ASVG
Gliederung
Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit,
3.Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
§ 355 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 355 Verwaltungssachen.
…§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören…
§ 353 Verfahrensarten.
…§ 353. Das in diesem Teil geregelte Verfahren gliedert sich in das Verfahren in Leistungssachen ( § 354 ) und das Verfahren in Verwaltungssachen ( § 355 ).…
§ 74 ASGG · ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 74 Vorfrage
…65 Abs. 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung ( § 355 Z 1 ASVG ), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft ( § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG ) als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen…
Rückverweise