W232 2348527-1/5Z
W232 2348526-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Nigeria, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2026, 1) Zl. 1474150303-260681071, 2) Zl. 1474149901-260681128, 3) Zl. 1474149803-260681165:
A)
Den Anträgen auf Verbleib wird nicht stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Die Staatsangehörigen von Nigeria stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2026 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage zur Person der Erstbeschwerdeführerin ergab eine Treffermeldungen der Kategorie 1 (Asylantragstellung am 07.08.2017 in Italien).
Im Rahmen der Registrierung des Antrages auf internationalen Schutz am 15.06.2026 wurden die Beschwerdeführerinnen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2026 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass ein Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) geführt werde.
Am 17.06.2026 wurde eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Art. 41 AMMVO an Italien versendet (Rücknahmebenachrichtigung basierend auf Art. 36 Abs. 1 lit. b AMMVO).
Mit Antwort vom 07.07.2026 bestätigte Italien die Rücknahme nicht, mit der Begründung, dass den Beschwerdeführerinnen in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und sie über eine Aufenthaltsberechtigung bis 28.09.2027 verfügen würden.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2026 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass ihre Anträge auf internationalen Schutz auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen nach Art 38 Abs 1 VerfVO iVm § 4 AsylG 2005 geprüft würden.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 15.06.2026 gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 38 Abs 1 lit c Verfahrensverordnung (EU 2024/1348) als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass sie sich gemäß § 4 Abs 1 AsylG 2005 unverzüglich nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs 1a Z 1 und Abs 3 AsylG 2005 wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG gegen sie die Außerlandesbringung nach Italien angeordnet (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.07.2026 verbunden mit einem Antrag auf Verbleib gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG. Moniert wurde, dass keine persönliche Anhörung der Erstbeschwerdeführerin stattgefunden habe. Wäre sie persönlich angehört worden, hätte sie vorbringen können, dass sie an Asthma leide und in Italien von einer sogenannten „Madam“ namens Monika verfolgt worden sei. Sie hätte weiters darlegen können, dass diese Person über ein landesweit tätiges kriminelles Netzwerk verfüge, welches sie bereits in Italien aufgespürt habe, weshalb ihr auch in einer anderen Region Italiens kein wirksamer Schutz offenstehe. Darüber hinaus hätte sie ihre besondere Situation als Mutter zweier minderjähriger Kinder erläutern können. Die bloße formelle Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Italien begründe keine unwiderlegbare Vermutung, dass den Beschwerdeführern dort auch tatsächlich wirksamer und dauerhaft zugänglicher Schutz zur Verfügung stehe. Aufgrund der geschilderten individuellen Bedrohung könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Es werde daher beantragt, den Beschwerdeführern gemäß Art. 68 VerfVO den Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 12.06.2026 eingereicht, sodass das AsylG 2005 sowie das BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zur Anwendung kommen.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Art. 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO) lautet:
„Aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
(1) Die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung werden automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz aberkannt wurde, nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist.
(2) Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, haben das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
(3) Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung haben der Antragsteller und die Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein Recht auf Verbleib nach Absatz 2, wenn die zuständige Behörde eine der folgenden Entscheidungen getroffen hat:
a) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung
i) der Antragsteller einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 oder 3 unterliegt;
ii) der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze unterliegt, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger;
b) eine Entscheidung, mit der ein Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e oder Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt wird, es sei denn, der Antragsteller ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt;
c) eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wird;
d) eine Entscheidung, mit der ein Folgeantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird; oder
e) eine Entscheidung, mit der der internationale Schutz gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, d oder e oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1347 entzogen wird.
(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen ist das Gericht befugt, auf Antrag des Antragstellers oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach sowohl sachlicher als auch rechtlicher Prüfung zu entscheiden, ob dem Antragsteller oder der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, gestattet werden sollte, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbleiben. Das zuständige Gericht ist nach nationalem Recht befugt, in dieser Angelegenheit von Amts wegen zu entscheiden.
(…)“
§ 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
„Aufschiebende Wirkung
§ 18 (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(…)“
In den gegenständlichen Fällen liegt die in Art. 68 Abs. 3 lit. c AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seiner Entscheidung die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 38 Abs. 1 lit. c AsylVfVO als unzulässig abgelehnt hat.
In der vorliegenden Beschwerde stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 AsylVfVO, sodass sie damit zugleich auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eingebracht haben.
Aus dem einleitenden Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass den Beschwerdeführerinnen dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und damit zusammenhängend die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Vorweg ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen unzweifelhaft in Italien der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Im Urteil vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von Schutzberechtigten im Hinblick auf Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Italien und der erstinstanzlichen Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Dem Beschwerdevorbringen einer Verfolgung durch eine bestimmte Person und deren kriminellen Netzwerkes ist entgegenzuhalten, dass bei Italien - einem Rechtsstaat und Mitgliedstaat der Europäischen Union - vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylberechtigte Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Erstbeschwerdeführerin leidet ihrem Vorbringen nach an Asthma, wobei sie nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. Es gibt keine Hinweise für eine aktuelle Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerinnen. Aus den Länderinformationen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Italien gesichert ist, zumal Personen mit einem Schutzstatus in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten haben wie italienische Staatsbürger. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien ärztliche Behandlung erhalten werden, sofern sie sie benötigen. Gegenteiliges wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet, insbesondere nicht, dass den Beschwerdeführerinnen bisher in Italien die ärztliche Versorgung verweigert worden wäre.
Zur vorgebrachten besonderen Schutzbedürftigkeit der Familie ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Familie zusammen mit dem Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin von Italien nach Österreich gereist ist und aufgrund der Überstellungsentscheidung nach Italien betreffend den Lebensgefährten (s. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu W232 2162872-2/6E) auch eine gemeinsame Rückkehr nach Italien möglich ist. Zum anderen wird darauf verwiesen, dass dem Kindeswohl dadurch Rechnung getragen wird, dass die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin von ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, versorgt werden. Abschließend wird darauf verwiesen, dass die Familie den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nach (vgl. Anhalteprotokoll) bereits sieben Jahre in Italien gelebt hat und daher mit den sozioökonomischen Verhältnissen in Italien vertraut ist. Die Beschwerde vermochte zudem nicht darzulegen, inwiefern Italien den Beschwerdeführerinnen nicht (mehr) ausreichend Schutz gewährleiste.
Den Anträgen auf Verbleib ist daher nicht stattzugeben und der Beschwerde deswegen die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegt in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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