Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG 1977 ist, dass die arbeitslose Person überhaupt verfügbar nach § 7 AlVG 1977 - somit insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig - ist. Eine Sanktion nach § 10 AlVG 1977 darf also vom AMS nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Kommt das BVwG in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG 1977 ist, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt wurde, muss es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach § 10 AlVG 1977 aussprechenden Bescheid daher (schon aus diesem Grund) ersatzlos beheben (vgl. VwGH 26.1.2010, 2008/08/0051; 19.9.2007, 2006/08/0324, mwN).
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