§ 355 Verwaltungssachen
§ 355 Verwaltungssachen — ASVG
§ 355 Verwaltungssachen — ASVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40211134
Zuletzt nach Updates gesucht am
Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.