Spruch Der Revision wird Folge gegeben . Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat wie folgt: „Die beklagte Partei ist schuldig, Wildvertreibungsmaßnahmen auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken mit Wirkung für das Genossenschaftsjagdgebie…
Text Entscheidungsgründe: [1] Teil des Genossenschaftsjagdgebiets P* ist die Liegenschaft EZ * KG *, Grundstück 373, die im Eigentum der römisch katholischen Pfarrpfründe M* in P* steht. Die Beklagte ist unter anderem Eigentümerin der Liegenschaft EZ *, KG *, Grundstück 351/1, das zur Eigenjagd P* geh…
Rechtliche Beurteilung [8] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt. [9] 1. Gemäß § 1 Abs 1 NÖ Jagdgesetz besteht das Jagdrecht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebiets dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anz…