Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, ist die Behörde auch verpflichtet, seine Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2011/08/0356).
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