W601 1314910-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2006 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkte I. und II.). Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.
3. Der Beschwerdeführer verfügte sodann ab 01.03.2012 über Aufenthaltstitel in Österreich. Der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel ist am 01.06.2021 abgelaufen.
4. Am 02.08.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem deutschen Amtsgericht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
5. Am 05.07.2022 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
6. Am 11.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde. Eine Rückkehrentscheidung wurde gegen den Beschwerdeführer nicht erlassen.
7. Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2024 in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), der mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2024 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
8. Der Beschwerdeführer erhob dagegen im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 04.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die Behörde verabsäumt habe aktuelle und detaillierte Länderberichte zur Lage im Iran heranzuziehen, um eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr ausschließen zu können. Im Übrigen habe das Bundesamt sich nicht mit dem langjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich sowie den vorhandenen sprachlichen wie familiären Anknüpfungspunkten auseinandergesetzt und somit seine erfolgreiche Integration nicht ausreichend gewürdigt. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich, hingegen bestünden keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat. Schließlich sei das Einreiseverbot zu Unrecht erlassen worden, da dieses einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle. Beantragt wurde der Beschwerde stattzugeben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2024, GZ: XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Kurdisch. Der Beschwerdeführer spricht auch Türkisch, Farsi, Deutsch und etwas Arabisch.
Am 02.08.2021 wurde der Beschwerdeführer von einem deutschen Amtsgericht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2006 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, im Rahmen derer er als Fluchtgrund angab, sich vor zirka drei bis vier Monaten mit Anhängern der PKK getroffen zu haben. Diese hätten ihm Geld gegeben um für sie Medikamente zu kaufen. Er habe dies zehn bis fünfzehn Mal für sie durchgeführt. Der iranische Geheimdienst Ittilaat habe davon erfahren. Er werde deshalb gesucht.
1.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 30.10.2006 und am 12.12.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er für die PJAK, einem iranischen Flügel der PKK, gearbeitet habe. Die PJAK sei eine kurdische Organisation, welche verboten sei. Er habe für sie gearbeitet, weil er Kurde sei. Er habe Medikamente für diese besorgt. Er werde deshalb vom Revolutionsgericht gesucht. Diese seien bei ihm zuhause gewesen, weshalb er untergetaucht sei. Er habe zudem im Iran viel Alkohol konsumiert, weshalb er von seiner Familie und der Gesellschaft im Iran geächtet worden sei. Es seien noch die Eltern, eine Schwester und zwei Brüder des Beschwerdeführers im Iran in der Heimatstadt des Beschwerdeführers.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2006 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I. und II.). Zudem wurde der Beschwerde-führer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.5. Der Beschwerdeführer hat dagegen ein Rechtsmittel erhoben. In der diesbezüglichen Verhandlung am 28.06.2011 vor dem Asylgerichtshof wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der Beschaffung von Medikamenten für die PJAK.
1.6. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist.
1.7. Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2024 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich in Bezug auf die Gefährdungslage im Iran nichts verändert habe. Als Kurde habe er es nicht leicht im Iran und da er mit Drogen zu tun gehabt habe, befürchte er im Iran ins Gefängnis zu müssen und ihn erwarte im schlimmsten Fall sogar die Todesstrafe.
1.8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.08.2024, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es betreffend die Gründe seines Vorfahren zu keinen Änderungen gekommen sei. Im Falle einer Rückkehr in den Iran fürchte er jedoch, Probleme im Iran zu bekommen, weil er in Europa mit Drogen erwischt worden sei. Seine Familie im Iran wisse von dem Vorfall, weil seine Brüder das der Familie im Iran erzählt hätten. Auf den Vorhalt, dass es keinerlei Hinweise gebe, dass Iran Doppelbestrafungen vornehme und er nicht zu befürchten habe, dass er nochmals für die gleichen Taten bestraft werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er wohl nicht ins Gefängnis komme, aber auf den Straßen Probleme mit den „Pasij“ bekomme, das seien die Sicherheitskräfte auf den Straßen. Zudem werde er Probleme bekommen, weil er aus Europa zurückkehre und sie besonders neugierig seien und Geld verlangen würden. Es gebe viele Verhaftungen. Er müsste dort von null anfangen und hätte kulturelle Probleme. Er wolle nicht in den Iran zurück, weil er sich schon so lange in Österreich aufhalten und auch seine Brüder hier seien. Zudem würde er im Iran als Ungläubiger angesehen werden, weil er nicht mehr nach dem Glauben lebe.
1.9. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2024 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ihm wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Das Bundesamt stellte im Bescheid im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei volljährig, verheiratet und kinderlos. In allen Einvernahmen im gegenständlichen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden. Aus dem Akteninhalt zum gegenständlichen Asylverfahren würden keine ernsthaften oder sogar lebensbedrohenden Erkrankungen hervorgehen. An seinem Gesundheitszustand habe sich seit Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Asylverfahren (13.09.2011) keine Veränderung ergeben. Zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Das Bundesamt hat dem Bescheid das Länderinformationsblatt zu Iran vom 26.06.2024 zu Grunde gelegt.
Rechtlich führte das Bundesamt sodann aus, dass die Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens beständen hätten und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 09.09.2011 dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2024 persönlich zugestellt.
1.10. Die Lage im Iran hat sich seit dem Erkenntnis im Jahr 2011, mit dem der vorangegangene Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, maßgeblich geändert.
1.11. Zur Lage im Iran:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.02.2026:
1.11.1. Politische Lage
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).
Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).
Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).
Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).
Demokratische Teilhabe und Proteste
Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).
Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).
Proteste
Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).
Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).
Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).
Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).
Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).
Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).
Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).
Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen
Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).
Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)
Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).
Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).
Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).
Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vgl. Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vgl. TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026).
1.11.2. Sicherheitslage
Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf (BS 19.3.2024) - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte (Spiegel 19.8.2025, IRINTL 25.4.2024) - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BS 19.3.2024).
Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).
Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vgl. TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).
In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).
Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vgl. ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vgl. LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vgl. LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).
Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).
Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025
Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).
Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vgl. Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).
Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst (ACLED 27.6.2025).
Anmerkung: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden.
Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).
Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte (AJ 25.6.2025).
Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025b).
International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).
Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).
Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).
Verbotene Organisationen
In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (Clingendael 27.10.2023).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2024 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 20.2.2025).
Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vgl. LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025).
Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahadeen-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025b), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023).
Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 15.7.2024), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020).
In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020).
Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).
Kurdische separatistische Gruppierungen
Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische[n] Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 15.7.2024), sowie die Kurdistan Freedom Party (PAK) [Parti Azadiye Kurdistan] (Amwaj 13.3.2024; vgl. Medium 3.1.2024). Die KDPI ist die größte und älteste Partei. Sie zieht eher traditionalistische Kader an. Komala ist eine linke Partei, die vor allem mit ihren progressiven Einstellungen, insbesondere gegenüber Frauen, punkten kann. Die PAK ist die kleinste der vier Parteien und hat außerhalb ihrer Kader in der Region Kurdistan, wo sie enge Verbindungen zur in Erbil ansässigen Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) unterhält, kaum Präsenz (TNA 17.6.2025). Etwas abseits davon steht die PJAK, der iranische Ableger der PKK, die Teil dieser transnationalen ideologischen Bewegung ist. Für einige Beobachter gibt es kaum einen Unterschied zwischen den beiden (TNA 17.6.2025; vgl. Amwaj 21.5.2025). Im Mai 2025 kündigte die PKK ihre Auflösung und ein Ende des bewaffneten Widerstands an. Die Organisation begrüßte den Schritt der PKK zwar, betonte aber auch, dass sie selbst nicht die Waffen niederlegen oder den bewaffneten Kampf aufgeben würde (Amwaj 21.5.2025; vgl. ISW 25.11.2025). Einem Bericht vom Dezember 2025 zufolge hat die PJAK inzwischen Kämpfer, Infrastruktur und Logistik vor allem im Nordosten des Irak übernommen und damit an materieller Stärke, nicht aber an politischer Reichweite [in Iran] gewonnen (MEF 18.12.2025).
Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vgl. Medium 3.1.2024) und mit Israel "verbunden" sind (TNA 6.5.2024). Sie werfen kurdischen Gruppen sowohl vor, Proteste in Westiran anzuzetteln, als auch mit Israel zu kollaborieren und damit Angriffe auf Iran zu erleichtern (ISW 25.11.2025) und verfolgen diese Gruppierungen (AA 15.7.2024). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vgl. JF 9.10.2025, Rudaw 2.5.2024). Sowohl die KDPI als auch Komala, PAK und PJAK haben zeitweise bewaffnete Kämpfe gegen den iranischen Staat geführt, keine der Parteien war allerdings vor Beginn des Krieges mit Israel Mitte Juni 2025 in aktive Kampfhandlungen verwickelt (TNA 17.6.2025).
Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 hat dazu geführt, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen gegen die interne Opposition noch weiter verstärkt haben - insbesondere in der kurdischen Region Irans (REU 26.6.2025b). Manche kurdischen Gruppen standen in den letzten Jahrzehnten mit Israel in Kontakt (Newsweek 16.6.2025), und nach Beginn der israelischen Militäroperation riefen die KDPI, Komala, PAK und PJAK die kurdische Bevölkerung dazu auf, das iranische Regime zu stürzen (TNA 17.6.2025). Vertreter großer separatistischer Gruppierungen mit Sitz im Irak haben berichtet, dass eine Anzahl ihrer Aktivisten und Kämpfer in Iran verhaftet worden sind. Ein Vertreter der KDPI gab an, dass die Revolutionsgarden in den kurdischen Gebieten unter anderem von Haus zu Haus gingen, um nach Verdächtigen und Waffen zu suchen. Gemäß einem Vertreter der Komala wurden in der kurdischen Region weitere Checkpoints errichtet und sowohl Personendurchsuchungen als auch Durchsuchungen von Mobiltelefonen durchgeführt (REU 26.6.2025b).
Da kurdische Oppositionsparteien in Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung deren Mitglieder und diejenigen, die sie [tatsächlich oder aus Sicht der Regierung] unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, sodass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks, können zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Ein in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässiger Journalist gab an, dass die iranischen Behörden meistens nicht zwischen Parteimitgliedern, Unterstützern und nicht einmal unabhängigen Aktivisten unterscheiden würden. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und -anhängern unterscheidet, hängt unter anderem vom zuständigen Geheimdienstmitarbeiter ab (DIS 7.2.2020). Auffallend sind bezüglich der staatlichen Verfolgung von Kurden die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK oder der kommunistischen Komala-Partei[en] - und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021).
Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrollen, mit welchen sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen - durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen - gegen die Regierung zu protestieren (DIS 7.2.2020). Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Partei aufgrund der Hinrichtung von vier Komala-Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdischen Städten wie Sanandaj, Saqqez und Mahabad zu Arbeitsstreiks in Bazaren (IRWIRE 30.1.2024; vgl. Rudaw 30.1.2024).
In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der KRI kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z. B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium (MOIS/VAJA) als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden haben ein Netzwerk aus Informanten, das die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien auch in der KRI verfolgt und über sie berichtet. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und nach Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto größer ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020).
Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die Komala-Parteien, PAK und PJAK operieren vom Territorium der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020), wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die PJAK aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden (TWI 13.9.2023). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).
Nach Beginn der Proteste im September 2022 konzentrierte sich die staatliche iranische Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen (Amwaj 1.9.2023; vgl. TNA 6.5.2024). Unter anderem griffen die iranischen Sicherheitskräfte daraufhin mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen an (Amwaj 1.9.2023; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022) und erhöhten den Druck auf die Regierungen in Bagdad und Erbil, gegen diese Oppositionsgruppen vorzugehen (Amwaj 13.3.2024). Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der Irak [Anm.: d. h. die föderale irakische Regierung und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im März 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran (TWI 13.9.2023), in dessen Rahmen sich die irakische Regierung verpflichtet hat, die iranisch-kurdischen Gruppierungen umzusiedeln und Grenzkontrollen zu verstärken (Amwaj 13.3.2024; vgl. TNA 9.10.2023). Weiters sieht das Abkommen die Entwaffnung der Gruppierungen sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad vor (Medium 3.1.2024). Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird (Amwaj 1.9.2023). Während manche Lager geräumt wurden und Mitglieder mancher Parteien entwaffnet wurden, konnte Landinfo Ende 2023 keine Hinweise finden, wonach dies auf die PJAK zutreffen würde (Landinfo 4.12.2023). Sie hatte angekündigt, sich nicht entwaffnen zu lassen (ANF 11.9.2023).
Aktivitäten kurdischer exilpolitischer Gruppen werden genau beobachtet und sanktioniert (AA 15.7.2024). Insbesondere in der KRI gibt es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024), beispielsweise wird Iran die Tötung zweier KDPI-Mitglieder im Juli 2023 (TWI 13.9.2023; vgl. Hengaw 7.7.2023) und eines Komala-Mitglieds im März 2024 zugeschrieben (BAMF 18.3.2024).
Obwohl die genannten Parteien militärische Flügel haben und Aktionen gegen die iranischen Sicherheitskräfte durchführen, wird die Bedeutung der kurdisch-iranischen Oppositionsgruppen in der KRI gemäß einer Expertin vom iranischen Regime übertrieben - vor allem, um das ungesetzliche gewaltsame Vorgehen gegen die Protestbewegung im eigenen Land zu rechtfertigen, aber auch, um an Nachbarländer zu signalisieren, dass die Oppositionsgruppen der eigentliche Grund für die Instabilität im Land seien (Media Line 8.9.2023). Während die PJAK beispielsweise über einen disziplinierten Militärapparat verfügt, fehlt es ihr an politischer Infrastruktur im urbanen Raum und Allianzen über ethnische Grenzen hinweg, um ein Katalysator für eine nationale Oppositionsbewegung zu sein. Viele Beobachter von außen erwarteten, dass Akteure aus den Randgebieten - wie die PJAK - anlässlich der militärischen Auseinandersetzung zwischen Iran und Israel im Juni 2025 koordinierten Druck gegen das iranische Regime aufbauen würden. Dies passierte aber nicht. Die Organisation operierte weiterhin innerhalb enger Grenzen (MEF 18.12.2025) und auch keine der anderen kurdischen Parteien startete in den Tagen nach den israelischen Angriffen einen bewaffneten Aufstand, [gemäß einem Erklärungsansatz] vor allem weil die Angriffe der USA und Israels nicht zu den erwarteten internen Spaltungen im Land geführt hatten (TNA 1.12.2025).
1.11.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Gerichte
Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020).
Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Revolutionsgerichte
Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):
• Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);
• Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023);
• Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018);
• Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);
• Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).
Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024).
Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).
Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit
Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023).
Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 15.7.2024). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 15.7.2024).
Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt und teils sogar hingerichtet wurden. Auch gibt es glaubhafte Berichte zu Mordanschlägen im Ausland auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024).
1.11.4. Sicherheitsbehörden
Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).
In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).
Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran] (CIA 14.5.2025), auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).
Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).
Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).
Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).
Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).
Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen. Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).
EU-Sanktionen gegen Teile des iranischen Sicherheitsapparats
Ende Jänner 2026 haben die Außenminister der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, die Revolutionsgarden aufgrund ihrer Rolle bei der blutigen Niederschlagung der Proteste zu Beginn des Monats auf die Liste der terroristischen Organisationen der EU zu setzen, wobei die Listung damit aus rechtlicher Sicht noch nicht in Kraft getreten ist. Der Ratsbeschluss vom 27.12.2001, auf den sich die geplante Terrorlistung der Revolutionsgarden stützt, sieht neben einem Einfrieren von Vermögen auch vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten nach in ihrem Land operierenden Mitgliedern der Revolutionsgarden fahnden und sie möglicherweise strafrechtlich verfolgen müssen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten (Standard 5.2.2026).
Mit der Begündung einer Beteiligung an der Protestniederschlagung im Jänner 2026 wurden zeitgleich auch Sanktionen gegen Individuen verhängt, die mit Teilen des iranischen Sicherheitsapparats in Verbindung stehen, darunter der Innenminister und Kommandanten der Revolutionsgarden (Rat der EU 29.1.2026, EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Unter anderem befinden sich auch ein Befehlshaber der Basij und Kommandanten von Spezialeinheiten der FARAJA auf der Ende Jänner 2026 beschlossenen Liste, darüber hinaus auch ein Kommandant der Khatam al-Anbia-Zentralverwaltung und ein Mitglied des Hohen Rats für den Cyberspace (SCC), der bei der Entwicklung von Zensurinstrumenten, einschließlich des gestaffelten Internetzugangs, eine Rolle spielt [Anm.: s. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) zum so genannten Mehrebenen-Internet, das Teile der Bevölkerung vom globalen Internet ausschließt] (EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Im Rahmen früherer Sanktionsrunden wurden unter anderem schon verschiedene Regionalkorps der Revolutionsgarden auf Provinzebene, das Cyber-Verteidigungskommando der Revolutionsgarden, eine mit den Revolutionsgarden verbundene Stiftung sowie die FARAJA, die Moralpolizei und die Anti-Terror-Sondereinheit der FARAJA (NOPO) aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf die entsprechende EU-Sanktionsliste gesetzt. Diese Sanktionen umfassen ein Einfrieren der Vermögen der Organisationen bzw. das Verbot, Gelder für sie bereitzustellen (EC 14.4.2025).
Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei
Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 14.5.2025).
Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).
Sittenpolizei
Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Polīs-e Amnīyat-e Akhlāqī] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ershād [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).
Revolutionsgarden und Basij
Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 15.7.2024).
Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (TWI 6.2020).
Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).
Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (INSS 11.2023; vgl. CFR 30.1.2026a). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).
Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 30.1.2026a) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 30.1.2026a). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).
Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten und viele Experten gehen davon aus, dass sie bei der Auswahl eines Nachfolgers von Ayatollah Ali Khamenei eine wichtige Rolle spielen werden (CFR 30.1.2026a). Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt (CFR 30.1.2026a; vgl. FA 15.8.2024). Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der "privatisierten" staatlichen Telefongesellschaft (Spiegel 15.1.2026). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Durch ihre Kontrolle von Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 5.6.2018). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren (CFR 30.1.2026a). Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).
Basij
Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. TWI 6.2020).
Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vgl. TWI 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).
Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Jedoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind (DW 7.3.2023). In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt (ISW 18.1.2026; vgl. UANI 1.2026), das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält (UANI 1.2026) und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden (UANI 1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohnungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert (UANI 1.2026), ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022/2023 ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde (LVAk 1.2.2024). Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij (UANI 1.2026). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022/2023 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024).
Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (TWI 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind (DIA 2019), erhalten z. B. die Kader-Basij (TWI 6.2020) und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (TWI 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).
Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (LVAk 7.2024). In die Basij einzu¬treten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehr¬dienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (SWP 19.4.2023).
1.11.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).
Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).
Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).
Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).
1.11.6. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassen, werden im Allgemeinen vom Staat unterdrückt (FH 2025). Die Regierung schränkt die Tätigkeit derartiger lokaler oder internationaler Organisationen ein und arbeitet nicht mit ihnen zusammen. Sie schränkt die Arbeit einheimischer Aktivisten ein und reagiert auf deren Anfragen und Berichte häufig mit Schikanen, Verhaftungen, Online-Hacking und der Überwachung einzelner Aktivisten und der Arbeitsstätten von Organisationen (USDOS 23.4.2024). Politische Dissidenten und Verfechter von Menschen- und Arbeitnehmerrechten sind weiterhin willkürlichen Urteilen ausgesetzt, und der Einfluss des Sicherheitsapparats auf die Gerichte hat Berichten zufolge in den letzten Jahren zugenommen (FH 2025). Aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist damit nicht möglich, wird von den Sicherheitskräften verfolgt und unter Vorwänden von der Justiz mit Strafen belegt. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland und vor Kritik an der Islamischen Republik, die hart verfolgt wird, etwa in Form von Straftatbeständen wie "Propaganda gegen das Regime" oder "Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit". Zusätzlich haben NGOs große Schwierigkeiten, finanzielle Quellen zu erschließen (AA 15.7.2024). Laut Gesetz müssen sich NGOs beim Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, um ausländische Subventionen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Ein Rückgriff auf ausländische Gelder kann Strafverfolgung wegen Spionage, Kontakt zur Auslandsopposition oder ähnliche Vorwürfe nach sich ziehen (AA 15.7.2024).
Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätzen, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion. Nach Angaben eines Aktivisten wird befürchtet, dass das Regime die Situation für ein Vorgehen gegen Aktivisten ausnutzen könnte. Eine Anzahl an Personen wurde von den Behörden einbestellt und entweder verhaftet, oder vor einer Äußerung jeglicher Form des Dissenses gewarnt (REU 26.6.2025b).
Menschenrechtsorganisationen sind nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen (ÖB Teheran 11.2021). Die Behörden gehen routinemäßig gegen Menschenrechtsverteidiger vor, hindern sie daran, das Land zu verlassen, bedrohen sie oder nehmen sie willkürlich fest. Regierungsbeamte schikanieren und verhaften manchmal auch Familienmitglieder von Menschenrechtsaktivisten. Gerichte setzen routinemäßig Urteile gegen Menschenrechtsaktivisten zur Bewährung aus, sodass die Behörden jederzeit willkürlich Personen aufgrund früherer Anschuldigungen festnehmen oder inhaftieren können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Arbeitnehmerrechtsaktivisten und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft befinden sich hinter Gittern (HRW 16.1.2025).
NGOs können nur in bestimmten Bereichen (etwa Drogenbekämpfung und Flüchtlingsbetreuung) arbeiten, in anderen Bereichen (Frauenrechte, LGBT-Rechte, seit 2018 auch Umweltschutz) sind NGOs oft nicht registriert und unter der Gefahr der Verfolgung tätig (ÖB Teheran 11.2021). In den letzten Jahren wurde auch hart gegen Gruppen vorgegangen, die sich auf [zuvor] "unpolitische" Themen konzentrieren (FH 2025). Beispielsweise wurde von der Schließung mehrerer NGOs, die karitative Arbeit verrichteten, berichtet, wobei sich darunter auch NGOs zur Unterstützung von Frauen befanden (IRINTL 30.4.2024).
Die Bemühungen der iranischen Behörden, kritische Stimmen zu unterdrücken und ziviles Engagement einzuschränken, reichen über die Landesgrenzen hinaus und betreffen iranische Gemeinschaften weltweit. Durch Repressionsmuster und Kontrollmechanismen in anderen Ländern haben sie die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit der Diaspora wirksam eingeschränkt und in extremen Fällen die Ermordung von Iranern im Ausland orchestriert (UNHRC 12.3.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Historisch gesehen war die finanzielle Unterstützung von Kritikern der Islamischen Republik durch die US-Regierung eine Quelle von Spannungen zwischen Teheran und Washington, wobei Iran den USA häufig vorwarf, mit solchen Maßnahmen einen Regimewechsel anzustreben. Anfang 2025 hat die US-Regierung von Präsident Donald Trump Gelder für Dutzende von Organisationen, die sich die Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Iran zum Ziel gesetzt haben, vorläufig eingefroren. Während dies Auswirkungen auf die Arbeit der Menschenrechtsgruppen und Dissidenten hat, wurde der Schritt von regimenahen iranischen Medien begrüßt (Amwaj 3.2.2025).
1.11.7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).
Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).
Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022/2023 (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).
Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vgl. Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer waren dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 zu verzeichnen (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).
Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Menschenrechtsorganisationen befürchteten Mitte Jänner 2026, dass es im Zusammenhang mit den Protesten 2025/2026 ebenfalls zur Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen kommen könnte (BBC 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026), auch wenn sich iranische Regierungsvertreter Mitte Jänner 2026 widersprüchlich zu einem entsprechenden Fall geäußert hatten, nachdem US-Präsident Donald Trump mit "entschlossenem Vorgehen" drohte, sollte das iranische Regime Protestteilnehmer hinrichten (BBC 14.1.2026).
Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite Iran Wire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).
Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025/2026 setzten die Behörden auch Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfasste Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).
Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).
Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026
Anmerkung: Nachstehend bereitgestellte Informationen thematisieren vor allem das Vorgehen der Behörden bei der Protestniederschlagung. Informationen zur politischen Einordnung der Proteste können dem Kapitel Politische Lage entnommen werden. Teils werden nachstehend auch Augenzeugenberichte zitiert, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur schwer unabhängig verifizierbar sind. Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Informationen im Land sind dies zu bestimmten Ereignissen oder Sachverhalten derzeit oftmals die einzigen öffentlich verfügbaren Quellen.
Am 28.12.2025 haben Händler im Großen Basar von Teheran aus Protest gegen den rasanten Kursverfall des iranischen Rials (IRR) ihre Geschäfte geschlossen und Kundgebungen organisiert (Zenith 8.1.2026; vgl. Spiegel 15.1.2026). Daraus entstand schnell eine der schwersten Protestwellen der letzten Jahre, die weite Teile der Gesellschaft erfasste (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026). Gemäß den Aufzeichnungen der Organisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) mit Sitz in den USA fanden über 650 Protestversammlungen in allen 31 Provinzen des Landes statt (HRANA 26.1.2026). Die Protestierenden prangerten dabei nicht nur wirtschaftliche Missstände an, ihre Forderungen richteten sich zunehmend gegen das politische System und die Führung des Landes (LVAk/IFK 1.2026; vgl. Conversation 7.1.2026).
Während die Proteste vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos vonstattengingen (Haaretz 8.1.2026), haben sowohl kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) als auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zur Teilnahme an Kundgebungen am 8.1.2026 aufgerufen (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). An diesem, wie auch am darauffolgenden Tag haben die Proteste ihren Höhepunkt erreicht (LOT 17.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), allerdings fand auch schon am 7.1.2026 eine größere Anzahl an Versammlungen im Land statt, als zuvor (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026). Nach ihrer gewaltsamen Niederschlagung am 8. und 9.1.2026 sind die Proteste bis zum 12.1.2026 weitgehend abgeklungen (NYT 25.1.2026), was auch auf eine landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften sowie eine Sperrung des Internet- und Mobilfunkverkehrs zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026).
Zu Beginn reagierte das Regime eher verhalten auf die Proteste und die Sicherheitskräfte setzten vor allem nicht-letale Gewaltmittel ein (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 6.1.2026). Das änderte sich ab Anfang Jänner, als von einzelnen Fällen berichtet wurde, bei denen Sicherheitskräfte beispielsweise in den Provinzen Ilam, Fars (BBC 6.1.2026; vgl. HRW 8.1.2026) und Lorestan Schusswaffen einsetzten (HRW 8.1.2026). Die blutigste Niederschlagung der Proteste erfolgte nach bisherigem Wissensstand jedoch in den Nächten des 8. und 9.1.2026 (BBC 26.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026), zeitgleich mit der Verhängung einer landesweiten Internetsperre (Filterwatch 9.1.2026), die sowohl die Dokumentation des Vorgehens der Sicherheitskräfte, als auch die Koordination unter den Protestteilnehmern erschwerte (Conversation 28.1.2026). Medien und Menschenrechtsorganisationen berichteten unter anderem vom Einsatz von Tränengas, Drohnen, Laserwaffen (möglicherweise, um Demonstranten zu blenden oder zu markieren), Schrotkugeln, scharfer Munition und militärischer Ausrüstung durch die Sicherheitsbehörden (BBC 31.1.2026, BBC 26.1.2026, New Yorker 22.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, Times 17.1.2026, IRWIRE 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026, HRW 8.1.2026). Augenzeugenberichte und Handyvideos legen den Beschuss von Demonstranten durch auf Dächern postierte Scharfschützen und schwere, auf Lastwägen montierte Maschinengewehre nahe (TIME 25.1.2026; vgl. BBC 31.1.2026, Times 17.1.2026).
Ärzte berichteten unter anderem von Tausenden Augenverletzungen bei den landesweiten Protesten (Times 17.1.2026) sowie auch von Verletzungen am Oberkörper, Genitalien (Guardian 27.1.2026) und Kopf aufgrund des weitverbreiteten Einsatzes von Schrotmunition (HRW 8.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026), darüber hinaus auch von Verletzungen durch Prügel (HRW 8.1.2026) und tiefe Messerstiche. Viele der Verletzungen stellten sich später als tödlich heraus (Guardian 27.1.2026). Nach Aussagen von Ärzten und forensischem Personal legen zahlreiche der Verletzungen, die Patienten oder Leichen aufwiesen, absichtliche, systematische Tötungs- und Verstümmelungsabsichten nahe - und nicht etwa zufälligen, chaotischen Beschuss (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026). Medizinisches Personal aus forensischen Einrichtungen in zwei Städten berichtete über Leichen mit Schusswunden am Kopf, die diesen aus nächster Nähe zugefügt worden sein dürften und an denen noch medizinische Ausrüstung wie Katheter oder Beatmungsschläuche befestigt war. Üblicherweise werden diese Gegenstände entfernt, wenn ein Patient stirbt. Nach Aussagen eines Arztes legt dies den Verdacht nahe, dass die Patienten erschossen wurden, während sie sich in Behandlung befanden (Guardian 27.1.2026). Von der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) gesammelte Aussagen von medizinischem Personal bestätigen zumindest aus zweiter Hand die Erschießung von Verletzten mittels "Gnadenschüssen". Ein in der Provinz Lorestan tätiger Arzt gab gegenüber IHRNGO weiters an, dass verletzten Protestteilnehmern auf Anweisung eines regimenahen Arztes in seinem Krankenhaus die Behandlung verweigert wurde, um sie sterben zu lassen. Auch von anderen Orten wurde berichtet, dass verletzte Protestteilnehmer beispielsweise wieder von Beatmungsgeräten genommen wurden (IHRNGO 3.2.2026). Medizinisches Personal, das ein derartiges Vorgehen verweigerte oder Demonstranten behandelte, wurde unter Druck gesetzt (IHRNGO 3.2.2026; vgl. HRANA 1.2.2026).
Die Angaben zur Anzahl der Todesopfer bei den Protesten variieren beträchtlich (Guardian 27.1.2026; vgl. WSJ 16.1.2026), wobei selbst die niedrigsten Schätzungen nahelegen, dass es sich hierbei um einen der blutigsten Fälle von politischer Repression weltweit innerhalb der letzten Jahrzehnte handelt (WSJ 16.1.2026; vgl. TIME 25.1.2026). HRANA, das jedes Todesopfer in seiner Zählung durch Primärquellen verifiziert (WSJ 16.1.2026), sieht mit Stand 9.2.2026 den Tod von mindestens 6.473 Protestteilnehmern als bestätigt an, verweist aber darauf, dass sich noch 11.730 weitere Todesfälle in Prüfung befinden (HRANA 9.2.2026). Nach inoffiziellen Angaben von Vertretern des iranischen Gesundheitsministeriums, die das US-Nachrichtenmagazin Time Ende Jänner zitierte, könnten möglicherweise über 30.000 Personen bei den Protesten getötet worden sein (TIME 25.1.2026), was mit Schätzungen von Ärzten und Ersthelfern in Iran in etwa übereinstimmt und deutlich über der von iranischer Seite offiziell bekannt gegebenen Anzahl von etwas mehr als 3.000 Todesopfern liegt (TIME 25.1.2026; vgl. Guardian 27.1.2026). Die meisten Todesopfer wurden dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 verzeichnet (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).
Manche Spitäler und forensische Einrichtungen wurden durch die Anzahl an Verletzten (BBC 10.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026) und Toten überlastet (Guardian 27.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026, BBC 10.1.2026) und mussten Lastwägen voller Leichen abweisen. Personal auf Friedhöfen wie auch in Leichenschauhäusern berichtete von chaotischen Szenen, während die Behörden Berichten zufolge auf schnelle Begräbnisse drängten, um die Anzahl der Toten zu verschleiern (Guardian 27.1.2026). Augenzeugenberichte legen nahe, dass auch Massenbegräbnisse stattfanden (Guardian 27.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026). Berichte deuten darauf hin, dass Druck auf Familien von Verstorbenen ausgeübt wird (BAMF 19.1.2026). Augenzeugen aus verschiedenen Städten gaben an, dass die Behörden Leichname nur gegen Bezahlung an die Angehörigen aushändigen (IHRNGO 3.2.2026, IHRNGO 25.1.2026, New Yorker 22.1.2026, BBC 10.1.2026) bzw. den Begräbnisort verraten würden (Times 17.1.2026), und manchmal erst nach Unterzeichnung schriftlicher Verpflichtungserklärungen oder in Verbindung mit der Akzeptanz einer offiziellen Darstellung (BAMF 19.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026). Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) wurden Familien von getöteten Demonstranten, welche die geforderte Summe nicht bezahlen konnten, in der Stadt Rasht [Provinz Gilan] beispielsweise aufgefordert, zu unterschreiben, dass ihr Angehöriger Mitglied der Basij gewesen und von einem inhaftierten Demonstranten umgebracht worden sei, und sie nun die Bestrafung des Mörders verlangen würden [Anm.: s. Kap. Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Informationen zur Rolle von Familienangehörigen bei so genannten Qisas-Strafen] (IHRNGO 25.1.2026).
Nach Angaben von HRANA haben die Behörden bis zum 26.1.2026 mehr als 40.000 Verhaftungen durchgeführt (HRANA 26.1.2026). Unter anderem wurden verletzte Protestteilnehmer auch in Krankenhäusern verhaftet (HRANA 26.1.2026; vgl. IHRNGO 3.2.2026, DW 9.1.2026), und viele Verletzte suchten aus Angst davor kein Krankenhaus auf (HRANA 26.1.2026; vgl. Times 17.1.2026). Ein Augenzeuge berichtete auch, dass die Sicherheitskräfte vermehrt Checkpoints errichtet hätten und dort sowohl die Smartphones von Passanten durchsuchen, als auch deren Körper nach Verletzungen durch Schrotmunition absuchen würden. Derartige Verletzungen würden zu Verhaftungen führen, da die Behörden davon ausgehen, dass es sich um Protestteilnehmer handelt (Times 17.1.2026). Im Rahmen der Protestniederschlagung führten die Sicherheitsbehörden auch Hausdurchsuchungen durch, um Ausrüstung zur Nutzung des Satelliteninternetdienstes Starlink zu beschlagnahmen, wobei die Besitzer der Ausrüstung verhaftet wurden [Anm.: s. zu Starlink auch Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) und Angebliche Spione] (IRWIRE 27.1.2026; vgl. New Yorker 22.1.2026).
Auch nach Ende der Straßenproteste wurde von Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung im Zusammenhang mit den Protesten berichtet (HRANA 29.1.2026; vgl. BAMF 26.1.2026). Dabei stehen auch Personen im Fokus, die während der Proteste Unterstützungsleistungen vollbracht haben, wie z. B. medizinisches Personal (IHRNGO 3.2.2026, HRANA 1.2.2026) und Rechtsanwälte (HRANA 1.2.2026). Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Persönlichkeiten aus den Bereichen Sport, Kunst und Kultur eröffnet, die ihre Solidarität mit den Protestteilnehmern bekundet hatten. Laut staatlichen Angaben kam es weiters zu Verhaftungen von Personen, die in sozialen Medien als "aktive Anführer monarchistischer Gruppen" identifiziert worden seien (BAMF 26.1.2026). Vonseiten der iranischen Justiz wurden schnelle Urteile und abschreckende Strafen gegen Protestteilnehmer angekündigt (BAMF 19.1.2026), die - laut Ankündigung - nachweislich Straftaten begangen hätten (BAMF 26.1.2026). Weiters hat die Regierung auch die Absicht geäußert, einen Teil der während der Proteste entstandenen finanziellen Schäden durch die Beschlagnahmung des Eigentums jener auszugleichen, die die Proteste öffentlich unterstützt hätten. Die Behörden machten u. a. Betreibende von Cafés für die Folgen der Proteste mitverantwortlich (BAMF 26.1.2026).
Welche Faktoren genau zu dem hohen Ausmaß an Gewalt bei der Protestniederschlagung geführt haben, ist unklar (RUSI 19.1.2026). Experten weisen allerdings darauf hin, dass das Narrativ, wonach die Proteste von außen gesteuert seien, die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert hätten (LVAk/IFK 1.2026, RUSI 19.1.2026). Die Rhetorik hat sich parallel mit der Gewalteskalation ab dem 8.1.2026 deutlich verschärft und die Demonstrierenden wurden von offizieller iranischer Seite zunehmend als "Terroristen" und "bewaffnete Randalierer" bezeichnet (LVAk/IFK 1.2026). Auch legen Aussagen von Vertretern der Revolutionsgarden, wonach die Proteste eine "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 seien, laut Experten nahe, dass diese die Proteste eher als ein militärisches Problem, denn als eine Angelegenheit des Strafvollzugs ansehen würden (ISW 11.1.2026). Gleichzeitig gingen auch manche Protestteilnehmer gewaltsamer vor als bei früheren Protesten (RUSI 19.1.2026), parallel zu friedlichen Protesten fanden auch Unruhen statt (NYT 25.1.2026). Laut Berichten, die allerdings schwer zu verifizieren sind, kam es beispielsweise zu Zusammenstößen, bei denen auch Sicherheitskräfte getötet wurden (RUSI 19.1.2026). Um den Jahreswechsel 2025/2026 wurde eine höhere Anzahl an Angehörigen der Sicherheitskräfte getötet, als bei früheren Protestwellen (ISW 11.1.2026), wobei die Anzahl deutlich unter jener der getöteten Zivilisten liegt (RUSI 19.1.2026): nach Angaben von HRANA wurden bei den Protesten ab Ende Dezember 2025 mit Stand 9.2.2026 insgesamt 214 Sicherheitskräfte und 6.473 (zivile) Protestteilnehmer getötet (HRANA 9.2.2026). Neben Angriffen auf Sicherheitskräfte haben manche Protestteilnehmer auch Symbole des Regimes, von den Sicherheitskräften frequentierte Moscheen und Regierungsgebäude in Brand gesteckt (Soufan 12.1.2026; vgl. NYT 25.1.2026).
Regimevertreter berichteten, dass bewaffnete Zivilisten nicht nur auf Sicherheitskräfte, sondern auch auf Zivilisten geschossen hätten. Dies lässt sich nur schwer unabhängig überprüfen und ist im Kontext der Praxis zu sehen, bei Protesten Sicherheitskräfte in Zivilkleidung einzusetzen. Diese umgangssprachlich "Zivilkräfte" (lebas-shakhsi) genannten Akteure treten nicht nur zur Informationsgewinnung auf, sondern werden von Demonstrierenden häufig als aktive Unterdrückungs- und Einschüchterungskräfte beschrieben und nicht selten auch als Auslöser von Eskalationen wahrgenommen; ihre Nähe zu Basij-/paramilitärischen Netzwerken wird in zahlreichen Analysen diskutiert (LVAk/IFK 1.2026). Laut einem Augenzeugen waren Beamte in Zivil beispielsweise in Mashhad gemeinsam mit Sondereinheiten der Polizei die Hauptverantwortlichen für die gewaltsame Niederschlagung der Proteste (IHRNGO 20.1.2026). Gerade diese Praxis des Einsatzes von "Zivilkräften" macht es in dynamischen Straßensituationen extrem schwierig, Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen - zumal Gewalt, Chaos und Gerüchte sich gegenseitig verstärken. Hinzu kommt ein weiterer, in vielen Krisenprotesten beobachtbarer Faktor: In Phasen von Unsicherheit nutzen kriminelle Akteure das entstehende Chaos gelegentlich zur Durchsetzung eigener Ziele (Plünderungen, Abrechnungen, opportunistische Gewalt) (LVAk/IFK 1.2026).
Bezüglich der Frage, welche Teile der Sicherheitskräfte an der Protestniederschlagung beteiligt waren, werden Einheiten der Revolutionsgarden, Basij und des Strafverfolgungskommandos (FARAJA) bzw. der Polizei genannt (ISW 11.1.2026; vgl. Media Line 5.2.2026), auch legen Bildanalysen von BBC Persian (BBC 31.1.2026) und Zeugenaussagen dies nahe [Anm.: s. das Kapitel Sicherheitsbehörden einschl. der entsprechenden Unterkapitel für Beschreibungen dieser Organisationen] (IHRNGO 25.1.2026, IHRNGO 20.1.2026, IRINTL 20.1.2026). In Teheran waren möglicherweise Mitglieder des Imam-Ali-Bataillons aktiv, eine Eliteeinheit der Basij, die innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden agiert und bekanntermaßen bei der Unterdrückung von Protesten eingesetzt wird (BBC 31.1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Aus der Stadt Rasht berichteten Augenzeugen u. a. von der Präsenz von Basij-Mitgliedern, die erst 15 oder 16 Jahre alt schienen und mit Kalaschnikow-Gewehren ausgerüstet waren [Anm.: s. auch Abschnitt unten zu den Ereignissen in Rasht] (IHRNGO 25.1.2026, IRINTL 20.1.2026). Weiters wurden laut einem Augenzeugen auch Quds-Kräfte in Rasht eingesetzt, wobei diese sowohl iranische Mitglieder, als auch so genannte Stellvertreterkräfte umfasst haben sollen, von denen manche Arabisch gesprochen hätten [Anm. zu Quds: Teilstreitkraft der Revolutionsgarden, die bei Auslandseinsätzen mit div. iran. Stellvertretergruppen kooperiert, s. Kap. Revolutionsgarden und Basij] (IHRNGO 25.1.2026). Nach Angaben einer europäischen und einer irakischen Militärquelle, die vom US-amerikanischen Sender CNN zitiert wurden, haben irakische Milizen, die unter dem Schirm der Popular Mobilization Forces (PMF) agieren, die Grenze nach Iran überschritten, um den dortigen Sicherheitskräften bei der Protestniederschlagung zur Hilfe zu kommen. Unter anderem sollen sie in der Stadt Hamedan [Provinz Hamedan] eingesetzt worden sein (CNN 15.1.2026). Von einer US-amerikanischen Nachrichtenagentur mit Fokus auf den Nahen Osten zitierte Augenzeugen legen ebenfalls einen Einsatz irakischer Milizen in Iran nahe (Media Line 13.1.2026). Exiliranische, oppositionelle Nachrichtenseiten haben bei frühreren Protestwellen Ähnliches berichtet (ISW 16.1.2026).
Ein Augenzeuge berichtete weiters, dass sich auf Bitten des Provinz-Sicherheitsrats in Rasht auch die Armee an der Protestniederschlagung beteiligt hätte, wobei Einheiten, die nicht mit den Revolutionsgarden verbunden sind, eigentlich selten direkt in derartige Aktivitäten verwickelt sind. In diesem Fall haben Einheiten der nahe Rasht gelegenen Marinebasis der Armee allerdings laut dem Augenzeugen das Feuer auf Protestteilnehmer eröffnet [Anm.: die Angaben lassen sich dzt. nicht unabhängig bestätigen] (IRINTL 20.1.2026). Die Armee (Artesh) hat eine Beteiligung an der Niederschlagung von Protesten bei bisherigen Protestwellen immer verweigert (ISW 11.1.2026), allerdings hatte sie bei den Protesten im Jahr 2019, bei denen es schon zu höheren Opferzahlen kam, als bei anderen Protesten, nach Angaben des damaligen Leiters des Nationalen Sicherheitsrats logistische Unterstützung und Assistenzdienste beim Objektschutz geleistet, um andere Teile des Sicherheitsapparats zu entlasten. Es wird davon ausgegangen, dass die Armee bei dieser Protestwelle eine ähnliche Rolle eingenommen hat (BBC 11.1.2026). Zumindest kündigte sie offiziell an, sich am Schutz von strategischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen zu beteiligen (ISW 11.1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).
Laut hochrangigen Sicherheitsbeamten, die von der New York Times zitiert wurden, ordnete Ayatollah Ali Khamenei am 9.1.2026 dem für die Gewährleistung der Sicherheit im Land zuständigen Obersten Nationalen Sicherheitsrat an, die Proteste mit allen verfügbaren Mitteln niederzuschlagen. Sicherheitskräfte wurden laut den Beamten daraufhin mit dem Befehl eingesetzt, zu schießen, um zu töten, und keine Gnade zu zeigen. Die Zahl der Todesopfer stieg damit sprunghaft an (NYT 25.1.2026). Auch legen interne, von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlichte Einsatzpläne nahe, dass die gewaltsame Niederschlagung von Protesten nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen geschieht, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Für die Region Teheran besteht beispielsweise ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und im Fall von akuten Bedrohungslagen auch den Einsatz von Scharfschützen vorsieht, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollten (UANI 1.2026).
In Reaktion auf die gewaltsame Niederschlagung der Proteste hat die Europäische Union (EU) die Revolutionsgarden als Terrororganisation designiert (Standard 29.1.2026; vgl. BBC 29.1.2026) und unter anderem Sanktionen gegen den iranischen Innenminister Iskandar Momeni, den Generalstaatsanwalt und einen vorsitzenden Richter für ihre Rolle bei der Niederschlagung der Proteste und willkürlichen Verhaftung von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern verhängt (BBC 29.1.2026).
Niederschlagung der Proteste in der Stadt Rasht
Eine der blutigsten [bislang bekannten] Protestniederschlagungen des 8. und 9.1.2026 fand in der Stadt Rasht [nahe des Kaspischen Meeres im Norden des Landes] statt (Hengaw 27.1.2026). Sicherheitskräfte eröffneten dabei das Feuer auf Demonstranten, nachdem sich die Proteste nicht durch Tränengas auflösen hatten lassen (WP 25.1.2026). Zeitgleich mit den Protesten brachen in mehreren Stadtteilen Brände aus (Hengaw 27.1.2026), die sich angesichts der Wetterlage schnell ausbreiteten (WP 25.1.2026). Auch der Basar wurde vom Feuer erfasst. Demonstranten, die dort zuvor Schutz vor den Sicherheitskräften gesucht hatten, versuchten nun, vor dem Feuer zu fliehen und wurden dabei von den Sicherheitskräften beschossen (WP 25.1.2026; vgl. IHRNGO 25.1.2026, Hengaw 27.1.2026) oder verhaftet (IHRNGO 25.1.2026; vgl. IRINTL 20.1.2026). Die genaue Anzahl der in Rasht getöteten Protestteilnehmer ist nicht bekannt (Hengaw 27.1.2026), könnte aber zwischen 400 (WP 25.1.2026) und 3.000 liegen (IRINTL 20.1.2026). Zumindest ein Teil des Basars brannte nieder (IHRNGO 25.1.2026, WP 25.1.2026). Gemäß manchen Quellen war die Ursache für den Brand zunächst unklar (WP 25.1.2026; vgl. Hengaw 27.1.2026). Ein vom exiliranischen Sender Iran International zitierter Augenzeuge gab an, dass manche Demonstranten Mistkübel und auch bestimmte Gebäude, die z. B. von den Basij genutzt wurden, in Brand steckten (IRINTL 20.1.2026). Von der Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights (IHRNGO) zitierte Zeugen gingen dagegen davon aus, dass das Feuer im Basar von den Sicherheitskräften gelegt worden war (IHRNGO 25.1.2026). Selbst wenn die Brände in der Stadt unterschiedlicher Natur waren, einte sie laut einem Zeugenbericht, dass bewaffnete Personen Löschversuche von Feuerwehrleuten wie auch Zivilisten verhinderten (Hengaw 27.1.2026) bzw. die Sicherheitskräfte Feuerwehrautos blockierten (WP 25.1.2026; vgl. Hengaw 27.1.2026).
Nach dem Beginn der Proteste in Teheran am 28.12.2025 wurden auch in Rasht kleinere Kundgebungen abgehalten. Als Geschäftsbesitzer aus dem Basar in Rasht aus Solidarität zu streiken begannen, nahmen die Proteste in der Stadt an Fahrt auf (WP 25.1.2026). Manche Aktivisten werfen den Behörden vor, den Markt als Bestrafung für die streikenden Geschäftsleute absichtlich niedergebrannt zu haben (IRINTL 20.1.2026; vgl. IHRNGO 25.1.2026), sowie auch, um ein Narrativ zu schaffen, das die Demonstranten für das Feuer verantwortlich macht und somit die Verhängung von höheren Strafen ermöglicht (IHRNGO 25.1.2026).
1.11.8. Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie
Rechtliche Rahmenbedingungen
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).
Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Taʿzir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) (BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).
Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).
Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und das Propagieren der "evangelikalen zionistischen Sekte" nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktuelle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten frei, denen "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" vorgeworfen worden waren. Einer von ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nachdem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen "Propaganda gegen den Staat" angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen "Propaganda gegen den Staat" gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (OpD 1.2025).
Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 und Art. 513 IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten") und die "Beleidigung der heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).
Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie (BAMF 5.2022), Missionierung (USDOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. "Beleidigung des Propheten" oder "Beleidigung von heiligen islamischen Werten" selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023).
1.11.9. Ethnische Minderheiten
Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 15.7.2024). Nach anderen Angaben gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern einer ethnischen Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen (BPB 13.1.2020).
Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).
Die ethnischen Minderheiten sind vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024). Zu den sunnitischen ethnischen Minderheiten des Landes zählen die Turkmenen im Nordosten, die Kurden im Westen, Belutschen im Südosten (DW 7.4.2024) und Araber im Süden bei Bandar Abbas (MRG 12.2017a).
Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Verwendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizielle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen "Muttersprachen"-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).
Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).
Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbaidschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 14.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder (USDOS 23.4.2024).
Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).
Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regionen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minderheiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO 20.2.2025).
Die Sicherheitskräfte setzten bei der Protestniederschlagung 2022 und 2023 in den Regionen mit Minderheitenbevölkerung besonders brutale und militarisierte Gewalt ein, was zu einer höheren Zahl von Todesopfern führte. Fast die Hälfte aller auf der Straße getöteten Demonstranten stammte aus Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan (UNHRC 19.3.2024).
NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehnten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vgl. IRWIRE 9.1.2025, IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglichkeiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vgl. HRW 16.1.2025).
In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025).
Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).
Kurden
Kurden machen zwischen acht und zehn Prozent der iranischen Bevölkerung aus, wobei offizielle Statistiken nicht existieren (Cabi 2024, S. 6). Sie sind vor allem an den Grenzen zum Irak und zur Türkei beheimatet. Eine weitere große Gemeinschaft von Kurden lebt im Nordosten, entlang der Grenze zu Turkmenistan (MRG 12.2017b). Kurden leben damit nicht nur in der iranischen Provinz Kurdistan, sondern auch in West-Aserbaidschan, Ilam und Kermanshah (Republik 17.2.2023; vgl. Cabi 2024, S. 6) sowie Nord-Khorasan und Razavi Khorasan (Bas o.D.). Kurden stammen aus verschiedenen Völkern mit unterschiedlichen sprachlichen und kulturellen Hintergründen. Der kurdische Dialekt Kurmanji (selten: Kirmanji) wird in Nordiran und in weiten Teilen des türkischen Kurdistans gesprochen, Sorani dagegen in den meisten Teilen des iranischen und irakischen Kurdistans. In Südiran wird Gurani [auch: Gorani, Hewrami], eine eigenständige Sprache, gesprochen, während die Kurden um Kermanshah [Anm.: Westiran] einen Dialekt sprechen, der Farsi näher steht (MRG 12.2017b). Dort, und in der Provinz Ilam, wird Keluhri und Feyli gesprochen. In Kermanshah und Kurdistan gibt es außerdem auch Hewrami [Gorani]-Sprecher (Bas o.D.). Unter Kurden gibt es Sunniten wie Schiiten; wegen der Konfession wird wenig Aufhebens gemacht, die Identität als Kurde und Kurdin ist wichtiger. Bei den kurdischen Sunniten dominieren sufistische Strömungen, die auch Frauen ekstatische Praktiken erlauben. Kurdische Tracht war in Iran anders als in der Türkei nie verboten und ist deshalb kein Symbol kulturellen Widerstands (BPB 13.1.2020).
Mit der Verfassung, welche 1979 im Zuge der Islamischen Revolution eingesetzt wurde, wurde Farsi als Amtssprache festgelegt und u. a. Kurdischunterricht in der Primärstufe erlaubt. Damit wurde Kurdisch erstmals in Iran als Sprache anerkannt, allerdings wurde dieser Artikel erst in den letzten Jahren schrittweise umgesetzt (Bas o.D.), indem in der Provinz Kurdistan eine Fakultät für kurdische Sprache und Literatur errichtet wurde (Bas o.D.; vgl. BPB 13.1.2020) und Kurdisch nun in manchen Schulen (Bas o.D.) bzw. an Sprachenzentren in manchen kurdischen Städten unterrichtet wird (Rudaw 24.2.2020). Es gibt kurdischsprachige Medien, wobei die meisten auf Sorani publizieren (Bas o.D.). Obwohl einige kurdische Äußerungen in Publikationen und im Rundfunk toleriert werden, kommt es im Bildungsbereich auch zu Einschränkungen (MRG 12.2017b). In den letzten Jahren wurde wiederholt von Verhaftungen von kurdischen Lehrern berichtet (Hengaw 21.12.2024, KHRN 9.12.2024, Hengaw 21.2.2023), darunter solche, die ehrenamtlich Kurdisch unterrichtet hatten (Hengaw 21.2.2023, Hengaw 21.12.2024). Berichten zufolge hat die Regierung auch kurdischsprachige Zeitungen, Zeitschriften und Bücher verboten und Verleger, Journalisten und Schriftsteller bestraft, die sich der Regierungspolitik widersetzen und diese kritisieren (USDOS 23.4.2024). Weiters wird von Einschränkungen bei der Registrierung von kurdischen Namen für Kinder berichtet (MRG 12.2017b; vgl. Jadaliyya 1.11.2022), wie auch von Verboten kurdischer Schilder und Namen in der Öffentlichkeit durch manche Behörden (Jadaliyya 1.11.2022). Die Behörden verbieten allerdings nicht die Nutzung der kurdischen Sprache im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung schränkt kulturelle und politische Aktivitäten der Kurden ein (HRW 16.1.2025). Sie greift auf Gesetze zurück, um Kurden zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen, wenn diese von ihrem Recht auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit Gebrauch machen (USDOS 23.4.2024). Das Regime verfolgt kurdische (vermeintlich oder tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen, aber auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen (AA 15.7.2024). Die kurdische NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) zählte im Jahr 2024 insgesamt 474 Verhaftungen von kurdischen Zivilisten und Aktivisten, die laut der NGO aus politischen Gründen erfolgten, sowie 97 Verurteilungen durch Revolutions- und Strafgerichte. Die Verurteilungen umfassten Hinrichtungen, unbedingte und ausgesetzte Haftstrafen, Auspeitschungen, Verbannung, Geldstrafen und andere Strafen. Einige dieser Urteile wurden von Berufungsgerichten und dem Obersten Gerichtshof bestätigt (KHRN 16.1.2025). Nach Aufzeichnungen der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) waren insgesamt 52 % aller Personen (in absoluten Zahlen: 85 von 164), die zwischen 2010 und 2024 aufgrund einer Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei oder bewaffneten Gruppierung in Iran hingerichtet wurden, Kurden (IHRNGO 20.2.2025).
Die kurdische Region Irans ist militarisiert (KHRN 16.1.2025; vgl. DIS 7.2.2020). Laut der NGO KHRN haben die Revolutionsgarden auch im Jahr 2024 Militärbasen und Straßen in Gebirgsregionen nahe der irakischen Grenze gebaut (KHRN 16.1.2025). Die iranische Regierung kontrolliert die kurdische Bevölkerung mit regelmäßigen Checkpoints, ebenso wie sie auch ihre Nutzung von Telekommunikation und den sozialen Medien überwacht. Einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die Behörden (DIS 7.2.2020). Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach dem israelischen Angriff auf Iran am 13.6.2025 verstärkten die Revolutionsgarden ihre Präsenz in den kurdischen Gebieten (REU 26.6.2025b). Unter anderem wurde von Verhaftungen an Checkpoints (CHRI 26.6.2025) und Durchsuchungen, bei denen die Revolutionsgarden von Haus zu Haus gingen, berichtet (REU 26.6.2025b).
Die kurdische Bevölkerung spielte bei den Protesten ab September 2022, die durch den Tod der Kurdin Mahsa Jina Amini ausgelöst wurden, eine wichtige Rolle, und das staatliche Vorgehen war in den kurdischen Gebieten besonders hart (FH 2025), was in diesen Gebieten zu einer höheren Zahl von Todesfällen führte (UNHRC 19.3.2024). Umfassend dokumentiert sind Ereignisse in der kurdischen Stadt Javanrud, Provinz Kermanshah: Im Zeitraum Oktober-Dezember 2022 setzten die Sicherheitsbehörden dort Militärwaffen gegen friedliche Demonstranten ein und töteten mindestens acht unbewaffnete Zivilisten, mindestens 80 Personen wurden verletzt, darunter auch Kinder (CHRI/KHRN 9.2023; vgl. UNHRC 19.3.2024). Im Zuge der Aufstandsbekämpfung übernahmen die Revolutionsgarden die Kontrolle über die Stadt und bis März 2023 wurden Checkpoints an allen Ein- und Ausgängen der Stadt errichtet (UNHRC 19.3.2024; vgl. CHRI/KHRN 9.2023). Nach Angaben eines Zeugen wurde eine militärische wie auch wirtschaftliche Blockade verhängt, welche die gesamte Stadt für die Proteste bestrafen sollte (CHRI/KHRN 9.2023). Zum zweiten Jahrestag der Tötung Masa Jina Aminis und der anschließenden Proteste fanden im September 2024 Streiks in weiten Teilen Kurdistans statt, auch wenn die Sicherheitsbehörden dies durch Einschüchterungen, Drohungen und Vorladungen von Geschäftsinhabern, Unternehmern und Menschenrechtsaktivisten zu verhindern versucht hatten (KHRN 16.1.2025).
Kurden sind in Iran auch Diskriminierungen ausgesetzt, da sie mehrheitlich Sunniten sind (taz 24.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024).
1.11.10. Rückkehr
Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).
Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).
Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).
Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (AA 15.7.2024).
Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).
Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023).
Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).
Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr
Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vgl. SÄPO 2025). Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (BMI/DSN 26.5.2025).
Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Die "roten Linien" für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte "high profile"-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).
Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vgl. LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).
Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).
Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).
Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024).
Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern
Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten. Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).
In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer "verstörenden Zunahme" an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).
Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).
Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in Österreich
Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022).
Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022).
Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).
[…]
1.11.11. Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran vom 02.03.2026
Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vgl. Soufan 28.2.2026), wobei die Angriffe mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr noch andauern (Spiegel 2.3.2026). Nach Angaben des US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump könnten die Angriffe „vier Wochen oder weniger“ dauern, während der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu am 2.3.2026 eine Steigerung der israelischen Angriffe auf Iran in den kommenden Tagen ankündigte (CBS 2.3.2026).
Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a) und Irak geantwortet (Amwaj 2.3.2026), die US-amerikanische Militärbasen beherbergen (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a), wobei die iranischen Streitkräfte in den golfarabischen Staaten nicht nur militärische Einrichtungen, sondern auch zivile Infrastruktur angegriffen haben (BBC 2.3.2026a). Auch berichtete das britische Verteidigungsministerium von einem vermuteten iranischen Drohnenangriff auf eine britische Militärbasis in Zypern, die von den USA genutzt wird (BBC 2.3.2026b). Sowohl die libanesische schiitische Miliz Hisbollah (NTV 2.3.2026; vgl. ORF 2.3.2026) als auch mit Iran verbündete irakische Milizen haben auf Seiten Irans in den Konflikt eingegriffen (JP 1.3.2026a; vgl. LWJ 1.3.2026) und Israel (NTV 2.3.2026; vgl. ORF 2.3.2026) bzw. US-amerikanische Basen im Irak angegriffen (JP 1.3.2026; vgl. LWJ 1.3.2026). Israel antwortet auf die Hisbollah-Angriffe seinerseits mit Angriffen auf Ziele im Libanon (ORF 2.3.2026; vgl. NTV 2.3.2026). Durch die Ausweitung seiner Vergeltungsmaßnahmen über Israel hinaus auf Ziele im gesamten Golfraum und anderen Staaten der Region hat Iran die ursprünglich trilaterale – von den USA und Israel gestartete – Militäraktion effektiv in eine umfassendere regionale Sicherheitskrise verwandelt (Soufan 28.2.2026; vgl. Amwaj 1.3.2026).
Aufgrund dieser Entwicklungen ist der Luftraum mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr in mehreren Staaten der Region, darunter Iran, Irak und Israel gesperrt. Die VAE haben ihren Luftraum inzwischen zeitweise für Abflüge geöffnet [Anm.: s. hier für aktuelle Informationen] (Flightradar24 2.3.2026).
Iran warnt Schiffe vor einer Durchfahrt durch die Straße von Hormus, einer wichtigen Schifffahrtsroute, auf der üblicherweise rund ein Fünftel des global gehandelten Erdöls transportiert wird. Große Reedereien haben ihre Schiffe angewiesen, die Straße von Hormu0 saufgrund der Gefahrenlage zu meiden (Conversation 1.3.2026; vgl. BBC 2.3.2026c) und der Schifffahrtsverkehr ist auf dieser Route weitgehend zum Erliegen gekommen (BBC 2.3.2026).
Kommuniziertes Ziel der US-amerikanischen und israelischen Luftangriffe ist die Beseitigung von Bedrohungen in Form des iranischen Atom- und Raketenprogramms. Nach US-Angaben ist Iran bei den jüngst stattfindenden Verhandlungsrunden nicht ausreichend und zeitgerecht auf diesbezügliche Bedenken der USA und Israels eingegangen [Anm.: s. zu dieser Thematik auch das Kap. „Politische Lage“ der Länderinformationen (LI) zu Iran im COI-CMS der Staatendokumentation, dzt. Version 12 vom 12.2.2026]. Aussagen von Trump und Netanjahu legen nahe, dass neben der Zerstörung von entsprechenden militärischen und nuklearen Einrichtungen auch die Herbeiführung eines Regimewechsels in Iran Ziel der Angriffe ist (Soufan 2.3.2026) – oder gemäß Argumenten Netanjahus zumindest der Austausch der obersten politischen Führung gegen Generäle der Revolutionsgarden, die eher zu Verhandlungen bereit wären. Dabei äußerten Trump und Netanjahu beide den Wunsch, die iranische Bevölkerung möge sich gegen das Regime erheben und dieses stürzen, während die USA und Israel versuchen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, indem sie militärisches und politisches Führungspersonal [aus der Luft] ausschalten (Spiegel 1.3.2026).
1.11.12. Kurzinformation der Staatendokumentation: US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran vom 09.03.2026
Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vgl. Soufan 28.2.2026), woraufhin Iran nicht nur Angriffe auf Israel startete, sondern u.a. auch Ziele in Katar, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a) und im Irak ins Visier nahm (Amwaj 2.3.2026). Bis zum 5.3.2026 hat Iran nach US-Angaben insgesamt Ziele in zwölf Staaten angegriffen (NYT 5.3.2026a).
Nach der Tötung des iranischen Obersten Führers Ayatollah Ali Khamenei durch einen Angriff Israels und der USA sind zudem verbündete Milizen Irans in der Region in den Konflikt eingetreten (NTV 2.3.2026, LWJ 1.3.2026). So hat die libanesische schiitische Miliz Hisbollah mit Angriffen auf Israel eine zweite Front eröffnet (Standard 9.3.2026; vgl. NTV 2.3.2026, ORF 2.3.2026), während mit Iran verbündete irakische Milizen im Rahmen des Konflikts einerseits selbst unter Beschuss geraten sind, und andererseits auch US-Ziele, darunter die US-amerikanische Botschaft in Bagdad und eine US-amerikanische Militärbasis, angegriffen haben (NYT 8.3.2026). Israel antwortet auf die Hisbollah-Angriffe sowohl mit Luftschlägen auf Hisbollah-Stellungen als auch mit Bodenoperationen im Südlibanon (LOT 9.3.2026; vgl. Alhurra 5.3.2026).
Mit Stand 9.3.2026, 15:30 Uhr dauert der Konflikt an. Die Konfliktparteien greifen sich weiter gegenseitig Mittels Raketenbeschuss und Luftschlägen an (NYT 9.3.2026, TOI 9.3.2026, RFE/RL 9.3.2026).
Lage in Iran
Die USA und Israel haben seit dem 28.2.2026 sowohl militärische Einrichtungen angegriffen, um die iranischen Fähigkeiten zum Abschuss von Raketen zu dezimieren und das iranische Raketenprogramm letztendlich vollständig zu zerstören, als auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, wie z.B. Basen der Revolutionsgarden, der Basij und des Strafverfolgungskommandos (Polizei) ins Visier genommen (ISW 9.3.2026; vgl. Soufan 4.3.2026). Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) hat auch bestätigt, dass die Eingänge der unterirdischen Urananreicherungsanlage in Natanz, die schon im Juni 2025 bombardiert worden waren, nun wieder getroffen wurden (Yahoo 3.3.2026).
Innenpolitische Entwicklungen in Iran, Wahl eines neuen Obersten Führers
Am Anfang ihrer Offensive konnten die USA und Israel signifikante taktische Erfolge auf den folgenden drei Ebenen verzeichnen: hochrangige Führungspersonen wurden ausgeschaltet, strategische Infrastruktur wurde beschädigt und es konnte „operative Desorganisation“ innerhalb des iranischen Systems erzeugt werden (LvaK/IFK 3.2026).
Gleich zu Beginn der Angriffe wurde nicht nur wichtiges Führungspersonal innerhalb der Streitkräfte eliminiert, um die iranischen Kommandostrukturen zu unterbrechen (ISW 28.2.2026), sondern unter anderem auch Ayatollah Ali Khamenei getötet, der seit 1989 das Amt des Obersten Führers Irans bekleidete (TIME 2.3.2026; vgl. Standard 1.3.2026). Weiters wurden auch Gebäude politischer Institutionen, wie der Amtssitz des Präsidenten und das Hauptquartier des Obersten Nationalen Sicherheitsrats, ein wichtiges Gremium im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsfragen, angegriffen (TOI 3.3.2026).
Dies hat allerdings bislang nicht zu einem Regimewechsel in Iran geführt, dessen Erreichung den USA und Israel immer wieder als Wunschvorstellung zugeschrieben wird (Soufan 8.3.2026). Ali Khamenei hatte zuletzt nach den israelischen und US-amerikanischen Angriffen vom Juni 2025 institutionelle Änderungen vorgenommen, welche die iranischen Führungsstrukturen stärker in Richtung einer kollektiven Entscheidungsfindung umgestalten sollten, sodass im Falle seines Ablebens Kontinuität gewährleistet sein würde (Clingendael 29.10.2025). Ebenso sind die iranischen militärischen Kommandostrukturen schon seit längerer Zeit derart ausgestaltet, dass sie dezentrale Entscheidungsfindungen ermöglichen. Dies erlaubt es dem System, im Fall von Enthauptungsschlägen weiterhin handlungsfähig zu bleiben (Soufan 9.3.2026; vgl. Standard 3.3.2026), auch wenn es die Zuordnung von Verantwortlichkeiten im Nachhinein manchmal erschwert (Standard 3.3.2026).
Am 8.3.2026 wurde offiziell verkündet, dass der Expertenrat Mojtaba Khamenei, einen der Söhne Ali Khameneis, zum nächsten Obersten Führer gewählt habe (Tagesschau 8.3.2026; vgl. CNN 8.3.2026).
Mojtaba Khamenei ist bekannt für seine Verbindungen zu den Revolutionsgarden, die laut Regierungsvertretern für seine Wahl zum Obersten Führers eingetreten sind (NYT 3.3.2026). Er soll schon seit längerem im Hintergrund unter anderem Angelegenheiten im Büro seines Vaters gesteuert haben [Anm.: einflussreiche Institution mit rd. 5.000 Mitarbeitern] (Tagesschau 8.3.2026) und ihm wird nachgesagt, dass er über Mittelsmänner und Strohfirmen ein globales Netzwerk an Luxusimmobilien besitzt (RFE/RL 8.3.2026).
Mojtaba Khamenei wird von manchen Quellen als „Hardliner“ bezeichnet (Tagesschau 8.3.2026; vgl. Soufan 8.3.2026) und seine Wahl wird von Beobachtern als Zeichen der Regimekontinuität angesehen (Tagesschau 8.3.2026; vgl. NYT 3.3.2026), auch wenn die Herausbildung einer politischen Dynastie oder Erbfolge in der Islamischen Republik eigentlich seit langem ein Tabu ist. Seine Wahl zum Obersten Führer scheint nicht zu einer etwaigen Entspannung in der Beziehungen mit den USA beizutragen. Andererseits ist es laut Experten des Thinktanks Soufan Center auch zweifelhaft, dass sich selbst ein Oberster Führer, der einer Kooperation mit den USA zugeneigt wäre, gegen Machtzentren in Iran – wie den Revolutionsgarden, Basij, den Geheimdiensten und dem Justizapparat – durchsetzen könnte, die dem ohnehin entgegenstehen (Soufan 8.3.2026).
Strategische Ziele der USA und Irans
Die USA haben die Beseitigung von durch Iran ausgehende Bedrohungen als strategisches Ziel ihrer Operation genannt (Soufan 8.3.2026), allerdings sind konkrete, durch die Kampfhandlungen erreichbare Ziele für die Öffentlichkeit bislang eher unklar geblieben. Der US-Präsident hat hierzu unterschiedliche Angaben gemacht (BBC 2.3.2026b), darunter auch die Forderung nach einer „bedingungslosen Kapitulation“ der Islamischen Republik (Soufan 8.3.2026). Laut verschiedenen Experten fehlt es den USA derzeit an einer „Exit-Strategie“ für den Krieg (Soufan 8.3.2026, Standard 3.3.2026).
Iran hat die Golfstaaten in den Konflikt hineingezogen, indem es in diesen Ländern neben US-amerikanischer militärischer Infrastruktur auch Energieinfrastruktur, Flughäfen, Hotels und Wohngebiete angegriffen hat (DW 9.3.2026). Die effektive Schließung der Straße von Hormus durch Iran, einer wichtigen Schifffahrtsroute, über die normalerweise ein Fünftel des weltweiten Ölbedarfs verschifft wird (DW 9.3.2026), hat darüber hinaus auch zu den kürzlich erfolgten Preissteigerungen für fossile Energie beigetragen (BUI 9.3.2026; vgl. DW 9.3.2026, News18 9.3.2026).
Der Krieg scheint sich damit in einen Ausdauerwettbewerb zu verwandeln, bei dem die Kriegsparteien gegen die Zeit kämpfen. Israel und die Vereinigten Staaten versuchen, die militärischen Kapazitäten Irans zu schwächen, bevor Teheran den Konflikt ausweiten oder sich intern stabilisieren kann, während Iran, der sich bewusst ist, dass er einen konventionellen Krieg gegen die USA und Israel nicht gewinnen kann, versucht, seinen Zermürbungskrieg zu verlängern. Die zentrale Frage ist damit nicht mehr nur, wer härter zuschlägt, sondern wer zuerst an seine Grenzen stößt (Soufan 4.3.2026). Die Islamische Republik könnte dabei laut Beobachterinnen allerdings selbst ein politisches Überleben des Regimes als Sieg verkaufen (DF 9.3.2026, FAZ 5.3.2026).
1.11.13. Kurzinformation der Staatendokumentation: Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran vom 13.04.2026
Am 8.4.2026 haben die USA und Iran unter Vermittlung Pakistans und Ägyptens ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen. Der genaue Wortlaut des Abkommens wurde nicht veröffentlicht, doch umfasst es nach Angaben von Vertretern beider Seiten einen zweiwöchigen Stopp von Angriffen auf sowie durch Iran. Israel kündigte ebenfalls an, dass es seine Angriffe auf Iran „entsprechend dem Waffenstillstandsabkommen“ eingestellt habe (NBC 8.4.2026).
Bezüglich der Öffnung der Straße von Hormuz – einer wesentlichen Forderung der USA – gab der iranische Außenminister Abbas Araghchi bekannt, dass eine sichere Durchfahrt der Meeresenge „unter Koordination mit den iranischen Streitkräften und nach eingehender Abwägung der technischen Grenzen“ möglich sein werde, wobei er nicht näher auf die Beschaffenheit der „technischen Grenzen“ einging (NBC 8.4.2026; vgl. Tagesschau 8.4.2026). Das Waffenstillstandsabkommen sieht eine Beendigung der de facto-Blockade der Straße von Hormuz vor, die Iran seit Beginn des Kriegs mit Israel und den USA aufrechterhält. Bei dieser Blockade entscheidet Iran, welche Schiffe die Meeresenge passieren dürfen (taz 12.4.2026) und hebt von diesen teils hohe Gebühren für die Durchfahrt ein (taz 12.4.2026; vgl. NYT 10.4.2026, Soufan 9.4.2026). Iran möchte diese Vorgehensweise dauerhaft einführen (NYT 10.4.2026) und die Schließung der Straße von Hormuz wird derzeit als das wichtigste Druckmittel Irans gegebenüber den USA angesehen (Soufan 9.4.2026).
Nachdem Israel am 8.4.2026 umfangreiche Luftangriffe auf den Libanon flog und damit das Abkommen aus iranischer Sicht verletzte (Spiegel 9.4.2026; vgl. Soufan 9.4.2026), sperrte Iran die Straße von Hormuz nur wenige Stunden nach Abschluss des Abkommens wieder (Spiegel 9.4.2026).
Zivile Opfer, Auswirkungen der bisherigen Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran
Vom 28.2. bis zum 7.4.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) in Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder (HRANA 7.4.2026). Nach offiziellen iranischen Angaben starben bei den Angriffen seit dem 28.2.2026 rund 3.300 Menschen in Iran, wobei dies Zivilisten wie auch Angehörige der Streitkräfte umfasst (Azernews 12.4.2026). Hinzu kommen laut dem iranischen Gesundheitsministerium rund 26.500 Verletzte (Stand 3.4.2026) (AJ 10.4.2026).
Die mit Beginn der Kamphandlungen verhängte, beinahe flächendeckende Internetsperre ist mit Stand 13.4.2026 immer noch aufrecht. Mit Ausnahme von bestimmten, begünstigten Vertretern des Regimes, die weiterhin in [größtenteils US-amerikanischen] sozialen Medien aktiv sind, haben Iranerinnen und Iraner damit keinen [legalen] Zugang zum globalen Internet (Netblocks 13.4.2026; vgl. NYT 13.4.2026) und können sich lediglich innerhalb des stark bewachten, eingeschränkten nationalen Internet des Landes bewegen [Anm.: s. die LI Iran der Staatendokumentation für weitere Informationen zur iranischen Internetarchitektur]. Dies hat auch umfangreiche wirtschaftliche Auswirkungen. Nach Angaben eines Vertreters der iranischen Wirtschaftskammer für E-Kommerz könnte dies die Verdienstmöglichkeiten von rund zehn Millionen Iranern und Iranerinnen beeinträchtigen (NYT 13.4.2026).
Es kommt weiterhin zu Verhaftungen und Konfiskationen aufgrund von Spionagevorwürfen, Vorwürfen der Zusammenarbeit mit „fremden Mächten“ und regierungsfeindlichen Aktivitäten sowie dem Besitz und Schmuggel von Satelliteninternetausrüstung, mit der Internetsperren umgangen werden können (HRANA 9.4.2026, BAMF 30.3.2026, ISW 23.3.2026). Auch fanden seit Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe Hinrichtungen statt, denen unter anderem eine intendierte Signalwirkung zugeschrieben wurde (Al-Monitor 31.3.2026; vgl. ORF 13.4.2026b). Der Leiter der Justiz gab kürzlich bekannt, dass sich die Justizbehörde in einer „kriegsorientierten Aufstellung“ befinden würde. Urteile können damit im Schnellverfahren gesprochen werden (ORF 13.4.2026b).
1.11.14. Kurzinformation der Staatendokumentation: Absichtserklärung zur Beendigung des Kriegs, Lage in Iran vom 16.06.2026
Die USA und Iran haben am 14.6.2026 eine Einigung für eine Absichtserklärung erzielt, mit welcher der Krieg beendet werden soll (NYT 15.6.2026a, Soufan 15.6.2026), den die USA und Israel am 28.2.2026 mit Angriffen auf Iran begonnen haben (Reuters 8.6.2026). Nach US-Angaben vom 15.6.2026 wurde das Rahmenabkommen bereits digital unterzeichnet. Die offizielle Unterzeichnung ist für den 19.6.2026 geplant (ORF 15.6.2026).
Mit dem Abkommen soll die Straße von Hormuz wiedergeöffnet und alle Feindseligkeiten für 60 Tage eingestellt werden (NYT 15.6.2026b). Innerhalb dieses Zeitraums sollen Verhandlungen über ein endgültiges Friedensabkommen aufgenommen werden (Amwaj 15.6.2026). Fragen zum iranischen Atomprogramm und zu einer Freigabe von eingefrorenem iranischem Vermögen im Ausland bzw. einer Aufhebung von Sanktionen gegen Iran wurden mit der Absichtserklärung nicht geklärt. Dies soll bei künftigen Verhandlungen geschehen (NYT 15.6.2026b). Der Text des Abkommens wurde bislang nicht veröffentlicht (NYT 15.6.2026b) und der genaue Wortlaut der Erklärung ist momentan unbekannt (ISW 14.6.2026).
Während US-Präsident Donald J. Trump am 14.6.2026 erklärte, die Straße von Hormus werde wieder geöffnet und sei „dauerhaft gebührenfrei“, deutete Iran am darauffolgenden Tag an, dass es beabsichtige, Gebühren für nicht näher bezeichnete Dienstleistungen in der Meerenge einzuheben (NYT 15.6.2026c). Nach Angaben der iranischen Nachrichtenagentur Fars News erlaubt es das Abkommen, dass Iran nach Ablauf der 60-tätigen Frist „Gebühren für Seeverkehrsdienste“ einhebe. Die Minenräumung in der Straße von Hormuz könnte die Wiederaufnahme des normalen Schiffsverkehrs außerdem um Wochen verzögern (Presse 15.6.2026). Am 16.6.2026 wurde jedenfalls berichtet, dass die ersten iranischen Schiffe die Straße von Hormuz nach der Einigung mit den USA ohne Zwischenfälle passiert hätten (ORF 16.6.2026). Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien erklärten sich in einer gemeinsamen Stellungnahme ihrer Regierungschefs „entschlossen“, die Wiederaufnahme der Schifffahrt in der Straße von Hormus durch eine „rein defensiv ausgerichtete, unabhängige Mission“ zu unterstützen, wobei Trump ein von Frankreichs Präsident Emmanuel Macron erneut geäußertes Angebot zur militärischen Unterstützung bei der Absicherung des Schiffsverkehrs durch die Meerenge weitgehend ablehnte (ORF 15.6.2026).
Auch wenn die Kriegsparteien Optimismus signalisiert haben, dass es zu einem Kriegsende kommen wird, weisen Experten darauf hin, dass militärische Maßnahmen einer der beiden Seiten – oder ihrer regionalen Verbündeten – weiterhin zu einem größeren Konflikt eskalieren könnten, der die Unterzeichnung der Absichtserklärung oder die Verhandlungen über ein dauerhaftes Abkommen zum Scheitern bringen könnte (Soufan 15.6.2026). Nach Angaben der auf die Nahostregion spezialisierten Nachrichtenseite Amwaj erstreckt sich das Rahmenabkommen auch auf die Alliierten Washingtons und Teherans und sieht eine „unmittelbare und dauerhafte Beendigung“ der Militäroperationen im Libanon vor (Amwaj 16.6.2026). Die [mit Iran verbundene] Hisbollah und Israel sind allerdings keine Vertragsparteien der Einigung, womit deren Umsetzung von den Fähigkeiten der USA und Irans abhängt, ihre jeweiligen Verbündeten von militärischen Aktivitäten abzuhalten (NYT 15.6.2026b).
Kampfhandlungen trotz Waffenstillstandsabkommens vom 8.4.2026
Angriffe Israels auf Hisbollah-Ziele in der libanesischen Hauptstadt Beirut am 14.6.2026 kurz vor der Einigung auf das Rahmenabkommen wurden von Beobachtern als Versuch interpretiert, einen iranischen Angriff auf Israel zu provozieren (Amwaj 15.6.2026), nachdem Iran die Bombardierung von Hisbollah-Stellungen in Beirut zuvor als „rote Linie“ definiert hatte (Soufan 15.6.2026). Die israelische Strategie scheint in diesem Fall allerdings nicht erfolgreich gewesen zu sein, da die iranische Führung die Androhung eines Angriffs auf Israel stattdessen als Hebel bei den Verhandlungen mit der US-Regierung eingesetzt haben soll, um deren Forderungen zum Abschluss eines Abkommens aufzuweichen (Amwaj 15.6.2026).
Das am 8.4.2026 geschlossene Waffenstillstandsabkommen [Anm.: s. KI der Staatendokumentation zu Iran vom 13.4.2026] hat den direkten, umfassenden Krieg zwischen Iran auf der einen und den USA wie auch Israel auf der anderen Seite pausieren lassen, allerdings ist es danach weiterhin v.a. rund um den Persischen Golf zu Zwischenfällen gekommen (Reuters 8.6.2026) und die USA und Iran haben seit Anfang Mai mehrere Runden an gegenseitigen Luftangriffen ausgetauscht (Amwaj 9.6.2026).
Rund um den 8.6.2026 hatte ein kurzes, intensives Feuergefecht zwischen Iran und Israel das fragile Waffenstillstandsabkommen vom 8.4.2026 zwischenzeitlich bedroht, das sich nach iranischer Ansicht auch auf Irans Verbündete erstreckt (Amwaj 9.6.2026). Iran hat dabei nach eigenen Angaben als Vergeltung für israelische Angriffe auf die Hisbollah am Stadtrand von Beirut direkte Raketenangriffe auf Israel durchgeführt, woraufhin Israel Luftabwehrsysteme und eine petrochemische Fabrik in Iran angegriffen hat, die laut israelischen Angaben ballistische Raketen herstellte (Reuters 8.6.2026; vgl. Amwaj 9.6.2026). Bei den Angriffen wurden von keiner Seite Todesopfer gemeldet, wobei Medien u.a. von Explosionen und dem Abschuss einer Drohne über Teheran berichteten (Reuters 8.6.2026). Die [mit Iran verbundenen] jemenitischen Houthis, die sich bislang weitgehend aus dem Krieg herausgehalten haben (Reuters 8.6.2026), kündigten im Zusammenhang mit dem Aufflammen des Konflikts außerdem die Sperrung des Roten Meeres für alle israelischen Schiffe an und feuerten Raketen in Richtung Israel ab (Amwaj 9.6.2026; vgl. Reuters 8.6.2026).
Obwohl die Kampfhandlungen das Waffenstillstandsabkommen unter Druck setzten, erwies sich dieses laut einem Beobachter als „erstaunlich langlebig“. Dennoch verdeutlichten die Geschehnisse auch, dass die Front im Libanon derzeit [bezüglich Überlegungen zu einem längerfristigen Abkommen] eine Unbekannte ist. Solange Israel weiterhin die Hisbollah angreift und Iran sich aufgrund seiner Doktrin zum Gegenschlag verpflichtet fühlt, führt der Weg zu einem Waffenstillstand zwischen Iran und den USA ebenso über Beirut wie über Teheran oder Washington und eine lokale Eskalation kann das übergeordnete Gleichgewicht gefährden (Amwaj 9.6.2026).
Lage in Iran
Die iranischen Behörden haben nach Beginn der Angriffe am 28.2.2026 Maßnahmen ergriffen, welche die Entstehung von Protestwellen verhindern sollen, die Israel und die USA mit ihren „Enthauptungsschlägen“ auslösen wollten [Anm.: s. dazu die KIs der Staatendokumentation zu Iran vom 2.3.2026 und 9.3.2026]. Berichte aus Iran deuten auf eine Atmosphäre hin, die von bewaffneten Kontrollpunkten, Patrouillen in Zivil, Massenverhaftungen, Internetausfällen und ausdrücklichen Warnungen geprägt ist, dass gegen etwaige Proteste mit tödlicher Gewalt vorgegangen werde (Majalla 18.3.2026; vgl. BBC 16.3.2026). Auch nach Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens am 8.4.2026 wurde von vermehrten, oftmals willkürlichen Polizeikontrollen und Straßensperren berichtet, bei denen Autos und Smartphones durchsucht werden. Bei diesen Kontrollpunkten werden Passanten nach Angaben einer Journalistin und Menschenrechtsaktivistin mitunter lediglich wegen Beiträgen in den sozialen Medien verhaftet (DW 6.5.2026).
Nach Angaben des Oberbefehlshabers der iranischen Polizei [Strafverfolgungskommando, FARAJA] von Mitte Mai wurden seit dem Kriegsbeginn am 28.2.2026 landesweit mehr als 6.500 „Verräter und Spione“ verhaftet. Zu den Vorwürfen gegen die Festgenommenen, wie sie von den Behörden bekannt gegeben und in den staatlichen Medien berichtet wurden, gehören: angebliche Zusammenarbeit mit Israel und/oder den USA; Besitz, Verkauf oder Nutzung von Starlink-Ausrüstung; das Teilen von Inhalten über den Konflikt in sozialen Medien; das Äußern von Ansichten, die Luftangriffe gegen die Islamische Republik befürworten und/oder den Tod hochrangiger Beamter begrüßen; das Versenden von Bildern von Orten, die von israelisch-amerikanischen Luftangriffen getroffen wurden, an „feindliche“ Medien, einschließlich Farsi-sprachiger Medien außerhalb Irans; das Verbreiten von Falschmeldungen und Gerüchten, um die öffentliche Meinung zu verunsichern; das Schreiben von Parolen an öffentlichen Orten; die Zusammenarbeit mit „terroristischen“ Medien; „die Unabhängigkeit und Freiheit Irans sowie islamische Heiligtümer zu beleidigen“; und „Propagandaaktivitäten gegen das Land, die Flagge sowie nationale und religiöse Symbole durchzuführen“ [Anm.: Weitergehende Informationen zu den rechtlichen Grundlagen für derartige Vorwürfe und bisherige Profile von Verhafteten können u.a. dem Kap. „Angebliche Spione“ in den LI zu Iran der Staatendokumentation entnommen werden]. Gemäß Recherchen von Amnesty International (AI) wurden unter anderem Hunderte Protestteilnehmer verhaftet, bedroht oder einbestellt, darüber hinaus auch: Menschenrechtsverteidiger, Rechtsanwälte, Journalisten und andere Medienschaffende, Aktivisten, Studenten und Lehrer, Familien von Protestteilnehmern oder unrechtmäßig getöteten Passanten, die sich um Gerechtigkeit bemühten, sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten wie Ahwazi-Araber sowie [die mehrheitlich sunnitischen] Belutschen und Kurden und Baha’i wie auch Christen (AI 28.5.2026).
Gemäß den Erhebungen von zwei iranischen Menschenrechtsorganisationen mit Sitz im Ausland ist die Anzahl an Todesurteilen und Hinrichtungen aufgrund von politischen oder sicherheitsbezogenen Anklagen in Iran in den vergangenen Monaten deutlich gestiegen. Während die Gesamtanzahl an Hinrichtungen im Vergleichszeitraum im Jahr 2025 höher war als 2026, war der Anteil an politisch motivierten Hinrichtungen unter diesen im Jahr 2026 deutlich größer (HRANA 3.6.2026, Hengaw 27.5.2026). Von Anfang 2026 bis Ende Mai wurden laut der NGO Hengaw 43 politische Gefangene oder Gefangene aus Gewissensgründen hingerichtet und 42 weitere haben ein Todesurteil erhalten (Hengaw 27.5.2026). Ein bedeutender Anteil der zwischen März und Anfang Juni 2026 aufgrund von politisch motivierten Anklagen Hingerichteten wurde eine Beteiligung an den Protesten zum Jahreswechsel 2025/2026 (auch als Dey-Proteste bekannt) vorgeworfen [Anm.: s. weiter unten für eine Kurzbeschreibung sowie die LI der Staatendokumentation zu Iran für umfangreiche Informationen zu den Protesten]. Andere wurden aufgrund von Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten des Jahres 2022 und dem Zwölf-Tage-Krieg mit Israel im Juni 2025 hingerichtet (HRANA 3.6.2026).
Laut AI legt die Vorgehensweise der Behörden nahe, dass diese den Krieg auch als Vorwand nutzen, um die Zivilgesellschaft weiter zu unterdrücken. Die Behörden haben zudem den Einsatz der Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung verstärkt und offen angekündigt, dass sie Strafverfahren wegen Kapitalverbrechen gegen Personen, denen eine angebliche Zusammenarbeit mit Israel und/oder den USA vorgeworfen wird, beschleunigt durchführen werden (AI 28.5.2026).
Wirtschaftliche Lage
Die aufgrund der seit Jahren andauernden Sanktionen und Misswirtschaft ohnehin angespannte Wirtschaftslage ist durch den Krieg noch weiter unter Druck geraten (RFE/RL 3.6.2026; vgl. CNN 28.4.2026). Bei den US-amerikanischen und israelischen Luftangriffen wurde wichtige Energie- und Transportinfrastruktur zerstört. Unter anderem wurden auch Schlüsselindustrien, einschließlich im verarbeitenden Bereich anvisiert, was zu Unterbrechungen bei der Inlandsproduktion führte und die Preise für Grundgüter anstiegen ließ (RFE/RL 3.6.2026). Nach Angaben einer in Iran ansässigen Plattform für Wirtschaftsnachrichten wurden durch die Angriffe mehr als 20.000 Gewerbe- und Industriebetriebe zerstört oder beeinträchtigt (EcoIran 2.4.2026; vgl. CNN 28.4.2026). Darüber hinaus hat auch die monatelange Internetsperre schwere wirtschaftliche Schäden verursacht (RFE/RL 3.6.2026) und die US-Blockade der Straße von Hormuz als Antwort auf die iranische Übernahme der Kontrolle über die Meeresstraße hat den Import von Gütern für iranische Unternehmen [noch weiter] erschwert (Atlantic 10.6.2026). Nach Angaben eines Experten haben viele Firmen den Betrieb unter dem kombinierten Druck von Krieg, Inflation, Rezession und einbrechender Nachfrage eingestellt (CNN 28.4.2026).
Sowohl die Anzahl an Arbeitslosen (RFE/RL 3.6.2026; vgl. CNN 28.4.2026) als auch die Preise für Lebensmittel, Medikamente und Betriebskosten sind gestiegen (RFE/RL 3.6.2026). Die Inflation lag im Mai 2026 nach offiziellen Angaben in städtischen Gebieten bei 77,2 % und im Gesamtdurchschnitt bei rund 54 % gegenüber dem Vorjahreswert. Nach Angaben eines iranischen Wirtschaftsinstituts ist dies die höchste gemessene Preissteigerung seit dem Zweiten Weltkrieg (Spiegel 3.6.2026), wobei die iranische Wirtschaft seit Jahren von einer hohen Inflation und Währungsabwertung betroffen ist (BBC 26.2.2026; vgl. IranWire 31.10.2025). Viele Menschen haben sich folglich eingeschränkt und kaufen nur noch das Nötigste (Spiegel 3.6.2026). Nach Prognosen des United Nations Development Programme (UNDP) könnten durch den Konflikt zusätzlich bis zu 4,1 Mio. Menschen in die Armut abrutschen und die gestiegene Anzahl an Arbeitslosen setzt das ohnehin schon angespannte Sozialversicherungssystem noch weiter unter Druck, während die staatlichen Einnahmen zur Neige gehen (CNN 28.4.2026).
Schon Ende 2025 haben die hohen Preissteigerungen und Währungsabwertung auf ein Rekordtief zu den umfangreichsten Protesten seit 2022 geführt (Spiegel 3.6.2026, Soufan 7.1.2026). Während zunächst existenzielle Sorgen um instabile Preise, steigende Verluste und die zunehmenden Kosten für Lebensmittel und Importwaren im Mittelpunkt standen, wandelten sich die Forderungen der Demonstranten schnell in Richtung Systemkritik (Zenith 8.1.2026). Iranische Regierungsvertreter brachten die Proteste dagegen mit dem Konflikt mit Israel (und den USA) in Zusammenhang (ISW 11.1.2026) und porträtierten diese als von außen gesteuert, was schließlich als Rechtfertigung für die bislang blutigste Niederschlagung in der Geschichte der Islamischen Republik diente [Anm.: s. Kap. „Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026“ in den LI der Staatendokumentation] (RUSI 19.1.2026). US-Präsident Donald Trump reagierte auf die landesweiten Proteste zuerst, indem er die iranische Regierung davor warnte, Demonstranten gewaltsam zu töten, oder die USA würden diese „retten“. Nachdem bei der gewaltsamen Protestniederschlagung Tausende Demonstranten getötet wurden, begannen die USA eine Flugzeugträgergruppe, Flugzeuge und Luftabwehrbatterien in die Region zu entsenden (TWI 30.1.2026).
1.11.15. Tagesschau vom 28.06.2026 – Erneut gegenseitige Angriffe zwischen USA und Iran (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/usa-iran-angriffe-108.html):
Die zweite Nacht in Folge haben die USA Ziele in Iran angegriffen. Grund sei ein erneuter iranischer Angriff auf einen Frachter gewesen. Teheran griff im Gegenzug US-Militärstützpunkte in Bahrain und Kuwait an. Die Spannungen am Golf nehmen zu.
Eigentlich gilt zwischen den USA und Iran eine Waffenruhe. Doch nun spitzt sich die Lage am Golf wieder zu. US-Streitkräfte haben nach eigenen Angaben erneut einen Vergeltungsschlag gegen Iran verübt. Mehrere Ziele - darunter Flugabwehrstellungen, Drohnenlager und Überwachungsinfrastruktur - seien angegriffen worden, teilte das US-Regionalkommando CENTCOM mit. Grund war demnach "die anhaltende iranische Aggression gegen die zivile Schifffahrt". Am Samstag hatte die britische Behörde für Sicherheit der Handelsschifffahrt mitgeteilt, dass ein Frachtschiff von einem unbekannten Geschoss getroffen worden sei. Die genauen Hintergründe blieben aber zunächst unklar. Laut CENTCOM handelte es sich bei dem Schiff um die unter panamaischer Flagge fahrende "Kiku". Der Tanker sei am Donnerstag in Katar ausgelaufen und auf dem Weg in die Vereinigten Arabischen Emirate gewesen, berichtete die New York Times unter Berufung auf einen US-Beamten.
Es ist der zweite US-Angriff auf Iran seit der Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen den beiden Ländern Mitte Juni. Erst in der Nacht zu Samstag hatten die USA gemeldet, iranische Raketen- und Drohnenlagerstätten sowie küstennahe Radaranlagen aus der Luft angegriffen zu haben - als Reaktion auf die Attacke auf ein Frachtschiff am Donnerstag. "Es ist ein größerer Angriff als gestern Abend", sagte ein hochrangiger US-Beamter dem Fernsehsender Fox News zu dem jüngsten Angriff. Laut CENTCOM griffen die USA zehn iranische Militärziele in und entlang der Straße von Hormus an. Iranische Staatsmedien berichteten über mehrere Explosionen in den Regionen Sirik und Keschm im Süden des Landes.
US-Präsident Donald Trump zeigte sich auf seiner Online-Plattform Truth Social verärgert. "Es ist gut möglich, dass sie es nie lernen werden! Es könnte ein Punkt kommen, an dem wir nicht mehr vernünftig sein können und gezwungen sein werden, das Werk, das wir sehr erfolgreich begonnen haben, militärisch zu vollenden." Sollte das geschehen, "wird die Islamische Republik Iran nicht mehr existieren!", so Trump.
Das iranische Außenministerium verurteilte hingegen die jüngsten Angriffe der "terroristischen US-Armee". Iran bekräftige "seine Entschlossenheit, die nationale Souveränität" des Landes gegen US-Angriffe zu verteidigen.
Die iranische Revolutionsgarde reagierte prompt auf den jüngsten US-Angriff. Eigenen Angaben zufolge griffen sie Ziele in den mit den USA verbündeten Golfstaaten Kuwait und Bahrain an. In den frühen Morgenstunden hätten Marine und Luftwaffe in einem gemeinsamen Raketen- und Drohneneinsatz acht Ziele der US-Armee in den beiden Ländern zerstört, teilten die Revolutionsgarden mit.
Die Revolutionsgarde betonte in ihrer Mitteilung, die Angriffe seien eine Reaktion auf die jüngste US-Aggression. Die USA hätten damit gegen das Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges und die geltende Waffenruhe verstoßen.
Kuwait hat den neuen iranischen Angriff auf sein Staatsgebiet scharf verurteilt. Das Außenministerium erklärte, es verurteile "aufs Schärfste die erneute abscheuliche Aggression des Iran gegen den Staat Kuwait". Diese stelle "einen eklatanten Verstoß" gegen Kuwaits Souveränität dar.
Auch Bahrain meldete neue iranische Attacken und sprach von "heimtückischen" Angriffen des Iran. Die Luftabwehr habe Raketen und Drohnen abgefangen, teilte die Armee mit. Der Golfstaat sei in "höchster Alarmbereitschaft".
1.11.16. News ORF.at - USA melden Angriffe auf Iran (Stand 08.07.2026, 06:27 Uhr) (https://orf.at/stories/3435576/)
Die USA haben am Dienstagabend [Anm. 07.07.2026] nach eigenen Angaben Ziele im Iran angegriffen. Das sei eine Reaktion auf iranische Attacken auf drei Handelsschiffe in der Straße von Hormus, teilte das für den Nahen Osten zuständige Regionalkommando des US-Militärs (Centcom) mit. Das Vorgehen des Iran sei gefährlich und ein klarer Bruch der Waffenruhe, hieß es weiter. Der Iran verurteilte die erneuten Angriffe der USA als Verstoß gegen das Rahmenabkommen. Mittwochfrüh gab es iranische Gegenangriffe.
„Der Iran spricht eine ernste Warnung vor den Folgen des Vertragsbruchs durch die USA aus“, hieß es in einer auf Telegram veröffentlichten Erklärung des Außenministeriums. Der Iran werde „entschlossene Maßnahmen ergreifen, um seine Interessen und seine nationale Sicherheit zu schützen“.
Mittwochfrüh gab es im Golfstaat Bahrain Sirenenalarm. Das Innenministerium des mit den USA verbündeten Landes rief die Bevölkerung über die Plattform X auf, ruhig zu bleiben und sich in Sicherheit zu begeben. Nähere Einzelheiten gab es nicht. Unbestätigten Berichten zufolge kam es in Bahrain zu mehreren Explosionen.
Aus Kuwait wurden Angriffe mit Raketen und Drohnen gemeldet. Die Luftabwehr sei gegen die „feindlichen“ Angriffe im Einsatz, erklärte die Armee des Landes am Mittwoch auf X.
Iranische Medien berichteten zuvor über mehrere Explosionen im Süden des Landes. Diese seien unter anderem in den Hafenstädten Sirik und Bandar Abbas sowie auf der Insel Keschm zu hören gewesen. Nach Angaben des iranischen Senders Press TV wurden mehrere Menschen verletzt.
Nach eigenen Angaben griffen die US-Streitkräfte über 80 Ziele im Iran an. Das Militär habe unter anderem Luftabwehrsysteme, Schiffsabwehrraketen sowie mehr als 60 Boote der Revolutionsgarde in oder nahe der Straße von Hormus getroffen, teilte Centcom mit. Damit sei die Fähigkeit des Iran beeinträchtigt worden, den Schiffsverkehr in der Meerenge zu stören. Die Angriffe seien vier- oder fünfmal stärker gewesen als Attacken vor rund anderthalb Wochen, berichtete Axios unter Berufung auf einen US-Regierungsbeamten.
Zuvor waren mehrere Tanker in der Straße von Hormus beziehungsweise nahe der strategisch wichtigen Meerenge getroffen worden. Die USA machten Teheran dafür verantwortlich. Nach Angaben der britischen Behörde für Sicherheit der Handelsschifffahrt UKMTO wurde ein Tanker von einer Drohne getroffen und leicht beschädigt. Fast zeitgleich meldete die Behörde einen weiteren Vorfall, bei dem ein Tanker von einem Geschoß getroffen worden sei.
Besonders schwere Schäden wurden von dem katarischen Flüssiggas-Tanker „Al-Rekajjat“ gemeldet, der nach Angaben der Schiffsbesatzung von einem „unbekannten Geschoß“ getroffen wurde. Katar bestellte im Zusammenhang mit den Angriffen vor der Küste Omans den stellvertretenden iranischen Botschafter ein.
Teheran sei aufgefordert worden, „unverzüglich alle Handlungen einzustellen, die die regionale Sicherheit untergraben“, erklärte das Außenministerium in Doha am Dienstag. Zudem müsse der Iran davon absehen, „die Sicherheit der internationalen Schifffahrt und die globale Energieversorgung zu gefährden“. Der Iran verurteilte die Angaben aus Katar. Der iranische Außenamtssprecher Esmail Bakaei wies sie als „inakzeptabel“ zurück, wie die staatliche iranische Nachrichtenagentur IRNA meldete.
Derweil machte auch Saudi-Arabien den Iran für einen Angriff auf einen Tanker in der Straße von Hormus verantwortlich. Das Außenministerium in Riad verurteilte, dass der Iran das saudi-arabische Schiff „Wedjan“ ins Visier genommen habe. Zugleich verurteilte das Ministerium, dass der Iran die „Al-Rekajjat“ ins Visier genommen habe.
Unklar blieb zunächst, ob sich einzelne Meldungen auf denselben Vorfall bezogen und wer hinter den Angriffen steckte. Washington machte Teheran für Angriffe auf drei Handelsschiffe verantwortlich. Das iranische Staatsfernsehen erklärte Medienberichten zufolge, ein Flüssiggastanker sei angegriffen worden, nachdem er Warnungen ignoriert habe. Teheran hatte sich zunächst nicht offiziell zu den Vorwürfen geäußert oder Verantwortung reklamiert. Der Iran hatte aber in den vergangenen Tagen wiederholt erklärt, nur die von ihm vorgegebene Route durch die Straße von Hormus sei sicher.
Die USA widerriefen als Reaktion auf die Attacken auf Öltanker in der Straße von Hormus zuvor bereits eine Ausnahmegenehmigung zum Verkauf von iranischem Öl. Die Ölpreise zogen daraufhin deutlich an, die Nordseesorte Brent und die US-Sorte WTI verteuerten sich nachbörslich um jeweils mehr als drei Prozent.
Das iranische Außenministerium verurteilte die Entscheidung der USA. Dieser Schritt verstoße gegen das Islamabad-Memorandum zur Waffenruhe, teilte das Ministerium mit. Man mache Washington für die Folgen verantwortlich und werde alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die eigenen Interessen und die nationale Sicherheit zu wahren.
Die jüngste Eskalation gefährdet die diplomatischen Bemühungen zwischen Washington und Teheran. Beide Seiten arbeiten an einem Abkommen, das eine Einschränkung des iranischen Atomprogramms im Gegenzug für eine Lockerung von Sanktionen vorsieht.
1.11.17. Tagesschau vom 08.07.2026 (Stand 08.07.2026), 07:28 Uhr – USA greifen erneut Ziele in Iran an (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-angriffe-usa-102.html):
Die Waffenruhe im Iran-Krieg bleibt brüchig: Die USA griffen erneut Ziele in Iran an. Dies sei die Reaktion auf iranische Attacken auf Handelsschiffe. Zudem wurden Öl-Sanktionen wieder in Kraft gesetzt. Iran reagierte seinerseits mit Angriffen.
Das US-Militär hat als Reaktion auf Attacken gegen Tanker in der Straße von Hormus erneut Ziele in Iran bombardiert. Das zuständige US-Regionalkommando Centcom teilte mit, mehr als 80 Ziele seien angegriffen worden.
Die Streitkräfte hätten unter anderem Luftabwehrsysteme, Schiffsabwehrraketen sowie mehr als 60 Boote der Revolutionsgarde in oder nahe der Straße von Hormus getroffen. Damit sei die Fähigkeit Irans beeinträchtigt worden, den Schiffsverkehr in der Meerenge zu stören.
Das US-Militär erklärte in einer Mitteilung in den sozialen Medien, Iran müsse für die Angriffe auf drei Handelsschiffe mit Zivilisten an Bord in der Meerenge "hohe Kosten" tragen. "Die von Iran gezeigte Aggression war nicht gerechtfertigt, gefährlich und ein klarer Verstoß gegen die Waffenruhe", hieß es in der Erklärung.
Iranische Medien berichteten in der Nacht über mehrere Explosionen im Süden des Landes. Diese seien unter anderem in den Hafenstädten Sirik und Bandar Abbas sowie auf der Insel Keschm zu hören gewesen. Iran bestätigte die Angriffe, machte jedoch bisher keine Angaben zu möglichen Schäden oder Opfern.
Als Vergeltung für die US-Angriffe reagierte Iran seinerseits mit Angriffen auf US-Stützpunkte in Kuwait und Bahrain. Die iranischen Streitkräfte hätten mit Raketen und Drohnen "85 wichtige US-Armeeanlagen" in den beiden Ländern angegriffen, hieß es in einer vom iranischen Staatsfernsehen verbreiteten Erklärung der Revolutionsgarde. Kuwait und Bahrain bestätigten, dass die Luftabwehr wegen anfliegender Geschosse aktiviert wurde.
Bahrain und Kuwait waren wie auch andere Golfstaaten schon mehrfach unter iranischen Beschuss geraten. Sie alle beherbergen US-Militärstützpunkte, die sich nur wenige hundert Kilometer von Iran entfernt befinden.
Die USA haben außerdem die Lizenz zum Verkauf von iranischem Öl widerrufen und ihre Sanktionen wieder in Kraft gesetzt. Ein Beamter des US-Finanzministeriums erklärte, Iran profitiere nur dann von Erleichterungen, wenn es seinen Pflichten nachkomme.
Das iranische Außenministerium verurteilte die Entscheidung der USA. Dieser Schritt verstoße gegen das Islamabad-Memorandum zur Waffenruhe. Man mache Washington für die Folgen verantwortlich und werde alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die eigenen Interessen und die nationale Sicherheit zu wahren.
Mit dem neuen US-Angriff wächst die Gefahr einer erneuten militärischen Eskalation in der Region. Nach wochenlangen Angriffen hatten sich die USA und Iran im vergangenen Monat auf eine vorläufige Vereinbarung verständigt, die Raum für tiefere Verhandlungen schaffen sollte. Diese Gespräche stocken derzeit.
US-Präsident Donald Trump hatte Iran zuletzt erneut gedroht und gesagt, es werde entweder ein Abkommen geben oder die USA würden "den Job zu Ende bringen". Irans Außenminister Abbas Araghtschi erklärte daraufhin, Verhandlungen über ein endgültiges Abkommen würden nicht beginnen, solange Drohungen anhielten.
Luftangriffe auf iranische Stellungen und die Wiedereinsetzung der Öl-Sanktionen - für den früheren Oberkommandierenden der NATO in Europa, James Stavridis, ist dies die einzig erfolgversprechende Option für Trump. Weder die von Israel geforderte erneute Eskalation des Krieges komme infrage, noch ein Rückzug, der Iran die Kontrolle über die Meeresenge überlässt, sagte er dem US-Sender CNN: "Trump muss die Luftangriffe verstärken und damit Iran zu besserem Verhalten zwingen. Der Schlüssel zum Erfolg ist jedoch, wie stark er Irans Wirtschaft unter Druck setzen kann."
NATO-Generalsekretär Mark Rutte bezeichnete die Angriffe der USA als "absolut notwendig". Iran habe die bestehende Waffenruhe verletzt, argumentierte Rutte am Rande des NATO-Gipfels in Ankara. Es sei "absolut entscheidend, dass die USA entschlossen reagieren".
1.11.18. News ORF.at - Trump: Iran-Abkommen „wohl vorbei“ (Stand 08.07.2026, 10:33 Uhr) (https://orf.at/stories/3435606/)
US-Präsident Donald Trump hat die Absichtserklärung zur Beendigung des Krieges mit dem Iran für hinfällig erklärt. Die Vereinbarung sei „wohl vorbei“, sagte Trump heute vor dem NATO-Gipfel in Ankara.
Er wolle nicht mit Teheran verhandeln und mit dem Iran nichts mehr zu tun haben. Das seien „kranke Leute“, sagte Trump bei einem gemeinsamen Auftritt mit NATO-Generalsekretär Mark Rutte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes bzw. des Bundesasylamtes, den gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungs-gerichtes und den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers (GZ. XXXX ) sowie durch Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungsinformationssystem.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben in den bisherigen Einvernahmen.
Die Feststellung betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein deutsches Amtsgericht ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Auskunft Deutschlands (2. Asylakt VZ. XXXX , AS 61 ff) sowie den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.
2.3. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.10.2006 (Punkt II.1.2. bis II.1.6.), zur Folgeantragstellung am 19.06.2024, zum Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren sowie zum gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2024 Punkt II.1.7. bis II.1.9.), ergeben sich aus den jeweiligen im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 19.10.2006 (1. Asylakt VZ. XXXX , AS 11 ff), dem Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes vom 30.10.2006 (1. Asylakt VZ. XXXX , AS 75 ff) und vom 12.12.2006 (1. Asylakt VZ. XXXX , AS 107 ff), dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007 (1. Asylakt VZ. XXXX , AS 155 ff), der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am Asylgerichtshof vom 28.06.2011 (1. Asylakt VZ. XXXX , AS 329 ff), dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011 (1. Asylakt VZ. XXXX , AS 399 ff), dem Erstbefragungsprotokoll vom 19.06.2024 (2. Asylakt VZ. XXXX , AS 11 ff), dem Einvernahmeprotokoll vom 20.08.2024 (2. Asylakt VZ. XXXX , 79 ff) und dem Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2024 (2. Asylakt VZ. XXXX , AS 167 ff).
2.4. Dass eine entscheidungswesentliche Änderung im Iran eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich der dem Vorverfahren im Jahr 2011 zugrunde gelegten Länderberichte (1. Asylakt VZ. XXXX , AS 409 bis 435) sowie den nunmehr aktuellen Länderberichten (Punkt II.1.11.):
Wie offenkundig und notorisch bekannt ist, wurde Iran ab dem 13.06.2025 seitens Israels angegriffen. Iran sah sich mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert. Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung „existenzieller Bedrohungen“ für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm, hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind. Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet. Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben. Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (vgl. Punkt II.1.11.2.). Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke. Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind. Es wird vermehrt über Verhaftungen und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet (vgl. Punkt II.1.11.1.).
Die iranische Regierung kontrolliert die kurdische Bevölkerung mit regelmäßigen Checkpoints, ebenso wie sie auch ihre Nutzung von Telekommunikation und den sozialen Medien überwacht. Einige Mitglieder der lokalen Bevölkerung arbeiten als Informanten für die Behörden. Die militärische und geheimdienstliche Präsenz ist nicht immer sichtbar. Die Überwachung in diesem Gebiet ist nicht systematisch, aber strukturiert und auch nicht zufällig, sondern gezielt. Nach dem israelischen Angriff auf Iran am 13.6.2025 verstärkten die Revolutionsgarden ihre Präsenz in den kurdischen Gebieten. Unter anderem wurde von Verhaftungen an Checkpoints und Durchsuchungen, bei denen die Revolutionsgarden von Haus zu Haus gingen, berichtet (vgl. Punkt II.1.11.9.).
Am 28.12.2025 haben im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks gegen die bestehenden wirtschaftlichen Probleme in Iran begonnen. Daraus entstand schnell eine der schwersten Protestwellen der letzten Jahre. Die Protestierenden prangerten dabei nicht nur wirtschaftliche Missstände an, ihre Forderungen richteten sich zunehmend gegen das politische System und die Führung des Landes. Während die Proteste vor allem dezentralisiert, verstreut und weitgehend führerlos vonstattengingen, haben sowohl kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] als auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zur Teilnahme an Kundgebungen am 8.1.2026 aufgerufen. An diesem, wie auch am darauffolgenden Tag haben die Proteste ihren Höhepunkt erreicht, allerdings fand auch schon am 7.1.2026 eine größere Anzahl an Versammlungen im Land statt, als zuvor. Nach ihrer gewaltsamen Niederschlagung am 8. und 9.1.2026 sind die Proteste bis zum 12.1.2026 weitgehend abgeklungen, was auch auf eine landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften sowie eine Sperrung des Internet- und Mobilfunkverkehrs zurückgeführt wird (vgl. Punkt II.1.11.7.).
Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgt sind. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen. Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.02.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet (vgl. Punkt II.1.11.11. und II.1.11.12.).
Es wurden zwar Waffenstillstandsabkommen vereinbart. Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht absehbar. So haben die USA und Iran am 14.06.2026 zwar eine Einigung für eine Absichtserklärung erzielt, mit welcher der Krieg beendet werden soll. Auch wenn die Kriegsparteien Optimismus signalisiert haben, dass es zu einem Kriegsende kommen wird, weisen Experten darauf hin, dass militärische Maßnahmen einer der beiden Seiten – oder ihrer regionalen Verbündeten – weiterhin zu einem größeren Konflikt eskalieren könnten, der die Unterzeichnung der Absichtserklärung oder die Verhandlungen über ein dauerhaftes Abkommen zum Scheitern bringen könnte. Das am 08.04.2026 geschlossene Waffenstillstandsabkommen hat das Ziel den direkten, umfassenden Krieg zwischen Iran auf der einen und den USA wie auch Israel auf der anderen Seite zu pausieren, allerdings ist es danach weiterhin v.a. rund um den Persischen Golf zu Zwischenfällen gekommen und die USA und Iran haben seit Anfang Mai mehrere Runden an gegenseitigen Luftangriffen ausgetauscht. So kam es auch am 27.06.2026 erneut zu gegenseitigen Angriffen zwischen den USA und Iran und zuletzt am 07.07.2026 zu Angriffen der USA auf Iran (vgl. II.1.11.14. bis II.1.11.18.).
Vor diesem Hintergrund ist die Sicherheitslage im Iran aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage im Iran ist im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar.
Zudem ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten, dass das iranische Regime aufgrund der Angriffe im Juni 2025 und der Proteste im Dezember 2025 und Jänner 2026 verstärkt versucht Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. So hat Iran in Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion. Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (vgl. Punkt II.1.11.9. und II.1.11.10.). Insbesondere aufgrund der Proteste im Dezember 2025 und Jänner 2026 und dem Kriegsbeginn am 28.02.2026 kommt es weiterhin zu Verhaftungen und Konfiskationen aufgrund von Spionagevorwürfen, Vorwürfen der Zusammenarbeit mit „fremden Mächten“ und regierungsfeindlichen Aktivitäten. Nach Angaben des Oberbefehlshabers der iranischen Polizei von Mitte Mai wurden seit dem Kriegsbeginn am 28.02.2026 landesweit mehr als 6.500 „Verräter und Spione“ verhaftet. Gemäß Recherchen von Amnesty International (AI) wurden unter anderem Hunderte Protestteilnehmer verhaftet, bedroht oder einbestellt, darüber hinaus auch: Menschenrechtsverteidiger, Rechtsanwälte, Journalisten und andere Medienschaffende, Aktivisten, Studenten und Lehrer, Familien von Protestteilnehmern oder unrechtmäßig getöteten Passanten, die sich um Gerechtigkeit bemühten, sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten wie Ahwazi-Araber sowie Belutschen und Kurden und Baha’i wie auch Christen (vgl. Punkt II.1.11.14.). Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen und eine illegale Ausreise als Beweis für Aktivismus ansehen würden, wodurch Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (vgl. Punkt II.1.11.10).
Die angeführten Ereignisse sind ab Juni 2025, somit nach der Entscheidung im Vorverfahren vom 09.09.2011, eingetreten. Es liegen daher jedenfalls Änderungen seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren vor. Diese sind wie nachfolgend aufgezeigt wird auch wesentlich:
In Anbetracht der Angriffe Irans von 13.06.2025 bis 24.06.2025 seitens Israels, der landesweiten Proteste im Iran im Dezember 2025 und Jänner 2026 und dem seit 28.02.2026 bestehenden militärischen bewaffneten Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, ist das iranische Regime verstärkt darauf bedacht Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Die iranischen Behörden gehen daher gegen Personen vor, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein sowie gegen Aktivisten. Ethnische und religiöse Minderheiten sind seither überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden betroffen. Es wird dabei nicht verkannt, dass auch aus den aktuellen Länderberichten betreffend Rückkehrer zwar grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran im Allgemeinen wenig Beachtung schenken (vgl. Punkt II.1.11.10.). Hinsichtlich kurdischer Volksgruppenangehöriger stellt sich die Situation – wie bereits ausgeführt – nach den Länderberichten nunmehr im Vergleich zur Lage im Vorverfahren im Jahr 2011 (1. Asylakt VZ. XXXX , AS 409 bis 435) jedoch anders dar. So neigen die Sicherheitsbehörden nunmehr dazu, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen und eine illegale Ausreise als Beweis für Aktivismus ansehen würden, wodurch Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten und sind ethnische und religiöse Minderheiten seit der Angriffe Irans von 13.06.2025 bis 24.06.2025 seitens Israels, der landesweiten Proteste im Iran im Dezember 2025 und Jänner 2026 und dem seit 28.02.2026 bestehenden militärischen Konflikts zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden betroffen. Die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesamt im Folgeasylantragsverfahren geäußerten Befürchtungen als Rückkehrer und Kurde, sind aufgrund der Änderungen insbesondere für kurdische Rückkehrer, wesentlich, zumal nunmehr aufgrund der eingetretenen Änderungen eine Verfolgungsgefahr – wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung bzw. der Ethnie (Rasse) – für kurdische Rückkehrer nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
In Folge des internationalen militärischen Konflikts zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) vom 28.02.2026 bis zum 07.04.2026 im Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen zwischen den USA, Israel und Iran, darunter 254 Kinder. Nach offiziellen iranischen Angaben starben bei den Angriffen seit dem 28.02.2026 rund 3.300 Menschen in Iran, wobei dies Zivilisten wie auch Angehörige der Streitkräfte umfasst (vgl. II.1.11.13.).
Eine Beilegung des Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt – trotz der Einigung über die Absichtserklärung – nicht absehbar, zumal es auch danach zu weiteren gegenseitigen Angriffen – zuletzt am 07.07.2026 seitens der USA auf Iran – gekommen ist, sodass eine weitere Fortsetzung der landesweiten Angriffe auf den Iran nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die aktuelle Sicherheitslage im Iran ist daher weiterhin als besonders volatil anzusehen, zumal die zukünftige Entwicklung der Sicherheitslage im Iran im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar ist (vgl. II.1.11.14.). Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es haben sich aufgrund der Angriffe Irans von 13.06.2025 bis 24.06.2025 seitens Israels, der landesweiten Proteste im Iran im Dezember 2025 und Jänner 2026 und dem seit 28.02.2026 bestehenden militärischen Konflikts zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran daher wesentliche Änderungen betreffend die Verfolgungsgefahr wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung bzw. der Ethnie (Rasse) – insbesondere für kurdische Rückkehrer – sowie insgesamt an der Sicherheitslage im Iran aufgrund des herrschenden internationalen bewaffneten Konflikts seit dem im Vorverfahren ergangenen Entscheidung aus dem Jahr 2011 ergeben. Die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus ist aufgrund dieser Änderungen nicht bereits von vornherein ausgeschlossen, sondern tragen erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
In Anbetracht dieser offenkundigen Umstände sind daher seit der Vorentscheidung im Jahr 2011 Sachverhaltsänderungen eingetreten, die hinsichtlich der Frage des Anspruchs auf Zuerkennung internationalen Schutzes jedenfalls von Relevanz sind.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Iran (Punkt II.1.11.) stützen sich auf die unbedenklichen und aktuellen sowie offenkundig und notorisch bekannten Länderberichte (Länderinformation der Staatendokumentation vom 12.02.2026, Version 12) und Kurzinformationen sowie Zeitungsberichte. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Iran ergeben.
Die der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegten Länderberichte und Kurzinformationen der Staatendokumentation und Zeitungsberichte sind offenkundig und notorisch amtsbekannt und erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als aktuell und ausgewogen; so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Die Länderberichte konnten der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides
3.1. Am 12.06.2026 ist das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, in Kraft getreten.
Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG normieren, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.
Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Die AsylVfVO findet daher im gegenständlichen Verfahren keine Anwendung.
Da auf Anträge, die vor dem 12.06.2026 gestellt wurden, die Verfahrensverordnung nicht anzuwenden ist, ist betreffend solcher Folgeanträge weiterhin eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG zu prüfen. Es ist daher auch die dazu ergangene Rechtsprechung im gegenständlichen Fall weiterhin maßgeblich.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl I. 39/2026 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Gemäß Art. 6 StatusVO kann Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100).
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts auch allgemein bekannte Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 15.10.2025, Ra 2024/14/0791, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, das heißt durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 18.07.2025, Ra 2025/14/0127, mwN).
Eine seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens behauptete Lageänderung im Herkunftsstaat steht der Zurückweisung des Folgeantrags dann entgegen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass demnach eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 12.12.2024, Ra 2024/03/0080).
3.3. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, mit welchem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers und zuletzt in der Sache entschieden wurde.
Zu prüfen bleibt, ob seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Vorverfahrens eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, sodass nicht mehr von entschiedener Sache ausgegangen werden kann. Das ist im Ergebnis zu bejahen:
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurde Iran von 13.06.2025 bis 24.06.2025 seitens Israels angegriffen, im Dezember 2025 und Jänner 2026 kam es zu landesweiten Protesten im Iran und am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgt sind. Aufgrund dieser Umstände ist das iranische Regime verstärkt darauf bedacht Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Die iranischen Behörden gehen daher gegen Personen vor, die verdächtigt werden, Spione, Agenten oder Aktivisten zu sein. Ethnische und religiöse Minderheiten sind seither überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden betroffen. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitsbehörden nunmehr dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen und eine illegale Ausreise als Beweis für Aktivismus ansehen würden, wodurch Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten.
Es haben sich daher wesentliche Änderungen betreffend die Verfolgungsgefahr – insbesondere für kurdische Rückkehrer – seit dem im Vorverfahren ergangenen Entscheidung aus dem Jahr 2011 im Iran ergeben.
Betreffend den Beschwerdeführer ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser der kurdischen Volksgruppe angehört und sich seit dem Jahr 2006 außerhalb Irans aufhält und somit als Rückkehrer nach vielen Jahren anzusehen ist. Beim Beschwerdeführer liegen daher kumulativ Umstände vor, aufgrund derer nunmehr nicht (mehr) von vornherein eine asylrelevante Verfolgung – wegen des Vorwurfs von Spionagetätigkeiten bzw. als Aktivist und damit einhergehend unterstellter oppositioneller Gesinnung bzw. der Ethnie (Rasse) – ausgeschlossen werden kann. Die Änderungen betreffend die Situation für kurdische Rückkehrer hat daher jedenfalls Relevanz im Hinblick auf die Beurteilung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den Beschwerdeführer.
3.4. Zudem ist ein auf das Asylgesetz 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG 2005 [idF vor dem BGBl. I 39/2026 ] gerichtet. Der Umstand, dass in einem Antrag auf internationalen Schutz auch ein Antrag in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz enthalten ist, wirkt sich auch bei der Behandlung von Folgeanträgen aus: Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VfGH 27.11.2019, E 2038/2019, mwN).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF vor dem BGBl. I 39/2026 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 18 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, der Status subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe – und somit willkürliche Gewalt im Zuge derer es auch zu vielen zivilen Todesopfern aufgrund der Kampfhandlungen kam – auf das iranische Staatsgebiet erfolgt sind. Eine Beilegung des internationalen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt – trotz der Einigung über die Absichtserklärung – nicht absehbar, vielmehr kam es danach, insbesondere zuletzt am 07.07.2026 erneut zu Angriffen der USA auf Iran, sodass eine weitere Fortsetzung der landesweiten Angriffe auf den Iran nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die aktuelle Sicherheitslage im Iran ist daher weiterhin als besonders volatil anzusehen, zumal die zukünftige Entwicklung der Sicherheitslage im Iran im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar ist
In Anbetracht des gegenwärtigen internationalen Konfliktes sind daher neue Sachverhaltselemente eingetreten, aufgrund derer die Zuerkennung von subsidiären Schutz nicht von vornherein auszuschließen ist.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist dieser internationale bewaffnete Konflikt entscheidungsrelevant, zumal dieser seit der Entscheidung im Jahr 2011 betreffend das Vorverfahren neu eingetreten ist und aufgrund des vorherrschenden internationalen Konflikts die Gefahr des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Iran einen ernsthaften Schaden durch Akte willkürlicher Gewalt zu erleiden, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Durch Annahme einer solchen Entscheidungsrelevanz wird die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung bewirkt, da bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Auch das Vorliegen einer internen Schutzalternative ist eine inhaltliche Frage, die im Verfahren zu klären ist.
3.5. Das Gericht verkennt nicht, dass der gegenständliche Bescheid vom 21.08.2026, mit dem der Folgeantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer am 26.08.2024 zugestellt wurde und die relevanten Änderungen betreffend die Verfolgungsgefahr kurdischer Rückkehrer und die Lage im Iran im Juni 2025 und zuletzt mit dem Ausbruch des Konflikts am 28.02.2026 begannen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Zurückweisung von Folgeanträgen betreffend internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht geht nunmehr jedoch davon aus, dass die nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 26.08.2026 eingetretenen Änderungen des Sachverhalts bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses zu berücksichtigen sind:
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, AA, mit Rechtsfragen in Zusammenhang mit entschiedener Sache auseinandergesetzt. Der EuGH hat dabei ausgesprochen, dass es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu entscheiden, ob das Gericht, das die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Folgeantrags für nichtig erklärt hat, diesem Antrag stattgeben oder ihn aus einem anderen Grund ablehnen kann oder ob es ihn vielmehr an die Asylbehörde zur erneuten Entscheidung zurückverweisen muss. Im letztgenannten Fall ist diese Behörde jedoch verpflichtet, eine solche gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe zu beachten (Rn 63). Somit ist die Aufhebung des zurückweisenden Bescheides, die eine Sachentscheidungspflicht der Behörde auslöst, auch von Art. 40 und 46 RL 2013/32 gedeckt.
Gemäß Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.
Der EuGH hat im oa Urteil ausgesprochen: „Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der betreffenden Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen, so dass der Antrag auf internationalen Schutz vollständig bearbeitet werden kann […]“ (EuGH C-216/22, Rn 58).
Der EuGH lässt daher erkennen, dass eine (bloße) Aufhebung des Bescheides dann den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, wenn diese Entscheidung des (hier) Bundesverwaltungsgerichts alle eingetretenen Sachverhaltsänderungen bis zum Erlass des Erkenntnisses berücksichtigen kann.
Diese Rechtsprechung des EuGH ist zeitlich nach den oben angeführten Erkenntnissen des VwGH ergangen. Soweit ersichtlich, hat sich der VwGH mit dem EuGH-Urteil C-216/22 in seiner Rechtsprechung noch nicht auseinanderzusetzen gehabt.
3.6. Im Ergebnis bedeutet dies aufgrund der nunmehr vorliegenden EuGH-Entscheidung, dass die nach dem 26.08.2024 eingetretenen Änderungen des Sachverhalts bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses relevant sind.
Da – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund der neuen Sachlage die Möglichkeit, dass eine andere Sachentscheidung sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sondern die Änderungen erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist der Beschwerde sowohl hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
Mit der Behebung der Spruchpunkte I. und II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist die Rechtsgrundlage für die übrigen Spruchpunkte III. bis VII. weggefallen.
3.7. Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren – wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen – folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 (vgl. VwGH vom 03.04.2019, Ra 2019/20/0104).
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG idF vor BGBl. I Nr. 39/2026 (siehe Ausführungen Punkt II.3.1.) kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Es konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen die zurückweisende Entscheidung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob aufgrund des Urteils des EuGH vom 08.02.2024, C-216/22, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch neue Sachverhaltselemente, die nach Erlassung des Bescheides eingetreten sind, bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu berücksichtigen sind.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.