BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.02.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.02.2026 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Operation eines Mediabifurkationsaneurysmas einen Insult mit Hemisyndrom links erlitten habe. Er leide daher an einer Muskelschwäche und an Schmerzzuständen in der linken Körperhälfte. Er leide nach wie vor an motorischen Einschränkungen, er sei zudem Linkshänder. Eine Herabsetzung des Leidens auf 10 vH sei nicht mit den weiterhin vorliegenden Einschränkungen vereinbar.
Hinzu komme ein organisches Psychosyndrom. Aufgrund der traumatischen Ereignisse leide der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten Angststörung im Sinne einer Panikstörung mit Agoraphobie, PTSD und einer rezidivierenden Depression. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in seinem Alltag erheblich eingeschränkt. Das nunmehr führende Leiden sei insbesondere aufgrund der Einschränkungen in fast allen Bereichen des täglichen Lebens auch höher als mit 30 vH einzustufen.
Es läge zudem eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden eins bis drei vor. Die belangte Behörde habe der Entscheidung ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, es wäre jedoch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie einzuholen gewesen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 24.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 31.01.2023 im Besitz eines bis zum 30.09.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 vH.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2025 einen Antrag auf (Neu)Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung.
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Grades der Behinderung ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.11.2025 eingeholt, in dem das führende Leiden des Vorgutachtens in drei getrennte Positionen aufgeteilt wurde und der Grad der Behinderung von 50 vH auf 30 vH herabgesetzt wurde, da sich das Zustandsbild stabilisiert hätte.
Die Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt zwei Stufen ist nicht nachvollziehbar.
1. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016)
In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).(Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde holte zur Beurteilung der Gesundheitseinschränkung des Beschwerdeführers zwar ein ärztliches Sachverständigengutachten ein, doch ist dieses nicht geeignet, das Vorliegen der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zu beurteilen.
Beim Beschwerdeführer wurde bereits im Vorverfahren ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt. Dem zugrunde gelegt wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.06.2023, in dem das führende Leiden des Beschwerdeführers „Z.n. perioperativem Infarkt rechts temporopolar am 15.9.2022 bei Z.n. Clipping eines Riesen-Aneurysmas in der Mediatrifurkation rechts, organisches Psychosyndrom“ der Positionsnummer 04.01.02 und einem Grad der Behinderung von 50 vH, das Leiden 2 „Hypertonie“ der Positionsnummer 05.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet wurden, sowie der Gesamtgrad der Behinderung wegen zu geringer funktioneller Relevanz des Leidens 2 dem führenden Leiden 1 folgend mit 50 vH eingestuft wurde.
Die belangte Behörde holte im nunmehrigen Verfahren zur Beurteilung der Gesundheitseinschränkung des Beschwerdeführers erneut ein medizinisches Sachverständigengutachten eines – anderen – Arztes für Allgemeinmedizin ein, doch ist dieses nicht geeignet, eine Herabsetzung des Grades der Behinderung um insgesamt zwei Stufen zu begründen.
Im beschwerdegegenständlichen Sachverständigengutachten wurden nunmehr als führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers „Rezidivierend Depressio mit Panik-, Angststörung/Agoraphobie“ der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 30 vH, das Leiden 2 „Postinterventinelle fokale partielle Epilepsie“ der Positionsnummer 04.10.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH, das Leiden 3 „Zustand nach Mediateilinsult rechts temporopolar am 9/2022 nach Clipping eines Riesen-Aneurysmas in der Mediatrifurkation rechts“ der Positionsnummer 04.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH sowie das Leiden 4 „Hypertonie“ der Positionsnummer 05.01.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet, sowie der Gesamtgrad der Behinderung wegen teilweiser Leidensüberschneidung und teilweise zu geringer funktioneller Relevanz dem führenden Leiden 1 folgend mit 30 vH eingestuft.
Der beigezogene Sachverständige begründete die Änderung im Vergleich zum Vorgutachten mit der Neueinschätzung des Leidens 1 des Vorgutachtens und der Aufteilung in nunmehr drei getrennte Leiden (eins bis drei) aufgrund der aktuellen Befunde mit der Stabilisierung des Zustandsbildes. Damit wurde vom Sachverständigen jedoch nicht ausreichend konkret begründet, inwiefern nunmehr tatsächlich eine Besserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche die Herabsetzung um insgesamt zwei Stufen rechtfertigt. Es geht aus dem Sachverständigengutachten auch nicht hervor, ob die Herabsetzung des Grades der Behinderung ausschließlich in einer Besserung des Gesundheitszustandes begründet ist, oder sich auch aus der nunmehrigen Aufteilung des vormals führenden Leidens ergibt.
Hinzu kommt, dass bereits im Vorgutachten ausgeführt wurde, dass zwar eine Nachuntersuchung für Juni 2025 aufgrund einer möglichen Besserung von Leiden 1 erforderlich ist, die Reevaluierung wurde jedoch bereits hierbei mittels Gutachten aus dem neurologischen Fachgebiet vorgeschlagen. Die belangte Behörde holte jedoch erneut ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Dies ist vor dem Hintergrund der – nunmehr – Leiden 1 bis 3, welche dem psychiatrischen und neurologischen Fachgebiet zuzuordnen sind, nicht nachvollziehbar.
Eine abschließende Beurteilung der Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdeführers war durch das eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sohin nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten unter Heranziehung einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der vertretene Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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