten ergeben (US 351), stellt nur den isoliert herausgegriffenen Einführungssatz der umfangreichen Beweiswürdigung zum Vorsatz der schuldig gesprochenen Angeklagten dar. Soweit die Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen zu ihrer inneren Tatseite (US 160 ff) als unrichtig darstellen und die Richtigkeit ihrer eigenen Verantwortung unter Hinweis auf einzelne aus dem Zusammenhang gegriffene Ergebnisse des Beweisverfahrens darzutun suchen, erschöpft sich ihr Vorbringen in einer in Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Als Beispiel sei die Bekämpfung der Urteilsfeststellung angeführt, der Angeklagte DI Sch***** habe in Wahrnehmung der Zuständigkeit des Gesamtvorstandes Angelegenheiten des W*****-B*****-I*****-Konzerns mitgetragen, welche das Erstgericht ua auf den Umstand gründete, dass der Genannte seine Zustimmung jeweils mit Unterschrift bekundete, wobei es eine Urkunde beispielsweise anführte (US 193 f). Indem der Angeklagte DI Sch***** nur einen der in der zitierten Fundstelle (S 159/IX; siehe auch US 55 f) vermerkten Geschäftsfälle (Stundungswünsche) herausgreift, bei dem die Beschlussfassung verschoben wurde, und den anderen (und zwar bezeichnender Weise das Überziehungsansuchen) ignoriert, vermag er keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen. Dies gilt gleichfalls für seine Kritik an der beweiswürdigenden Ausführung zur Gesamtverantwortung des Vorstandes (US 351 f), mittels welcher er eines von vielen Argumenten des Erstgerichtes einer isolierten Betrachtung unterzieht. Auch seine Argumentation, ein Beitrag eines Bankvorstandes zum Befugnismissbrauch eines Bankkunden ohne jeden eigenen Vorteil könne nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nur dann in Frage kommen, wenn die negativen Konsequenzen der Bank konkret absehbar seien, bewegt sich ausschließlich auf der im Nichtigkeitsverfahren der Bekämpfung entzogenen Ebene der Beweiswürdigung. Einen Begründungsmangel des - sein Motiv betreffenden - Ausspruches, dass ein Zusammenbruch des UG-Bereiches für die mit einem beträchtlichen Kreditobligo belastete S***** S***** mit nicht absehbaren negativen Konsequenzen verbunden gewesen wäre (US 199), vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen.

Die Kenntnis der Beschwerdeführer, dass die C***** ein Teil des Konzerns war und ein zentrales Finanzmanagement auch diese Gesellschaft einschloss (US 160 f, 165 f), leitete das Erstgericht - den Rechtsmittelausführungen, die einmal mehr das Wesen der in Z 5 angeführten Prüfungskriterien und die Möglichkeit oder allenfalls Verpflichtung der Verwertung rechtskräftiger Urteile als Beweismittel verkennen, zuwider - sorgfältig aus mehreren Beweismitteln ab (US 319, 352), wobei es sich mit dem Wissensstand der einzelnen Angeklagten (auch unter kritischer Verwertung ihrer Angaben) auseinander setzte (DI Sch***** US 209 f, Dkfm. Bu***** US 254, Dr. K***** US 288 f, 319 f). Der Umstand, dass der freigesprochene Angeklagte Rudolf S***** und der Zeuge Dr. Ze***** das zentrale Finanzmanagement offenbar nicht erkannten, vermag das Wissen der Beschwerdeführer hievon nicht auszuschließen, zumal das Erstgericht einen eingeschränkten Informationsstand der Erstgenannten annahm (US 344, 419 f). Aus diesem Grunde bedurften deren Angaben zu diesem Thema - der Rüge des Angeklagten Dr. K***** zuwider - keiner speziellen Erörterung.

Soweit der Angeklagte Dkfm. Bu***** - der Sache nach eine materiellrechtliche Nichtigkeit (Z 9 lit a) behauptend - das Fehlen von Feststellungen zu seiner Kenntnis über die wissentlich missbräuchliche Weiterleitung der bei der C***** eingelangten Anlegergelder geltend macht, ist er auf die entsprechenden Urteilskonstatierungen zu verweisen (US 163 f).

Im Widerspruch zu den Ausführungen ihrer Rechtsrügen (siehe dort) räumen die Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** in ihren Mängelrügen ein, dass das Erstgericht die erforderlichen Feststellungen zum Wissen der Beschwerdeführer über den vorsätzlichen Befugnismissbrauch der Machthaber (US 162 ff) getroffen hat. Soweit sie „auf der Begründungsebene" die „Kenntnis von der Person oder vom Organwalter" fordern, legen sie nicht dar, aus welchem Grund eine solche Kenntnis für die Begründung der gerügten Feststellung erforderlich wäre, und bringen somit den geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Das Wissen der Beschwerdeführer von der Haftung der UG für die Ausschüttungen und Rücklösungen der Hausanteilsscheine (US 161 f) leitete das Erstgericht - gestützt auf das Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. St***** (S 149/LVIII) - aus der Erkennbarkeit dieses Umstandes aus den Jahresabschlüssen der UG für 1981 und 1982 sowie den Konzernabschlüssen bis 1983, der Verantwortung des Angeklagten Dr. K***** und des Informationsflusses von diesem an die beiden anderen Nichtigkeitswerber ab (US 354 f). Dessen behauptete Erinnerungslücke über den Ausweis der entsprechenden Eventualverbindlichkeiten in den Bilanzen (US 260 f) wertete es als Schutzbehauptung (US 293); auch die schwankende Verantwortung des Angeklagten Dkfm. Bu***** zu dessen Kenntnis der Garantieverpflichtungen der UG würdigte es eingehend (US 246 f). Weiters verwies das Erstgericht auf die Unternehmensplanung 1984 bis 1986 (US 54 f) und die im Frühjahr 1985 erstellte Übersicht über eine Mittelherkunft und Mittelverwendung (US 79 f), aus denen sich die mangelnde Ertragskraft der Hausanteilschein-Serien und damit die Notwendigkeit zur Abdeckung der zugesagten Leistungen aus anderen Quellen ergab (US 247 f, 300 ff).

Der in der konsolidierten Bilanz der UG zum 31. Dezember 1982 enthaltene Additionsfehler (GA Dkfm. St***** S 93/LVIII) wurde bei Feststellung von Ergebnis und Ausschüttungsbedarf bereits berücksichtigt (US 33 f), so dass die Rüge des Angeklagten Dr. K***** ins Leere geht.

Das Wissen der Beschwerdeführer über die wesentlichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, die finanzielle Lage des Konzerns, die Unerfüllbarkeit der den Anlegern gegebenen Versprechen und die Neuaufnahme von Anlegergeldern zur Lösung all dieser Probleme nach Art eines Schneeballsystems unter unrealistischen Rücklöse- und Renditeversprechen bei fortwährender Behauptung einer geordneten Vermögens-, Finanz- und Liquiditätslage verbunden mit der Kenntnis, „dass die Verantwortlichen des W*****-B*****-I*****-Konzerns ihrer besonderen Pflichtenstellung zuwiderlaufende Handlungen begehen wollten" (US 162 f), leitete das Erstgericht in sorgfältiger Würdigung aus einer Vielzahl von Beweismitteln ab (US 351 ff sowie US 190 ff hinsichtlich DI Sch*****, US 234 ff hinsichtlich Dkfm. Bu***** und US 287 ff hinsichtlich Dr. K*****). Auf Grund der Kenntnis dieser Umstände entspricht - den Beschwerden der Angeklagten DI Sch***** und Dkfm. Bu***** zuwider - der tatrichterliche Schluss, dass die Beschwerdeführer im vollen Bewusstsein des Machtmissbrauchs der Konzerverantwortlichen zum Schaden der Anleger handelten (US 356), den Denkgesetzen sowie grundlegenden Erfahrungssätzzen - und ist somit frei von Nichtigkeit.

Der Umstand, dass ein Insolvenzverfahren der Firmengruppe mit nicht absehbaren negativen Konsequenzen für die S***** S***** als einer der Hauptkreditgeber verbunden gewesen wäre (US 163), bedurfte im Hinblick auf das - den Beschwerdeführern bekannte (US 165) - Obligo bei den drei S***** Regionalbanken in Höhe von insgesamt 630 Millionen S (US 35) wahrlich keiner weiteren Erörterung. Somit ist die - allein das Tatmotiv und somit keinen Ausspruch über eine entscheidende Tatsache betreffende - Urteilsfeststellung, dass die Beschwerdeführer zwecks Vermeidung der erwähnten negativen Konsequenzen den Entschluss fassten, das Untreuekonzept der Konzernverantwortlichen zu ermöglichen und damit zu fördern (US 163, 356), nicht mangelhaft begründet.

Aus dem Wissen der Beschwerdeführer über das I*****-Sanierungskonzept (US 30 ff, 163 f) sowie der Überprüfung der Überweisungsräder durch den Angeklagten Dr. K***** und dessen Berichterstattung an den Vorstand der S***** S***** (US 66 f, 208 f, 248 f, 306 ff) leitete das Erstgericht mängelfrei die Kenntnis sämtlicher Beschwerdeführer vom Charakter und von der wahren Bedeutung der Überweisungsräder als Instrument der zentralen Finanzplanung des Konzerns ab (US 165 ff, 358 ff).

Indem die Beschwerdeführer ihre (völlige oder auch nur teilweise) Unkenntnis betreffend die Überweisungsräder und deren Bedeutung eigenständig darzutun suchen, vermögen sie ein Überschreiten der dargestellten Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen, sondern ergehen sich in Erwägungen, wie sie nur die Berufung wegen Schuld eröffnet.

Gleiches gilt für die unsubstantiierte Behauptung, das „I*****-Sanierungskonzept" (US 30 ff) enthalte nichts Deliktisches. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer einen Schaden der Neuanleger im Zeitraum 1987 und 1988 in der Höhe von zumindest 76,146.650 EUR ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden (US 167), stützte das Erstgericht (US 358) auf deren Kenntnis der Aussage des Dkfm. Z*****, dass bereits 1984 die Beteiligungsverkäufe nach einem neuen Modell rund 300 bis 400 Millionen S eingebracht hätten (US 325), nicht aber - dessen Rüge zuwider - auf die Verantwortung des Angeklagten DI Sch*****, er habe keine eigenen Wahrnehmungen zur Höhe des Anlegerschadens gemacht (US 182), in der es keinen Widerspruch zur Konstatierung erblickte (US 203). Im Übrigen betrifft die Annahme - soweit sie sich auf einen das Qualifikationserfordernis des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB übersteigenden Schaden bezieht - keine entscheidende Tatsache.

Zu § 281 Abs 1 Z 5a StPO:

Der Erledigung der Tatsachenrügen ist generell voranzustellen:

Während die Mängelrüge (Z 5) - wie dargelegt - die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Beweiswürdigungsermessens sichert, eröffnet die Tatsachenrüge (Z 5a) eine Bewertung dessen grenzwahrenden Gebrauches durch einen eigenständigen Ausspruch des Obersten Gerichtshofes nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder hätten vorkommen können und dürfen (und allenfalls Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten - vgl 11 Os 77/04 mwN). Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn die genannten Beweismittel nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471, 481, 490; E. Steininger Nichtigkeitsgründe³ Rz II G 6, 7, 10, 11; 11 Os 128/04; 12 Os 120/04 ua).

Die Nichtigkeitswerber - davon DI Sch***** in besonderer Breite - führen eine Vielzahl von Beweisergebnissen ins Treffen, um beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken vor allem gegen die Feststellung des Wissens der Angeklagten um die haftungsbegründenden Umstände zu erwecken. Sie analysieren in diesem Zusammenhang Zeugenaussagen, Urkunden (diese nur DI Sch*****), die Befunde und Gutachten der Sachverständigen DI Buc***** und Dkfm. St***** sowie ihre eigenen Angaben und die der Mitangeklagten.

Zum Teil wiederholen sie Argumente ihrer Mängelrügen, diesbezüglich kann auf deren Erledigung verwiesen werden.

Die Tatrichter haben mehrfach den in der überaus umfangreichen Hauptverhandlung erworbenen persönlichen Eindruck von der Verlässlichkeit der sehr eingehend vernommenen Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen verwertet (US 170 f, 201, 213, 243, 246, 299, 304, 309, 319, 320, 330 f, 333, 335 ff, 346, 350, 420); ausschließlich dagegen gerichtete Ausführungen (beispielsweise zum Zeugen Rei*****) sind im Rahmen einer Tatsachenrüge unstatthaft und daher unbeachtlich (vgl Ratz aaO Rz 491 5. Anstrich mwN aus Judikatur und Schrifttum; Steininger aaO Rz 11).

Darüberhinaus verbleibt den Rechtsmittelwerbern zur behaupteten erheblich bedenklichen Verwertung aktenkundiger Verfahrensergebnisse zu antworten (vgl zum Formellen Steininger aaO Rz 9, 10):

Ausgehend vom Gutachten des Buchsachverständigen Dkfm. St***** - dessen besonderen Fachkunde (S 9/LVIII; PS 37 Hv 18. 3. 2003) ungeachtet der Versuche, dessen Gutachten im Verfahren „W***** I" und dem gegenständlichen als widersprüchlich darzustellen (was schon an den unterschiedlichen Aufträgen an ihn scheitert), nicht zweifelhaft ist (vgl 12 Os 14/01 S 119) - in Verbindung mit den auf einigen Überweisungsträgern befindlichen Vermerken des „Sachbearbeiters Giro", des freigesprochenen Angeklagten S*****, über eine Befassung des Kreditreferenten Dr. K***** mit dem betreffenden Vorgang und der Aussage des ehemaligen Leiters der Innenrevision der S***** S***** Engelbert R***** zur Gestion des Zahlungsverkehrs des Konzerns (US 206 f, 332 ff) gelangte das Erstgericht zum Schluss, dass der „Sachbearbeiter Giro" - seiner Dienstanweisung (wonach den Kontenführer besondere Vorsicht trifft und verdächtige Umstände sofort weiterzumelden sind) entsprechend - dem Angeklagten Dr. K***** über jedes Überweisungsrad Bericht erstattet hat (US 66). Dabei verwarf es die Verantwortungen der Angeklagten S***** und K*****, wonach der Kreditreferent nur von den Geldkreisläufen im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen der I***** in Kenntnis gesetzt wurde (US 306 ff, 420). Dies ist umsoweniger Bedenken ausgesetzt, als eine Meldepflicht ganz besonders bei einem Problemkunden gelten musste, als welcher der Konzern auf Grund der vorangegangenen Zinsen- und Tilgungsstundungen (US 61) sowie des sich aus den vorliegenden Jahresabschlüssen ergebenden Bildes einzustufen war. Als plausibel erweist sich auch die daran anschließende Annahme des Erstgerichtes, dass der Angeklagte Dr. K***** die gewonnenen Erkenntnisse nicht für sich behielt und die Geldkreisläufe nicht in eigener Verantwortung zuließ, sondern dem Gesamtvorstand jeweils Bericht erstattete und dessen Zustimmung bzw formelle Genehmigung einholte (US 66 f, 208 f).

Denn diese fast ausschließlich über Konten der S***** S***** abgewickelten (SV Dkfm. St***** S 123/LVIII) Überweisungsräder waren höchst ungewöhnliche und bedenkliche Vorgänge: Es handelte sich um teilweise komplexe Überweisungsaktionen, die mit wenigen Ausnahmen nur aus konzerninternen Geldbewegungen bestanden und bei denen die betroffenen Konten verschiedener Gesellschaften nach Abschluss der Überweisungsvorgänge in der Regel keine oder allenfalls vergleichsweise geringe Saldenveränderungen aufwiesen (US 65, SV Dkfm. St***** S 327 ff/LVIII).

Derartige Kreisläufe mussten nicht zuletzt aufgrund ihres Volumens auffallen, zumal die Gesamtheit der Überweisungen in ihrem Zusammenhang von einer qualifizierten Person (Rudolf S*****) bearbeitet wurde.

Dazu kam, dass die Überweisungen nicht auf Guthabenbasis durchgeführt wurden, weil die Konten für die ausgehenden Überweisungen keine Deckung aufwiesen, so dass sie regelmäßig valutarische oder - wenn der Rückfluss nicht am selben Tag erfolgte - sogar tatsächliche Überziehungen zur Folge hatten - ein essentieller Unterschied zu vordergründig vergleichbaren Transaktionen (etwa zentrales Cash Management oder ein Clearing System), bei denen keine Soll- oder Überziehungszinsen anfallen (US 67 ff, 114 f, 418 f; SV Dkfm. St***** S 121, 125, 327 f, 341/LVIII; PS 12 Hv 31. 3. 2003). Die Aussage des Sachverständigen DI Buc*****, statt der Überweisungen sei eine rein buchhalterische Abwicklung möglich gewesen (PS 11 Hv 17. 3. 2003), spricht nicht gegen, sondern für die Auffälligkeit der Transaktionen, weil im Wirtschaftsleben nicht ohne Grund eine arbeits- und damit kostenintensivere Vorgangsweise als unbedingt nötig gewählt wird.

Dazu kommen urkundliche Nachweise über die Genehmigung einzelner Kontoüberziehungen durch den Gesamtvorstand der S***** S*****, deren Rückführung durch den Geldkreislauf garantiert war (US 210 f, 249 ff, 310 ff). Schließlich musste nicht zuletzt das Begehren der UG auf Rückerstattung der von der S***** S***** in Durchführung der Überweisungsräder verrechneten Valutazinsen sowie auf künftige Zinsenfreistellung solcher Transaktionen (US 114 ff) den Beschwerdeführern den Kreislaufcharakter - hätten sie ihn denn nicht vorher schon erkannt und war er ihnen aus den in diesem Zusammenhang vom Konzern der Bank übermittelten Ordnern mit Belegen (allein!) „nicht ohne weiteres" erkennbar (SV DI Buc***** PS 16 Hv 17. 3. 2003)

Rechtssätze
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