Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
§ 5 GebAG · GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 5 Gebührenvorschuß
…§ 5. Dem Zeugen ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß zu gewähren.…
§ 22 Rechtsmittel
…oder Abs. 2 mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. (2) Eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses ( § 5 ) ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, ist dem Zeugen stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und kann nur von diesem angefochten werden; Abs. 1 gilt…
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