I416 2319683-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen zwei Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX, jeweils datiert mit 11.09.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2025, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 03.09.2025 für 42 Tage verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe, woraufhin sie ab 03.06.2024 Notstandshilfe bezog.
2. Die belangte Behörde wies der Beschwerdeführerin am 16.07.2025 ein Stellenangebot als Verkäuferin bei XXXX (im Folgenden: Dienstgeber T.) zur Auftragsnummer XXXX zu.
3. Am 03.09.2025 wurde der belangten Behörde seitens des Dienstgebers T. mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs angegeben habe, dass sie kein Interesse an der Stelle habe und sich nur beworben habe, da sie vom AMS geschickt worden sei.
4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin am 03.09.2025 eine Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahren wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer Beschäftigung beim Dienstgeber T. übermittelt, woraufhin sie am 04.09.2025 und am 05.09.2025 schriftliche Stellungnahmen einbrachte.
5. Mit Bescheid vom 11.09.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 14 Bezugstage ab dem 03.09.2025 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde Folgendes fest: „Sie haben durch Ihr Verhalten das Zustandekommen der Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma XXXX vereitelt. Das AMS XXXX hat darüber am 3.9.25 Kenntnis erlangt. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor. Beachten Sie: Das Ausmaß Ihres laufenden Leistungsanspruches ist kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss. Aus diesem Grund wird mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende Ihres laufenden Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe wird über den restlichen Ausschluss abgesprochen.“
Mit einem weiteren Bescheid vom 11.09.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 28 Bezugstage ab dem 17.09.2025 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sie das Zustandekommen der Beschäftigung als Verkäuferin beim Dienstgeber T. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
6. Am 12.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die unter Punkt 5 genannten Bescheide in einem Beschwerde und führte darin im Wesentlichen an, dass ihr im konkreten Bewerbungsverfahren ein Fehler unterlaufen sei, da sie im telefonischen Erstkontakt – in einem Moment großer persönlicher Überforderung – geäußert habe, dass sie sich die Stelle nicht vorstellen könne. Diese Aussage sei unbedacht gewesen, jedoch nicht aus Gründen der Ablehnung oder Arbeitsunwilligkeit motiviert, vielmehr aus purer Existenzangst. Ihre damalige finanzielle Lage sei so angespannt gewesen, dass sie nicht gewusst habe, wie sie mit einem niedrigen Gehalt überhaupt ihre Fixkosten decken solle. Diese Äußerung sei leider nicht weiter hinterfragt worden, sodass ihr die Gelegenheit genommen worden sei, sich zu erklären oder in ein persönliches Gespräch zu kommen. Im Anschluss daran habe sie sich sofort schriftlich an das Unternehmen gewandt, ihre Situation offen geschildert, sich entschuldigt und um eine zweite Chance gebeten, beispielsweise ein Vorstellungsgespräch oder einen Schnuppertag, wobei dies leider abgelehnt worden sei. Sie habe gegenüber dem AMS stets korrekt, pünktlich und pflichtbewusst gehandelt und sich bei allen vorgeschlagenen Stellen fristgerecht beworben, sodass es in der gesamten Zeit der Betreuung nie ein Problem oder eine Pflichtverletzung gegeben habe. Dass nun ein einmaliger, missverständlicher Gesprächsverlauf zu einer derart harten Sanktion führe, empfinde sie als unverhältnismäßig und menschlich schwer nachvollziehbar. Sie leide an „Multipler Sklerose“, sohin einer chronischen Erkrankung, welche körperlich und psychisch sehr viel abverlangen würde, und sei ein Behinderungsgrad von 45 % festgestellt worden. Sie beantrage daher die vollständige Aufhebung der beiden Bescheide vom 11.09.2025, in eventu Nachsicht für berücksichtigungswürdige Fälle gemäß § 10 Abs. 3 AlVG, wie es etwa bei gesundheitlichen oder sozialen Härtefällen ausdrücklich vorgesehen sei.
7. Am 14.09.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme und stellte darin den Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da sie ihren Lebensunterhalt ohne den Notstandshilfebezug nicht decken könne, wobei sie folgende Beilagen anfügte: Kopien der Bescheide vom 11.09.2025, fachärztliches Attest betreffend Multiple Sklerose, E-Mail-Korrespondenzen mit der belangten Behörde und dem Dienstgeber T., Stellungnahme an die Dienstgeberin T., Finanzunterlagen.
8. Aufgrund einer Meldung der Beschwerdeführerin wurde ihr Notstandshilfebezug ab 03.10.2025 wegen Krankheit eingestellt.
9. Am 03.10.2025 langte bei der belangten Behörde ein Interventionsschreiben der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen zum Thema „Überprüfung der Sanktion und Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen“, woraufhin eine entsprechende Stellungnahme der belangten Behörde am 22.10.2025 übermittelt wurde.
10. Mit Schreiben vom 03.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde überdies eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihren bisherigen AMS-Berater ein und forderte die sofortige Zuweisung eines anderen Beraters bzw. einer anderen Beraterin, wobei ihr in einem Schreiben der Ombudsfrau der belangten Behörde vom 23.10.2025 im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass keinerlei Pflichtverletzungen ihres AMS-Beraters festgestellt haben werden können und ein Berater:innenwechsel nicht vorgesehen sei, wobei einem zukünftigen Beratungsgespräch die Abteilungsleitung auf Wunsch hinzugezogen werden könne. Darüber hinaus liege nach Rücksprache mit dem Sozialministeriumservice bei der Beschwerdeführerin kein anerkannter Grad der Behinderung vor, weshalb für die verstärkte Berücksichtigung ihrer Erkrankung bei zukünftigen Vermittlungen seitens des AMS um Vorlage des Einschätzungsbescheid laut dem Behindertengleichstellungsgesetzes gebeten werde.
11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2025 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom 11.09.2025 abgewiesen und ausgesprochen, dass die Dauer des Anspruchsverlusts auf Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG um den Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 05.09.2025 und des Zeitraumes des noch nicht abgeschlossenen Krankengeldbezuges ab dem 03.10.2025 verlängert und eine Nachsicht vom Anspruchsverlust nicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die zugewiesene Beschäftigung als Verkäuferin zumutbar gewesen wäre, die Beschwerdeführerin jedoch bezogen auf das gegenständliche Stellenangebot in einem Telefoninterview kein Interesse an der Stelle gezeigt habe. Durch ihr Verhalten habe sie sich nicht arbeitswillig gezeigt und das Zustandekommen der zugewiesenen Stelle vereitelt.
12. Am 03.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 09.11.2023 bis 07.04.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend von 28.04.2024 bis 02.06.2024 Arbeitslosengeld sowie ab 03.06.2024 – mit einigen Unterbrechung - Notstandshilfe.
Am 16.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Stellenangebot als Verkäuferin beim Dienstgeber T. zur Auftragsnummer XXXX zugewiesen, welches nachfolgend in den verfahrensrelevanten Abschnitten abgebildet wird:
„Wir suchen:
1 VERKÄUFER:IN (M/W/D)
Arbeitsort: XXXX in XXXX
Arbeitszeit: Vollzeit (38,5 Std./Woche)
Start: ab sofort […]
Du…
- sorgst mit Leidenschaft für Verkauf und Service für ein herausragendes Kundenerlebnis
- verstehst Dich als Gastgeber:in und sorgst für eine optimale Customer Journey
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Du…
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- bist ein:e echte:r Teamplayer:in, legst Wert auf Fairness und Verbindlichkeit – und arbeitest zugleich äußerst selbstständig, proaktiv und engagiert
- bist bereit, dazuzulernen, bringst zeitliche und fachliche Flexibilität mit und bist belastbar
- arbeitest gerne mit digitalen Retail-Tools
+++Wiedereinsteiger:innen sowie Quereinsteiger:innen sind herzlich willkommen+++ […]
Jahresbruttogehalt: Details s. Ende des Inserates (Basis: KV für Angestellte u. Lehrlinge in Handelsbetrieben 25, ab 10. Jahr, Vollzeit) zzgl. Ev. Prämien […]
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als VERKÄUFER:IN (M/W/D) beträgt 35.014,00 EUR brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“
Das angegebene Mindestgehalt richtete sich nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben und den Gehaltstafeln für Angestellte im Handel, gültig ab 01.01.2025 (Beschäftigungsgruppe C: Einstieg EUR 2.195,00; ab dem 10. Jahr: EUR 2.501,00).
Die Beschwerdeführerin leidet an Multipler Sklerose, wobei die angebotene Stelle ihren körperlichen Fähigkeiten entsprochen und nicht ihre Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet hätte. Die potentielle Arbeitsstelle hätte sich in XXXX, sohin im Wohnort der Beschwerdeführerin und etwa einen Kilometer von ihrem Wohnsitz entfernt, befunden.
Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Stelle als Verkäuferin am 16.07.2025 schriftlich beworben und folgte am 29.07.2025 ein telefonisches Bewerbungsgespräch mit einer Mitarbeiterin des Dienstgebers T., worin die Beschwerdeführerin einen angebotenen Schnuppertag ablehnte. Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, da sich die Beschwerdeführerin an der konkreten Stelle nicht ausreichend interessiert gezeigt hat, worüber die belangte Behörde am 03.09.2025 Kenntnis erlangte.
Die Beschwerdeführerin geht seither keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach und bezieht seit 03.10.2025 Krankengeld.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung sowie den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe lassen sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes entnehmen. Ergänzend nahm das erkennende Gericht Einsicht in einen aktuellen Hauptverbandsauszug der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin, weshalb die Feststellungen zu ihren Versicherungszeiten im Bundesgebiet zweifelsfrei zu treffen waren.
Der Inhalt des zitierten Stelleninserats des Dienstgebers T. wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegenden Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Die Feststellung der kollektivvertraglichen Entlohnung war nach Einsichtnahme in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben und die Gehaltstafeln für Angestellte im Handel, gültig ab 01.01.2025 (vgl. https://www.wko.at/handel/kollektivvertrag-handelsangestellte) zu treffen.
Die Feststellung, dass die zugewiesene Stelle den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hat und sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht gefährdet gewesen wäre, gründet auf folgenden Überlegungen:
Nachdem die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mehrfach anführte, seit dem 15. Lebensjahr an „Multipler Sklerose“ zu leiden und sie daher am Arbeitsmarkt nur eingeschränkt einsetzbar wäre, wurde seitens der belangten Behörde eine arbeitsmedizinische Untersuchung von Dr. XXXX, einem Facharzt für Allgemeinmedizin, verlasst. In der ärztlichen Stellungnahme des BBRZ vom 12.11.2025 gelangte der begutachtende Arzt - unter Einbeziehung der gegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung sowie des fachärztlichen Attests von Dr. XXXX vom 09.09.2025 – letztlich zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Tätigkeit als Verkäuferin aus medizinischer Sicht möglich gewesen wäre. So sind ihr lediglich einige gefährdende Arbeitsbedingungen wie Arbeiten, bei welchen Steighilfen/Haushaltsleitern benötigt werden (bis 1 m Höhe) oder die höhenexponiert sind, nicht zumutbar, wobei ihr langandauernde Arbeiten unter Hitze, Nässe oder Kälte nur fallweise bis 33 % möglich sind. Auch forciertes Arbeitstempo ist lediglich halbzeitig bis 50 % möglich, wobei Nachtarbeit und Wechselschichten nicht zumutbar sind; eine Vollzeitbeschäftigung (40 h/Woche) stellt sich hingegen als zumutbar dar. Die ärztliche Stellungnahme wurde nach Ansicht des erkennenden Senats schlüssig aufgebaut und traten die Verfahrensparteien diesem Gutachten nicht substantiiert entgegen, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Der Wohnort der Beschwerdeführerin lässt sich dem amtswegig eingeholten ZMR-Auszug entnehmen, wobei sich die Entfernung zum potentiellen Arbeitsort aus einer „Google Maps“ - Abfrage ergibt.
Dass sich die Beschwerdeführerin auf die zugewiesene Stelle beim Dienstgeber T. beworben und ein telefonisches Bewerbungsgespräch stattgefunden hat, ist unstrittig und beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Verfahren. Ihr mangelndes Interesse an einer konkreten Arbeitsaufnahme lässt sich, wie nachfolgend aufgezeigt, ebenso dem unbedenklichen Akteninhalt entnehmen:
So führte die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 12.09.2025 Folgendes an: „Im konkreten Fall – dem Kontakt mit der Firma XXXX – ist mir ein Fehler unterlaufen. Ich habe im telefonischen Erstkontakt – in einem Moment großer persönlicher Überforderung – geäußert, dass ich mir die Stelle nicht vorstellen kann.“ Diese Äußerung stimmt auch mit der Meldung des Dienstgebers T. an die belangte Behörde vom 03.09.2025 überein, wonach die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie kein Interesse an der Stelle habe und sich nur beworben habe, da sie vom AMS geschickt worden sei. Nach Übermittlung der Stellungnahme des Dienstgebers im Rahmen eines Parteiengehörs bestätigte die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 04.09.2025 überdies, dass sie gegenüber dem potentiellen Dienstgeber gesagt habe, dass sie sich auf die Stelle beworben habe, weil sie vom AMS vorgeschlagen worden sei, wobei sie lediglich das Zustandekommen des Kontakts erklären und kein Desinteresse signalisieren habe wollen. Vor dem Hintergrund der letztlich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers T., abermals gleichbleibend ausgeführt am 27.10.2025, stellt es sich für den erkennenden Senat unzweifelhaft dar, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des telefonischen Bewerbungsgesprächs nicht ausreichend interessiert an der konkret angebotenen Stelle gezeigt hat. An dieser Annahme vermögen auch ihre nach Kenntnis der Dienstgebermeldung gesetzten Schritte, um eine weitere Chance beim Dienstgeber T. zu erhalten, nichts zu ändern. Stattdessen wird aus der im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber T. unstrittigerweise ersichtlich, dass sie überdies einen im Rahmen des telefonischen Erstkontakts angebotenen Schnuppertag abgelehnt habe, wobei sie ihr Verhalten im Rahmen des Telefonats mit Existenzängsten im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle im Handel begründete (vgl. Punkt 3.2.).
Dass die Beschwerdeführerin bis dato kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, ebenso wie ihr nachfolgender Krankengeldbezug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
Arbeitswilligkeit
§ 9 (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […]
§ 10 (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 11.09.2025, mit denen ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 14 Tagen ab 03.09.2025 und 28 Tagen ab 17.09.2025 verloren habe, mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2025 als unbegründet abgewiesen.
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Gesetzeszweck zugrunde, dem arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076; 23.07.2024, Ra 2023/08/0103).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigung enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dann ein, wenn die arbeitslose Person die Annahme einer zugewiesenen zumutbare Beschäftigung vereitelt oder sich weigert, eine solche anzunehmen.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war nach Berücksichtigung des arbeitsmedizinischen Gutachtens die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung anzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin dagegen keine substantiierten Einwendungen vorbrachte und auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle hervorgekommen sind.
Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Auch hinsichtlich der angebotenen Bezahlung entsprach die Stelle den Anforderungen der Zumutbarkeit, so entspricht das darin aufgeführte Gehalt dem im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (01.01.2025) genannten Betrag bei einer Tätigkeit als Verkäuferin. Zudem wird im Stellenvorschlag die Bereitschaft zur Überzahlung angegeben, wobei die Beschwerdeführerin eine Entlohnung unter dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt zu keinem Zeitpunkt vorbrachte.
Weder der Umstand, dass es sich bei einer zugewiesenen Beschäftigung um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, noch der Umstand, dass die (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende) Entlohnung der Stelle bestimmte Einkommensvorstellungen nicht erfüllt, führt zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung. Auf das bisherige Einkommen und die individuelle Bedarfslage (den notwendigen Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum) sowie die Möglichkeit einer Deckung aus der für die angebotene Beschäftigung vorgesehenen Entlohnung kommt es nicht an (vgl. VwGH 25.03.2025, Ra 2022/08/0090; 23.03.2015, Ro 2014/08/0023).
Damit war die Zuweisung der Stelle - trotz der finanziellen Bedenken der Beschwerdeführerin - zulässig und hat sich diese nicht als unzumutbar erwiesen.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 20.08.2025, Ra 2025/08/0031).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 07.10.2025, Ra 2024/08/0074).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Verfahrensgegenständlich ist nun auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf die ihr zugewiesene Stelle beworben hat, sich aber in einem telefonischen Bewerbungsgespräch mit dem Dienstgeber T. nicht an der konkreten Stellenausschreibung interessiert gezeigt und einen angebotenen Schnuppertag abgelehnt hat. Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen der Beschwerdeführerin war vorliegend ebenso gegeben wie der bedingte Vorsatz.
Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführerin die Wirkung zumindest bewusst war und sie sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch ihr Verhalten nicht zustande kommen könnte. Sie hat damit jedenfalls in Kauf genommen, ihre Chancen für den Erhalt des Dienstverhältnisses zu verringern und konnte dies vom Dienstgeber T. nicht anders als fehlendes Interesse an der angebotenen Stelle verstanden werden.
Ob sich die Beschwerdeführerin der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie von der potentiellen Dienstgeberin oder dem AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, weil es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Da es sich gegenständlich um die erste Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der ausgesprochene Anspruchsverlust für insgesamt 42 Tage (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Die belangte Behörde erlangte am 03.09.2025 Kenntnis von der Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin und war daher der Ausspruch eines Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe ab dem 03.09.2025 zulässig, wobei sich die Zeit des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängert (vgl. VwGH 29.04.2025, Ra 2024/08/0116).
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie beispielsweise bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte im Zusammenhang damit nur dann aufgeworfen werden, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132
Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass aufgrund ihrer chronischen Erkrankung, ihrer existentiellen finanziellen Notlage sowie eines Kommunikationsmissverständnisses eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu gewähren wäre, war dem Folgendes zu entgegnen:
Der VwGH hat schon mehrfach betont, dass es im Zuge der Prüfung von Nachsichtsgründen auf die persönlichen finanziellen Umstände der Arbeitslosen nicht ankommt. Dies deckt sich auch mit der in den Materialien vertretenen Auffassung, die Nachsichtsgründe müssten mit der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Beschäftigung im Zusammenhang stehen und könnten daher nicht auch nachteilige finanzielle Folgen betreffen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung ins Leere ginge (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 46 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Dass sich eine arbeitslose Person bei zahlreichen anderen Firmen beworben hat und es ihr nicht möglich ist, ihre laufenden Ausgaben zu decken, ist kein berücksichtigungswürdiger Grund für eine Nachsicht (VwGH 02.12.1998, 98/08/0163; Hinterberger in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (27. Lfg 2026) § 10 AlVG Rz 289/1).
Ach die chronische Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt gegenständlich keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können zwar - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um „Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.“). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen (vgl. VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht und sind sohin nicht anzunehmen.
Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen, können auf Grund der Systematik des Gesetzes ganz allgemein nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG führen (vgl. VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029).
Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
Soweit die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld ermöglichen wollte, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116, zu verweisen, in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern.
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit Maßgabe zu bestätigen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt und verzichtete auch die belangte Behörde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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