Den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG 1996 (457 BlgNR XX. GP, 54) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sämtliche Übertretungen in Zusammenhang mit Alkohol nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 als - im gegebenen Zusammenhang relevante - schwerwiegende Verwaltungsübertretungen eingestuft hat, wozu schon zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung auch das Verweigerungsdelikt nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gehörte. Ausgehend davon kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er Fälle, in denen die Lenkerin eines Fahrzeuges im Verdacht stand, dieses in alkoholisiertem Zustand gelenkt bzw. in Betrieb genommen zu haben, sie aber den geforderten Alkotest nicht in geeigneter Form abgab und somit die Feststellung, ob Trunkenheit vorlag, verhinderte, anders beurteilt haben wollte als jene Fälle, bei denen die Alkoholisierung der betroffenen Personen durch eine entsprechende Testung festgestellt werden konnte.