JudikaturVwGH

Ra 2016/08/0001 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2016

Im vorliegenden Fall lag ein Grund für eine - sei es auch nur teilweise - Nachsicht nicht vor. Bei einer Beschäftigungsaufnahme, die zum einen mehr als ein halbes Jahr nach dem vorgeworfenen Verhalten und zum anderen nur für die Dauer von rund zwei Wochen erfolgt, kann keine Rede davon sein, dass dadurch ein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt wird.

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