W116 2333470-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von 1) XXXX , und 2) XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2025, Zl. 2025-0.721.075-4-A, 2025-0.909.339-2-A zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen abgewiesen werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführerin) und deren minderjährige Tochter XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) beantragten mit Antrag vom 14.08.2025 über deren Rechtsvertreterin den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten.
2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurden die Gebührenanträge „gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG […] zurückgewiesen“. Begründend würde ausgeführt, ein Gebührenersatz wäre nur möglich, wenn die Beteiligten aufgrund einer Ladung zu Gericht kommen würden, ihre Vernehmung jedoch ohne ihr Verschulden unterbleibe. Da die Antragstellerinnen nicht bei Gericht erschienen seien, könne dahingestellt bleiben, ob deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterblieben sei.
3. Dagegen richtet sich die am 18.12.2025 rechtzeitig erhobene Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargestellte Sachverhalt wird festgestellt.
1.2. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit Ladung vom 14.05.2025, I411 2301845-1/2Z, I411 2301846-1/2Z, für den 13.08.2025, 12:45 Uhr, zu einer mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, als Parteien geladen.
1.2. Der Erstbeschwerdeführerin wurde von der Rechtsvertretung im Rahmen des Vorbereitungsgesprächs mitgeteilt, dass sie mit dem Zug von Wien nach Innsbruck fahren müsse. Für diese Fahrt sind ihr von Seiten der Rechtsvertretung Tickets zur Verfügung gestellt worden. Sie ist mit der Zweitbeschwerdeführerin jedoch aus Sorge, nicht rechtzeitig zur Verhandlung zu erscheinen, bereits am 12.08.2025 zum Bahnhof gefahren und dort –– in einen Zug Richtung Innsbruck eingestiegen. Weil es sich bei diesem Zug jedoch um einen Zug der Westbahn und nicht der ÖBB gehandelt hat, für welchen die Tickets der Beschwerdeführerinnen gültig gewesen wären, haben die Beschwerdeführerinnen in Salzburg den Zug verlassen und dann zurück nach Wien fahren müssen. Sie haben sich dann am 13.08.2026 um 08.40 Uhr wieder in der Geschäftsstelle der Rechtsvertreterin eingefunden, woraufhin mit dem Gericht Kontakt aufgenommen ist, um die Situation zu klären. Die Beschwerdeführerinnen beantragten sodann am 13.08.2025 über ihre Rechtsvertreterin die Vertagung der Verhandlung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus genannten Ladungen der Grundverfahren, diese sind darüber hinaus soweit unstrittig.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde. Sie hatten die Situation auch bereits in der Vertagungsbitte wie oben festgestellt geschildert. Zudem trat auch die Behörde diesem Vorbringen in der in ihrer Aktenvorlage und der darin enthaltenen Stellungnahme nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, mwN; VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).
Nur dort, wo sich die Behörde erster Instanz offensichtlich lediglich im Ausdruck vergriffen hat und einen Antrag inhaltlich erledigt hat, ist die Berufungsbehörde zur meritorischen Behandlung berechtigt (VwGH 21.09.1994, 84/17/0098).
Gegenständlich hat die Behörde den Antrag auf Beteiligtengebühr im angefochtenen Bescheid wegen Verspätung gemäß gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG […] zurückgewiesen. In weiterer Folge spricht die Behörde in ihrem Bescheid jedoch auch inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerinnen ab, sodass es sich bei der Zurückweisung wohl um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck handelt.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Gemäß § 26 Abs. 5 VwGVG gelten die Abs. 1 bis 4 leg. cit. § 26 VwGVG auch für Beteiligte.
Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der aufgrund einer Ladung gekommen und dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Das Unterbleiben der Vernehmung ohne Verschulden des Zeugen (hier: Beteiligten) iSd. § 26 Abs. 1 VwGVG setzt voraus, dass er tatsächlich zu dem Datum, der Zeit und dem Ort erschienen ist, die in der Ladung genannt sind sowie dass der Grund für das Unterbleiben der Vernehmung im Verfahren liegt, etwa dass die Vernehmung nicht mehr erforderlich ist oder die Verhandlung vertagt wird (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² (2017) § 26 VwGVG Rz 6)
Im gegenständlichen Fall sind die Parteien jedoch zur anberaumten mündlichen Verhandlung gar nicht erschienen. Sie beabsichtigten zwar, zur Verhandlung anzureisen, nahmen jedoch einen falschen Zug und erreichten deshalb den Verhandlungsort nicht.
Damit liegt der Grund für das Nichterscheinen nicht im Verfahren bzw. in einem Umstand, der außerhalb der Sphäre der geladenen Parteien gelegen wäre. Vielmehr war die unterbliebene Anreise auf einen den Parteien zurechenbaren Umstand zurückzuführen. Dass die Parteien tatsächlich beabsichtigten, an der Verhandlung teilzunehmen, vermag daran auch nichts zu ändern. Darüber hinaus wurde von den Parteien ausdrücklich die Vertagung der Verhandlung beantragt und diese in weiterer Folge auch vertagt. Dies liegt wohl jedenfalls auch in ihrer Sphäre.
Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Parteien grundsätzlich zur Teilnahme an der Verhandlung bereit waren, nicht abgeleitet werden, dass sie im Sinne des § 4 Abs. 1 GebAG als zur Verhandlung erschienen anzusehen wären. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie tatsächlich am in der Ladung bezeichneten Ort und zur dort angegebenen Zeit anwesend waren. Dies war gegenständlich jedoch zweifellos nicht nicht der Fall.
Auch der Umstand, dass das Nichterscheinen auf einer irrtümlichen Wahl des falschen Zuges beruht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entscheidend ist nicht, ob die Parteien vorsätzlich oder lediglich aufgrund eines Versehens nicht rechtzeitig erschienen sind, sondern dass der Grund für die unterbliebene Teilnahme ihrer eigenen Sphäre zuzurechnen ist. Ein bloßes Versehen bei der Anreise lässt daher die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG nicht entfallen.
Da die Parteien somit nicht zur anberaumten mündlichen Verhandlung erschienen sind und die Vernehmung bzw. Teilnahme an der Verhandlung nicht aus einem im Verfahren gelegenen, sondern aus einem den Parteien zuzurechnenden Grund unterblieben ist, liegen die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach § 26 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG nicht vor.
Die Anträge auf Zuerkennung einer Beteiligtengebühr waren daher abzuweisen. Es war sohin mit der Maßgabe spruchgemäß zu entscheiden, dass das Vergreifen im Ausdruck im Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend korrigiert wird und die Antrage abgewiesen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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