§ 413 Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)
§ 413 Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband) — ASVG
§ 413 Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband) — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40211142
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach § 412 Abs. 1, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2) Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.