Wenn § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG 1996 die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Kontext an eine (zumindest dreimalige) rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen knüpft, die im Zustand der Trunkenheit begangen worden sind, so sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des Gesetzes, die waffenrechtliche Verlässlichkeit streng zu beurteilen, und die vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertungen, nicht bloß Delikte erfasst, deren Tatbestand - wie § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 - eine Begehung im Zustand der Trunkenheit voraussetzt, sondern auch ein Verweigerungsdelikt wie § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960.
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