§ 86 Änderung der Klage
§ 86 Änderung der Klage — ASGG
§ 86 Änderung der Klage — ASGG
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Anmerkung
S. auch die Zitate „§ 67 Abs. 1 Z 1“ und „§ 67 Abs. 2“ im § 68 ASGG. vgl. auch § 235 ZPO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12011346
Zuletzt nach Updates gesucht am
In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs. 1 Z 5 ist eine Änderung der Klage hinsichtlich des Gesundheitszustandes, des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung (des Teils der Versicherungsleistung) sowie der Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die §§ 67 und 69 sind insoweit nicht anzuwenden.