W601 1314910-2/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Nadine Frank, über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2026, Zl. W601 1314910-2/12E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.08.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG auch bei Amtsrevisionen zulässig (VwGH 27.1.2015, Ra 2015/20/0002).
Das angefochtene Erkenntnis des BVwG hebt den Zurückweisungsbescheid des BFA auf und verpflichtet das BFA zur meritorischen Sachentscheidung über den Folgeantrag auf internationalen Schutz. Kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs 3 VwGVG, mit denen der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird, gestalten subjektive Rechte auf Beachtung der ausgesprochenen Rechtsansicht und sind einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich. Das BFA wäre daher verpflichtet, ab sofort in eine inhaltliche Prüfung des Folgeantrags einzutreten. Daher ist die angefochtene Entscheidung einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG durch Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich. Bei einer Amtsrevision ist als unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses zu verstehen (VwGH 12.1.2017, Ra 2017/03/0002, mwN).
Im vorliegenden Fall sind folgende öffentliche Interessen betroffen, deren unverhältnismäßige Beeinträchtigung bei sofortigem Vollzug konkret zu besorgen ist:
Das BFA hat den Folgeantrag des Mitbeteiligten zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen — dies hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis selbst ausdrücklich anerkannt. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der materiellen Rechtskraft behördlicher Entscheidungen und der Funktionsfähigkeit des § 68 AVG-Regimes würde durch den sofortigen Vollzug dauerhaft beeinträchtigt, bevor der Verwaltungsgerichtshof die aufgeworfene Grundsatzfrage (Zulässigkeit der Einbeziehung nach Bescheiderlassung eingetretener Sachverhaltsänderungen in das Beschwerdeverfahren) geklärt hat. Insoweit hat auch das BVwG selbst die ordentliche Revision zugelassen, weil es die aufgeworfenen Rechtsfragen als grundsätzlich bedeutsam iSd Art 133 Abs 4 B-VG erachtet. Bis zur Klärung durch den VwGH würde der sofortige Vollzug eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren präjudizieren und öffentliche Interessen an einer konsistenten Vollziehung des Asylrechts beeinträchtigen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, insbesondere kein Non-Refoulement-Gebot iSd Art 3 EMRK: Die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Revision bewirkt ausschließlich die vorläufige Suspendierung der Sachentscheidungspflicht des BFA über den gegenständlichen Folgeantrag. Sie ermächtigt das BFA nicht zur Durchführung einer Abschiebung und ersetzt keine eigenständige Non-Refoulement-Prüfung, die vor jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme ohnehin gesondert vorzunehmen wäre. Das Schutzinteresse des Mitbeteiligten vor Refoulement iSd Art 3 EMRK wird durch die Suspendierung der Entscheidungspflicht über den Folgeantrag nicht unmittelbar berührt. Solange keine aufenthaltsbeendende Maßnahme vollzogen wird, tritt kein Non-Refoulement-relevanter Zustand ein. Zwingenden öffentlichen Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG steht die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher nicht entgegen. Die Interessenabwägung iSd § 30 Abs 2 VwGG ergibt: Das öffentliche Interesse der revisionswerbenden Partei an der Aufrechterhaltung der Rechtskraftwirkung, an der Verhinderung einer faktisch irreversiblen Sachentscheidung vor VwGH-Klärung und an der Wahrung konsistenter Asylrechtsvollziehung überwiegt. Das Interesse des Mitbeteiligten an einer sofortigen Sachentscheidung ist zwar schutzwürdig, wird aber durch die aufschiebende Wirkung nicht dauerhaft, sondern nur für die Dauer des VwGH-Verfahrens zurückgestellt. Dem Mitbeteiligten werden die vom BVwG eingeräumten subjektiven Rechte nur vorläufig vorenthalten. Im Übrigen kann der Mitbeteiligte auch einen Folgeantrag stellen. Eine Abschiebung ist durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit weder beabsichtigt noch unmittelbar möglich.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. etwa VwGH 28.09.2022, Ra 2022/01/0284 mwN; VwGH 24.03.2017, Ro 2017/11/0004, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen ist. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 28.09.2022, Ra 2022/01/0284 mwN; VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0096 mwN).
Schon aus diesem Grund führt das auf die Auffassung der Amtsrevisionswerberin, das angefochtene Erkenntnis sei rechtswidrig erfolgt, gegründete Vorbringen im Verfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht zum Erfolg.
Darüber hinaus ist es der Amtsrevisionswerberin mit dem unter Pkt. I. wiedergegebenen Vorbringen auch nicht gelungen darzutun, dass die Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen im gegenständlichen Verfahren mit einem die Schwelle der "Unverhältnismäßigkeit" übersteigenden Nachteil im Sinne des § 30 VwGG verbunden wäre.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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