GebAG
Gliederung
II. ABSCHNITT Zeugen
§ 18 Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 14,20 €
gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 20,60 Euro)
§ 18 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 18 Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
…§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 12,10 Euro (Anm. 1) für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem…
Art. 41 Artikel XLI
…Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu den §§ 2, 3, 18, 19, 21, 22 u. 52, BGBl. Nr. 136/1975) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit…
Art. 96 Artikel 96
…Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (Anm.: Z 2 bis 18 betreffen andere Rechtsvorschriften) 19. Der Art. 52 ( Gebührenanspruchsgesetz 1975) ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet worden ist. (Anm.: Z 20 bis 30…
§ 55
…haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte erhöht. (2) Einem Arbeitnehmer gebührt, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für…
§ 43 UbG · UbG · Unterbringungsgesetz
§ 43
… 1 bestellte Patientenanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, der notwendigen Barauslagen und auf Abgeltung des Zeitaufwandes in der in § 18 Abs. 1 GebAG 1975, BGBl. Nr. 136, angeführten Höhe. Über den Gebührenanspruch entscheidet jeweils der Vorsteher des Bezirksgerichts. Die Beträge sind am Ende jedes Kalendervierteljahres auszuzahlen…
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