JudikaturJustiz10Ob19/22z

10Ob19/22z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, und 2. M*, beide: *, beide vertreten durch Imre Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Unterlassung (Streitwert: 20.000 EUR), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2022, GZ 3 R 143/21f 48, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. September 2021, GZ 39 Cg 26/20b 43, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies das B egehren der Kläger auf Unterlassung von vom Grundstück des Beklagten auf das von den Klägern bewohnte Grundstück einwirkenden Geruchsimmissionen, soweit dadurch das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Nutzung des von den Klägern bewohnten Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, ab.

[2] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands für zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen (7 Ob 165/14m; RIS Justiz RS0042429 [T2, T4, T6, T7]). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (7 Ob 29/22y mwH; vgl auch RS0042429).

[4] Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zurückzustellen.

Rechtssätze
7