Im vorliegenden Fall kann es nicht als unvertretbar angesehen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - eine mindere subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Arbeitslosen angenommen und darin einen Nachsichtsgrund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG gesehen hat. Zwar ist es richtig, dass dauerhaft vorliegende Umstände grundsätzlich keinen solchen Nachsichtsgrund darstellen können, sondern in der Systematik des AlVG schon zuvor bei der Beurteilung der Verfügbarkeit und der Zumutbarkeit von Beschäftigungen zu berücksichtigen wären. Das schließt allerdings nicht aus, bei der Beurteilung eines konkreten Verhaltens die Gesamtsituation des Betroffenen miteinzubeziehen und dabei auch eine längerfristige Perspektive einzunehmen. In diesem Sinn durfte das Bundesverwaltungsgericht die - möglicherweise für seine spätere eigene Erkrankung ursächliche - Belastung des Arbeitslosen durch die Erkrankung seiner Frau in Verbindung mit einer anscheinend bereits zu geringen Pflegegeldeinstufung ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass der Arbeitslose einerseits noch nie eine Vereitelungshandlung gesetzt hatte und andererseits letztlich nach entsprechender Beratung die nötigen Schritte unternommen hat, um - insbesondere durch einen Antrag auf höheres Pflegegeld - potentielle Hindernisse für eine erfolgreiche Arbeitssuche zu beseitigen.
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