JudikaturJustizRS0042429

RS0042429 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2023

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der OGH außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch.

Entscheidungen
64