JudikaturVwGH

17 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2022

Bei der Konstellation, dass eine Suspendierung - nach einer vorläufigen Suspendierung - endgültig nicht verhängt wird, ist bei der Beurteilung, ob ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung fortbesteht, zu beachten, dass es nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 (idF. der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020) für die Dauer der vorläufigen Suspendierung zu einer ungekürzten Auszahlung des Gehalts kommt und es auch zu keiner - nur für den Fall, dass die Bundesdisziplinarbehörde oder das VwG die Suspendierung ausspricht, eintretenden - (rückwirkenden) Bezugskürzung kommt (vgl. Materialien (RV 461 Blg. NR 27. GP, 3)).

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