(1) Der Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. Besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente, kann der Träger der Unfallversicherung für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren, wenn und solange der Versehrte keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung hat und keinen Arbeitsverdienst oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung bezieht.
(2) Das Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten in der Krankenversicherung gemäß § 141 gebührenden Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung. § 208 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l Teilversicherten, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH bis unter 30 vH 521,79 € (Anm. 1) ,
30 vH bis unter 40 vH 1 135,00 € (Anm. 2) ,
40 vH 2 095,16 € (Anm. 3) ,
und für je weitere 10 vH 523,68 € (Anm. 4) .
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.
(________________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 685,70 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 696,67 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 710,60 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 723,39 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 734,24 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 747,46 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 790,81 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 867,52 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 907,43 €
Anm. 2: für 2017: 1 491,55 €
für 2018: 1 515,41 €
für 2019: 1 545,72 €
für 2020: 1 573,54 €
für 2021: 1 597,14 €
für 2022: 1 625,89 €
für 2023: 1 720,19 €
für 2024: 1 887,05 €
für 2025: 1 973,85 €
Anm. 3: für 2017: 2 753,31 €
für 2018: 2 797,36 €
für 2019: 2 853,31 €
für 2020: 2 904,67 €
für 2021: 2 948,24 €
für 2022: 3 001,31 €
für 2023: 3 175,39 €
für 2024: 3 483,40 €
für 2025: 3 643,64 €
Anm. 4: für 2017: 688,20 €
für 2018: 699,21 €
für 2019: 713,19 €
für 2020: 726,03 €
für 2021: 736,92 €
für 2022: 750,18 €
für 2023: 793,69 €
für 2024: 870,68 €
für 2025: 910,73 €)
Rückverweise
K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 8 § 8Einsatz der eigenen Mittel
… 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG); Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht…
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 10 Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
… 105 ASVG und § 46 B-KUVG) und Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG); b. Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG); c. Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei…
SH-GG · Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
§ 7 Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
…KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese…
K-ChG · Kärntner Chancengleichheitsgesetz
§ 6 § 6
… 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG); Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht…
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 173 Leistungen.
…§ 202); e) Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210); f) Übergangsrente und Übergangsbetrag (§ 211); g) Versehrtengeld (§ 212); h) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 213); i) Integritätsabgeltung (§ 213a); 2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des…
§ 640 Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009
… 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 6 und 181b lit. a, b und c sowie die Beträge nach § 212 Abs. 3 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.…
§ 104 Auszahlung der Leistungen.
…1) Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß § 212 Abs. 1 werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens vier Wochen betragende Zeiträume im nachhinein…