W232 2348527-1/6E
W232 2348526-1/5E
W232 2348525-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2026, Zl. 1.) 1474150303/260681071, 2.) 1474149901/260681128, 3.) 1474149803/260681165, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige von Nigeria, reisten am 14.06.2026 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 15.06.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage zur Person der Erstbeschwerdeführerin ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Italien (Asylantragstellung am 07.08.2017).
Im Rahmen der Registrierung der Anträge auf internationalen Schutz am 15.06.2026 wurden die Beschwerdeführerinnen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2026 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass ein Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) geführt werde.
Am 17.06.2026 wurde eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Art. 41 AMMVO an Italien versendet (Rücknahmebenachrichtigung basierend auf Art. 36 Abs. 1 lit. b AMMVO).
Mit Antwort vom 07.07.2026 bestätigte Italien die Rücknahme nicht, mit der Begründung, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und sie über eine Aufenthaltsberechtigung bis 28.09.2027 verfügen würden.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2026 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art. 38 Abs. 1 VerfVO iVm § 4 AsylG 2005 geprüft werden würden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 15.06.2026 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 38 Abs. 1 lit. c Verfahrensverordnung (EU 2024/1348) als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass sie sich gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 unverzüglich nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1a Z 1 und Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen sie die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet (Spruchpunkt IV.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt):
„Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 7.2025).
Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).
Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Der Anteil der Sozialwohnungen liegt bei fünf bis sechs Prozent des Wohnungsmarktes. Darüber hinaus sind die Kriterien für die Zuteilung von Sozialwohnungen in vielen Fällen für viele Einwanderer nachteilig, da eine Mindestwohnsitzdauer erforderlich ist. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung von Sozialwohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet, deren Kriterien sind aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Regionen und Gemeinden verlangen einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2021 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf (ASGI/ECRE 7.2025).
UNHCR, IOM und NGOs berichteten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich demnach insbesondere in Großstädten nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).
Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025).
Quellen
ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025
PdR - Presidente della Repubblica [Präsident der Republik, Italien] (19.11.2007): Decreto Legislativo No. 251 (Letzte Aktualisierung des Gesetzes veröffentlicht am 05.05.2023), https://www.normattiva.it/esporta/attoCompleto?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2008-01-04&atto.codiceRedazionale=007G0259, Zugriff 3.12.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 19.12.2025”
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.07.2026 verbunden mit einem Antrag auf Verbleib gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG. Moniert wurde, dass keine persönliche Anhörung der Erstbeschwerdeführerin stattgefunden habe. Wäre sie persönlich angehört worden, hätte sie vorbringen können, dass sie an Asthma leide und in Italien von einer sogenannten „Madam“ namens Monika verfolgt worden sei. Sie hätte weiters darlegen können, dass diese Person über ein landesweit tätiges kriminelles Netzwerk verfüge, welches sie bereits in Italien aufgespürt habe, weshalb ihr auch in einer anderen Region Italiens kein wirksamer Schutz offenstehe. Darüber hinaus hätte sie ihre besondere Situation als Mutter zweier minderjähriger Kinder erläutern können. Die bloße formelle Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien begründe keine unwiderlegbare Vermutung, dass den Beschwerdeführerinnen dort auch tatsächlich wirksamer und dauerhaft zugänglicher Schutz zur Verfügung stehe. Aufgrund der geschilderten individuellen Bedrohung könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführerinnen gemäß Art. 68 VerfVO den Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zu gewähren.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2026 (W232 2348527-1/5Z, W232 2348526-1/4Z und W232 2348525-1/5Z) wurde den Anträgen auf Verbleib nicht stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Die Familie, Staatsangehörige von Nigeria, stellte in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei ihnen dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und die Beschwerdeführerinnen über eine Aufenthaltsberechtigung bis 28.09.2027 in Italien verfügen. Die Beschwerdeführerinnen reisten am 14.06.2026 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 15.06.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation in Italien an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerinnen leiden an keiner körperlichen oder psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden.
Die Beschwerdeführerinnen sind zusammen mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin gereist, welcher ebenfalls von einer Überstellungsentscheidung nach Italien betroffen ist. Ansonsten bestehen in Österreich keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerinnen im österreichischen Bundesgebiet.
Die Erstbeschwerdeführerin ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen, die Antragstellung in Italien, der Umstand, dass ihnen in Italien der Flüchtlingsstatus gewährt wurde, die Einreise nach Österreich sowie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerinnen in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie der Konsultation mit der italienischen Behörde.
Konkrete in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Zuge der Registrierung ihrer Anträge sowie im Beschwerdeschriftsatz. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen ergeben sich ebenso aus ihren eigenen Angaben.
Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien resultiert aus den umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Italien. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen – Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung, Erhalt von Sozialleistungen sowie Wohnmöglichkeit – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens der Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (= AsylVfVO) gilt die Ver-ordnung ab dem 12. Juni 2026.
Gemäß Art. 79 Abs. 3 erster Satz leg. cit. gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden.
Da die den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 12.06.2026 eingereicht wurden, kommen das AsylG 2005, das BFA-VG und das FPG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 zur Anwendung.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage übertrag-bar.
Zu A)
Gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO kann die Asylbehörde die Zulässigkeit eines Antrags gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II prüfen, und sie kann nach nationalem Recht befugt sein, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat als der den Antrag prüfende Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„§4 (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
2. in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
3. einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
4. den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.
Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.“
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
„§ 58
(…)
(1a) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 als unzulässig abgelehnt wird,
(…)“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufent-halt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden-polizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 FPG 2005 lautet:
„(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,
2. ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.“
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien bereits Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von der Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgegangen ist.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Fall der Beschwerdeführerinnen nicht vor, wobei dies zudem weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Die angefochtenen Bescheide enthalten Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien. Vor dem Hintergrund der Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Wie aus den Feststellungen zur Situation in Italien hervorgeht, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Italien als Asylberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu einer Sozialwohnung verwehrt werden würde. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren vorgesehen. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiäre Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Es wird somit nicht außer Acht gelassen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass der Zugang in manchen Regionen an bestimmte Bedingungen gebunden ist, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind. Das Verfassungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Es wird somit nicht verkannt, dass es in Italien durchaus zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Schutzberechtigten kommen kann, allerdings ist darauf zu verweisen, dass Unterkunftsmöglichkeiten aber jedenfalls vorhanden sind. Zudem bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen in einigen Städten Schlafplätze an.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. Anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht sind nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten, ihre Existenz – so wie auch alle Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Auch die Sorge- und Betreuungspflichten der Erstbeschwerdeführerin gegenüber den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin stehen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt – auch wenn nicht im vollen Beschäftigungsausmaß – nicht entgegen. Die Erstbeschwerdeführerin kann gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten – der ebenfalls von einer Überstellungsentscheidung nach Italien betroffen ist – nach Italien zurückkehren. Es ist davon auszugehen, dass die in Italien aufenthaltsberechtigte Erstbeschwerdeführerin, die jung, arbeitsfähig sowie arbeitswillig ist, auch in der Lage sein wird, mit Unterstützung der vor Ort ansässigen Organisationen, eine – auch wenn nicht im vollen Beschäftigungsausmaß – Erwerbstätigkeit zu finden und so gemeinsam mit ihren Lebensgefährten sowie durch die Inanspruchnahme von Betreuungseinrichtungen für Kinder für sich und für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen für ein gemeinsames ausreichendes Familieneinkommen zu sorgen. Zur vorgebrachten besonderen Schutzbedürftigkeit der Familie ist ferner hinzuweisen, dass die Familie den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nach (vgl. Anhalteprotokoll) bereits sieben Jahre in Italien gelebt hat und daher mit den sozioökonomischen Verhältnissen in Italien vertraut ist. Dem Kindeswohl wird dadurch Rechnung getragen, dass die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin von ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, versorgt werden.
Aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz, wonach sie von einer sogenannten „Madam“ namens Monika verfolgt worden sei, wobei diese über ein landesweit tätiges kriminelles Netzwerk verfüge, welches die Erstbeschwerdeführerin in Italien aufgespürt habe, sodass der Erstbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb Italiens, lässt sich weder eine systematische Verfolgung bzw. Diskriminierung noch zwangsläufig ableiten, dass die Erstbeschwerdeführerin auch in Zukunft Bedrohungen bzw. Verfolgungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird. Selbst bei Wahrunterstellung ist dem Beschwerdevorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien befürchte erneut von den Personen verfolgt zu werden, entgegenzuhalten, dass kein Grund besteht, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der italienischen Sicherheitskräfte bzw. ihrem Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln, weshalb die Erstbeschwerdeführerin sich im Fall einer Drohung an die dortigen Sicherheitskräfte zu wenden hat. Bei einem Rechtsstaat und Mitgliedstaat der Europäischen Union ist vorauszusetzen, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Allerdings bleibt festzuhalten, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Angesichts des äußerst oberflächlich gehaltenen diesbezüglichen Vorbringens in Zusammenschau mit den Länderberichten, hat die Erstbeschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen im Falle der Rückführung nach Italien keinen ausreichenden staatlichen Schutz zu erhalten dargelegt.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Rückkehr nach Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würden. Aufgrund des Umstandes, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde, ist auch ersichtlich, dass sie tatsächlich in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, sodass insgesamt betrachtet der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 unzweifelhaft erfüllt ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Die Erstbeschwerdeführerin leidet ihrem Vorbringen nach an Asthma, wobei sie nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. Es gibt keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerinnen. Aus den Länderinformationen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Italien gesichert ist, zumal Personen mit einem Schutzstatus in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten haben wie italienische Staatsbürger. Den gesundheitlichen Problemen der Erstbeschwerdeführerin kann somit in Italien in gleicherweise wie etwa in Österreich begegnet werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien eine allfällige ärztliche Behandlung erhalten werden.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat.
Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Zusammenfassend haben sich gegenständlich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen an einer Erkrankung leiden, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen würde.
Auch im Übrigen konnten die Beschwerdeführerinnen keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG 2005 gilt Abs. 1 nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) führen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Lebensgefährten nach Österreich. Sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sind von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, zumal auch gegen den Lebensgefährten eine Überstellungsentscheidung nach Italien erlassen und diese vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. W232 2162872-2) bestätigt wurde.
Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in Österreich beträgt seit Registrierung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz rund drei Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerinnen bereits in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation der Beschwerdeführerinnen – sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, den nunmehr in Österreich registrierten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt und festgestellt, dass sie sich nach Italien zurück zu begeben hätten.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Sofern in der Beschwerde mehrmals die Verletzung des Parteiengehörs moniert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, zumal keine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerinnen stattgefunden habe, ist zunächst darauf zu verweisen, dass zwar gemäß Art. 11 Abs. 1 AsylVfVO dem Antragsteller vor einer Entscheidung der Asylbehörde über die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß Art. 38 AsylVfVO grundsätzlich die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit ein geräumt wird. Falls jedoch die Asylbehörde der Auffassung ist, dass der Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c unzulässig ist, kann gemäß Art. 13 Abs. 11 lit. e AsylVfVO auf die Anhörung zur Zulässigkeit verzichtet werden. Unabhängig davon ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerinnen im Zuge der Registrierung ihrer Anträge auf internationalen Schutz die Möglichkeit hatten, zu Italien ein Vorbringen zu erstatten. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vgl. VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0187, mit Verweis auf VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397; 19.12.2022, Ra 2022/03/0219; 28.2.2022, Ra 2021/09/0251). Da das Beschwerdevorbringen selbst bei Wahrunterstellung rechtlich beurteilt wurde, ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine den Beschwerdeführerinnen in Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Da sich somit in den gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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