JudikaturJustiz10ObS45/97h

10ObS45/97h – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. März 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Jörg Krainhöfner und Dr.Manfred Dafert (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martha D*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1996, GZ 8 Rs 266/96p-53, womit aus Anlaß der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.Jänner 1996, GZ 19 Cgs 159/93y-49, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 14.1.1992 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag der Klägerin vom 28.6.1991 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, daß die Klägerin einerseits nicht berufsunfähig sei und überdies am Stichtag 1.7.1991 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, mit der sie begehrte, ihr eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.7.1991 zu gewähren. Sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, als Trafikantin zu arbeiten.

Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin sei weiterhin imstande, als Trafikangestellte zu arbeiten. Die Berufsunfähigkeitspension setze überdies voraus, daß am Stichtag keine Pflichtversicherung bestehe. Die Klägerin sei jedoch bis 31.12.1991 durchgehend nach dem GSVG pflichtversichert gewesen. Ab einem Stichtag 1.8.1991 sei die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft leistungszuständig; diesem Träger werde der Streit verkündet.

Mit Schriftsatz vom 15.1.1993 trat nunmehr die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei bei.

In der Streitverhandlung vom 26.2.1993 bestätigte die Klägerin zunächst, bis 31.12.1991 nach dem GSVG bzw von April bis September 1992 nach dem ASVG pflichtversichert gewesen zu sein; sie brachte vor, im Hinblick auf eine bevorstehende Pensionsrechtsnovelle einen Stichtag für eine Erwerbsunfähigkeitspension im Jahre 1993 zu bevorzugen. Anschließend ließ sie ihr ursprüngliches Klagebegehren gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension zur Gänze fallen und stellte stattdessen das folgende Klagebegehren:

"Die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist schuldig, der Klägerin ab 1.1.1992 die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren."

In dem Verhandlungsprotokoll wurde festgehalten, daß damit die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich anstelle der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als neue Beklagte in den Rechtsstreit eintrete.

Die nunmehr als beklagte Partei auftretende Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragte die Abweisung des auf Erwerbsunfähigkeitspension gerichteten Klagebegehrens mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 133

GSVG.

In der Streitverhandlung vom 17.11.1993 stellte die Klägerin noch das Eventualbegehren, die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei schuldig, ihr ab 1.7.1993 die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 20.1.1994 gab die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bekannt, daß die Klägerin zum Stichtag 1.10.1993 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 131 a GSVG erfüllt habe; eine entsprechende Bevorschussung der Pension sei veranlaßt worden.

Das Erstgericht erkannte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Urteil schuldig, der Klägerin ab 1.1.1992 die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und eine vorläufige Zahlung von S 8.000 monatlich zu erbringen. Die "Umstellung" des Klagebegehrens von der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension auf die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension sei zulässig gewesen, weil es sich bei beiden Leistungen um Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit handle. Das "eingeschränkte" Klagebegehren stelle gegenüber dem ursprünglichen ein Minus dar. Die übergegangene Leistungszuständigkeit sei im Prozeß nicht strittig gewesen, weshalb eine Unterbrechung des Verfahrens zur bescheidmäßigen Feststellung der Leistungszuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht erforderlich gewesen sei. Der Parteiwechsel sei mit Zustimmung aller Parteien zulässig gewesen. Im übrigen erfülle die am 23.3.1936 geborene Klägerin die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG, weil sie nicht mehr in der Lage sei, den Beruf einer Trafikantin auszuüben.

Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Berufung mit dem Antrag auf Abänderung, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Das Berufungsgericht faßte einen Beschluß, womit es aus Anlaß der Berufung das Urteil des Erstgerichtes und das vorangegangene Verfahren erster Instanz ab der Erhebung eines Klagebegehrens gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als nichtig aufhob und das Klagebegehren, die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei schuldig, der Klägerin ab 1.1.1992 die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, hilfsweise ab 1.7.1993 die vorzeitige Alterspension bei Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, zurückwies. Dazu führte das Berufungsgericht aus:

Aus Anlaß der Berufung sei zunächst die von den Parteien nicht näher relevierte Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen gewesen. Gemäß § 67 Abs 1 ASGG könne, abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Fall der Säumnisklage, in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden habe. Voraussetzung für die Einbringung der Klage sei also die Erlassung eines Bescheides über den den Gegenstand der Klage bildenden Anspruch. Gemäß § 357 Abs 1 ASVG (vgl § 194 GSVG) seien im Verfahren vor dem Versicherungsträger unter anderem die Bestimmungen der §§ 58, 59 bis 61 und 62 Abs 4 AVG über Inhalt und Form der Bescheide anzuwenden. Bescheide im Verwaltungsverfahren müßten allerdings, um als erlassen zu gelten, in der vorgeschriebenen Weise nach außen mitgeteilt werden. Ein Bescheid sei im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger nur dann erlassen im Sinne des Gesetzes, wenn der Partei die schriftliche Ausfertigung zugestellt worden sei. Voraussetzung sei aber nicht nur, daß "darüber", das heißt über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ein Bescheid ergangen sein müsse, sondern es müsse auch "der" Sozialversicherungsträger entschieden haben, gegen den der Versicherte schließlich mit Klage vorgehe. Beides sei hier nicht der Fall. Es liege kein Bescheid über die Nichtgewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und insoweit auch kein Antrag der Klägerin vor. Die Überlegungen des Erstgerichtes zum Verhältnis von Erwerbsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitspension und zur Zulässigkeit des Parteiwechsels bei Einverständnis aller Beteiligten gingen am Kernproblem vorbei und ließen die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte in Sozialrechtssachen unberücksichtigt. Von der Frage, ob die Leistungszuständigkeit eines Versicherungsträgers strittig sei (§ 413 ASVG), sei die Frage zu trennen, ab wann gegen den unbestrittenermaßen leistungszuständigen Versicherungsträger mit Klage vorgegangen werden könne. Einer Klageführung gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension stehe hier in erster Linie das Fehlen eines Bescheides entgegen; das gelte auch für das Eventualbegehren der Klägerin. Ein Säumnisfall im Sinne des § 67 Abs 1 Z 2 ASVG sei weder behauptet worden noch sei ein solcher aus den Akten ersichtlich. Eine vom Versicherten trotz Fehlen eines Bescheides erhobene Klage sei wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (§ 73 ASGG). Die Zurückweisung habe in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen, also bis in die dritte Instanz, wenn der Mangel erst dort offenbar werde. Gleichzeitig sei die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens auszusprechen, soweit diese greife. Eine Sanierung des Mangels der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei nicht möglich. Die Nichtigkeit reiche im vorliegenden Fall bis zur Geltendmachung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Streitverhandlung vom 26.2.1993. Unmittelbar vorher habe die Klägerin ihr ursprünglich gestelltes Klagebegehren gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension (offenbar wegen Aussichtslosigkeit) zur Gänze fallenlassen, was nur als Klagerücknahme gegen den zuerst geklagten Versicherungsträger gewertet werden könne. Es verbleibe daher im Anschluß an die vorliegende Entscheidung kein wieder aufzunehmendes Verfahren gegen die zuerst geklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihr die "Berufsunfähigkeitspension" zuzuerkennen, hilfsweise den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung dem Gericht zweiter Instanz zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei erstattete keine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Nach Auffassung der Rekurswerberin ergebe sich aus § 73 ASGG, daß es ausreiche, wenn über jenes Begehren, das vom Gericht zu entscheiden sei, vorher ein Pensionsversicherungsträger inhaltlich entschieden habe. Zweck der Bestimmung sei es, das Gericht davor zu schützen, unnötig viele inhaltliche Entscheidungen zu treffen, ohne über die Entscheidungsgrundlagen, namentlich Pensionsakten und Versicherungsunterlagen zu verfügen. Im vorliegenden Fall habe sich "ein" Versicherungsträger, nämlich die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, inhaltlich mit den Entscheidungsgrundlagen auseinandergesetzt und einen den Antrag abweisenden Bescheid erlassen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einvernehmlich anstelle der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten. Dieser mit Zustimmung aller Parteien erfolgte Parteiwechsel sei zulässig, weil der Klage weiterhin ein Bescheid "des" Versicherungsträgers zugrunde liege.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine Bescheidklage setzt nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG (und § 69 ASGG) voraus, daß der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Aus dem Zweck der sukzessiven Zuständigkeit, vorerst den Sozialversicherungsträger mit der Sache zu befassen und den Gerichten nur die wirklich streitigen Fälle zuzuführen, aber auch aus der Diktion dieser Normen (arg: "darüber" bzw "hierüber") ist abzuleiten, daß nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten den Weg zum Sozialgericht ebnet. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995], 276 mwN bei FN 113 und 114).

Das dargestellte Erfordernis ("darüber" bzw "hierüber") bewirkt überdies in Fällen, in denen die Klage zulässig ist, eine Eingrenzung des möglichen Streitgegenstands: Dieser kann grundsätzlich nur Ansprüche umfassen, über die der Sozialversicherungsträger bescheidmäßig abgesprochen hat. Die Klage darf daher im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat (Fink aaO mwN bei FN 116 und 117; vgl auch SSV-NF 8/94 sowie die bei Fink aaO 277 dargestellten Beispiele aus der Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, daß jedenfalls ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist; für solche Begehren fehlt es an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Versicherungsträgers. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt hier die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (so zutreffend Fink aaO 279). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin handelt es sich nämlich eben nicht um denselben Versicherungsfall: Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG unterscheiden sich ganz wesentlich von jenen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 GSVG. In dem der Klage zugrundeliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurde aber über den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG in keiner Weise abgesprochen.

Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht die Bestimmung des § 413 Abs 5 Satz 3 ASVG, wonach dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, nach der Übertragung der Durchführung der Versicherung an einen Versicherungsträger durch den Landeshauptmann auch dieser Versicherungsträger (weiterer) Beklagter ist (vgl dazu Fink aaO 442). Hat der Versicherte Klage gegen einen anderen Versicherungsträger erhoben, so soll der vom Landeshauptmann als (vorläufig) zuständig bestimmte Träger von Gesetzes wegen (Mit )Beklagter des gerichtlichen Verfahrens werden (so Teschner/Widlar, ASVG MGA 54.ErgLfg Anm 6 zu § 413). Eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes setzt einen Zweifel oder einen Streit darüber voraus, welcher Versicherung eine Person versicherungs- oder leistungszugehörig ist oder welcher Versicherungsträger für sie versicherungs- oder leistungszuständig ist (§ 413 Abs 1 ASVG). Im Verfahren über Leistungssachen darf über diese Fragen als Vorfrage nicht entschieden werden; der Versicherungsträger oder das Gericht haben vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim Landeshauptmann anzuregen und das eigene Verfahren zu unterbrechen (§ 413 Abs 4 ASVG; vgl dazu Oberndorfer in Tomandl, SV-System 7.ErgLfg 700 ff; Schrammel, Kommentar zur E 10 ObS 22/88, ZAS 1989, 211 ff, der einen nicht zuständigen Unfallversicherungsträger als nicht passiv klagslegitimiert ansieht; ihm folgend SSV-NF 4/100 und 5/12). Die Anordnung des § 413 Abs 5 Satz 3 ASVG will nach ihrem Gesetzeszweck offenbar verhindern, daß bestehende Zweifel über Zuständigkeiten von Versicherungsträgern während eines gerichtlichen Verfahrens den Kläger unter Umständen dazu zwingen, seine Klage gegen den unzuständigen Träger zurückziehen und gegen den nunmehr für zuständig erklärten neu einzubringen.

Diese in Ansehung der sukzessiven Zuständigkeit bei Geltendmachung verschiedener Versicherungsfälle nach Meinung des Senates ziemlich unklare Bestimmung stellt aber jedenfalls eine Ausnahme dar, die im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt. Weder die Leistungszuständigkeit der zunächst geklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten noch jene der zu einem späteren Stichtag in Anspruch genommenen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft waren je zweifelhaft oder gar strittig. Damit schied die Anwendung des § 413 ASVG von vornherein aus. Das Berufungsgericht hat dazu treffend bemerkt, daß die Frage der strittigen Leistungszuständigkeit (§ 413 ASVG) von der Frage, ab wann ein (unstrittig) leistungszuständiger Versicherungsträger geklagt werden kann, zu trennen ist.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß ein Säumnisfall im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nicht vorliege, wird von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen. Weitere Ausführungen zu dieser Frage sind daher entbehrlich.

Da der angefochtene Beschluß der Sach- und Rechtslage entspricht, konnte dem Rekurs der Klägerin kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Rechtssätze
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