Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass eine Verweigerung des Alkotests grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweist wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175, mwN). Diese Wertung des Gesetzes zeigt sich nicht nur in § 99 Abs. 1 StVO 1960 (demzufolge das Verweigerungsdelikt der lit. b gleich bestraft wird wie das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges durch einen Lenker, der den höchsten Grad einer Alkoholisierung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 aufweist), sondern auch in § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG 1997, wonach eine Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in gleicher Weise als "bestimmte Tatsache" für die Annahme gilt, dass der Betroffene die Verkehrssicherheit gefährden wird, wie eine Bestrafung wegen des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
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